Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausmeister in Volkshochschule
Leitsatz (amtlich)
- Die Tätigkeit eines Hausmeisters stellt einen Arbeitsvorgang dar.
- Hausmeister in einer Volkshochschule sind Schulhausmeister i. S. der Anlage 1a Teil II Abschnitt O Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden. Es besteht kein Anlaß zu einer korrigierenden Auslegung der Protokollnotizen.
Normenkette
BAT-O §§ 22-23; Teil II Abschn. O (Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden) der Anlage 1a zum BAT-O, VergGr. VII
Verfahrensgang
Tenor
- Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. November 1994 – 5 Sa 54/94 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Zahlungsanspruch bis zum 30. Juni 1994 begrenzt ist und die Nettovergütungsdifferenz bis September 1993 ab 23. September 1993, die nachfolgenden Nettodifferenzbeträge jeweils ab Fälligkeit zu verzinsen sind.
- Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist ausgebildete Facharbeiterin für Holztechnik und war seit dem 3. November 1982 bis zum 30. Juni 1994 als Hausmeister in der Volkshochschule B…-L… tätig. In dem Volkshochschulgebäude befinden sich 56 Räume, die für den Unterricht ganztägig genutzt werden. Ein Teil dieser Räume, deren Anzahl zwischen den Parteien streitig ist, wird bis in die Nachmittagsstunden von dem benachbarten H…-Gymnasium für Unterrichtszwecke genutzt.
Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 25. November 1991 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (BL) jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus findet der BAT-O kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit Anwendung.
Die Klägerin arbeitete im Wechsel mit einem weiteren Hausmeister im Schichtdienst; die Frühschicht beginnt um 6.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr, wobei die Zeit von 12.00 bis 16.00 Uhr als Bereitschaftsdienst gilt. Die Spätschicht beginnt um 12.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr, wobei die Zeit von 17.00 bis 21.00 Uhr als Bereitschaftsdienst gilt.
Nach der Wiedervereinigung wurde die Klägerin von dem beklagten Land weiterbeschäftigt. Noch bevor die Parteien unter dem 25. November 1991 einen Arbeitsvertrag schlossen, teilte das beklagte Land mit Schreiben vom 12. September 1991 der Klägerin mit, ihre Vergütung richte sich ab 1. Juli 1991 nach dem BAT-O und sie werde demgemäß nach § 22 BAT-O in die VergGr. X des BAT-O eingruppiert. Die Klägerin widersprach dem zunächst mit einem undatierten Schreiben und mit einem weiteren Schreiben vom 10. Oktober 1991 und verlangte Vergütung nach VergGr. VII BAT-O. Mit Schreiben vom 25. November 1992 teilte ihr die Beklagte daraufhin mit, sie sei in die VergGr. IXb BAT-O eingruppiert. Die von der Klägerin erstrebte VergGr. VII lehnte die Beklagte ab. Trotz dieser Mitteilung zahlte die Beklagte Vergütung nur nach der VergGr. X BAT-O. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VII BAT-O weiter.
Sie hat die Auffassung vertreten, nach der Anlage 1a Teil II Abschnitt O Unterabschnitt I zum BAT-O habe sie Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. VII Fallgruppe 1, da sie als Schulhausmeisterin im Sinne dieser Tarifbestimmung tätig sei und nicht als Hausmeisterin in einem Verwaltungsgebäude im Sinne der VergGr. X der Anlage 1a Teil II Abschnitt O Unterabschnitt II. Gemäß § 4 Satz 2 des Berliner Schulgesetzes sei auch eine Volkshochschule eine Schule. Ihre Tätigkeit unterscheide sich von derjenigen eines Schulhausmeisters an einer allgemeinbildenden Schule lediglich in der Weise, daß die von ihr auszuübenden Tätigkeiten weitaus umfangreicher seien. Von den sich im Gebäude der Volkshochschule befindlichen Unterrichtsräumen seien 35 von dem H…-Gymnasium genutzt. Die Nutzungsquote liege damit bei über 50 %. Sie hat weiter vorgetragen, sie erfülle zumindest die Voraussetzungen eines Schulhausmeisters in einer Schule mit mindestens 20 Unterrichtsräumen, was bedeute, daß sie wenigstens Anspruch auf Entgelt nach der VergGr. VIII habe.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet sei, an sie seit dem 1. Juli 1991 Vergütung nach der VergGr. VII der Anlage 1a zum BAT-O Teil II Abschnitt O I zu zahlen und den sich aus der Differenzzahlung zwischen den VergGr. X und VII BAT-O ergebenden Nettobetrag mit 4 % seit dem 23. September 1993 zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht “Schulhausmeister” im tariflichen Sinne. Unter “Schule” im Tarifsinne seien nämlich allein die allgemein- und berufsbildenden Schulen zu verstehen, nicht aber Volkshochschulen. Aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts O Unterabschnitt I ergebe sich, welche Hausmeister Schulhausmeister im engeren Sinne seien. In der erschöpfenden Aufzählung in der Protokollnotiz Nr. 1 seien die Volkshochschulen logischerweise nicht erwähnt. Hinzuweisen sei aber auf die Protokollnotiz Nr. 1 zum Unterabschnitt II (Hausmeister in Verwaltungsgebäuden), in der Einrichtungen genannt seien, die gleichfalls im Kursbetrieb arbeiteten, wie z.B. die Kunst- und Musikhochschulen. Diese Einrichtungen ließen sich hinsichtlich ihrer Organisation durchaus mit musischen Kursen an einer Volkshochschule vergleichen. Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß das benachbarte H…-Gymnasium in dem Volkshochschulgebäude 17 Klassenräume nutze. Die Aufzählung der Institutionen in der Protokollnotiz Nr. 1 zum Unterabschnitt I, die nicht Schulen im Sinne dieses Unterabschnitts seien, stelle im übrigen keine abschließende Aufzählung dar. Es könne auch nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien hätten den Begriff der Schule bewußt weit gefaßt. Darüber hinaus sei die Arbeit des Hausmeisters im Bereich von Hochschulgebäuden usw. einschließlich der Volkshochschulen mehr als in allgemeinbildenden Schulen auf die Bewachung, Reinigung und Pflege des Gebäudes beschränkt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin war bis zu ihrem Ausscheiden am 30. Juni 1994 Schulhausmeisterin im Sinne der Anlage 1a Teil II Abschnitt O Unterabschnitt I zum BAT-O in einer Schule mit mindestens 38 Unterrichtsräumen und hatte demzufolge Anspruch auf Vergütung nach VergGr. VII BAT-O.
I. Die Klage ist zulässig. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich um eine der üblichen Eingruppierungsfeststellungsklagen im öffentlichen Dienst, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Bedenken bestehen (vgl. Urteil vom 6. März 1996 – 4 AZR 771/94 – AP Nr. 210 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Dies gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung (BAG, aaO). Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die Klägerin in der Zwischenzeit aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land ausgeschieden ist. Denn aus der zutreffenden Eingruppierung in der Vergangenheit können sich auch noch Folgerungen für die Zukunft ergeben.
II. Die Klage ist auch begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum Ausscheiden am 30. Juni 1994 Vergütung nach VergGr. VII BAT-O zu zahlen.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet schon kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O in der BL-Fassung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG).
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr in Anspruch genommenen VergGr. VII BAT-O/BL entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT-O).
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116, 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. September 1995 – 4 AZR 685/94 – AP Nr. 206 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. BAG Urteil vom 20. September 1995, aaO).
b) Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht haben solche Arbeitsvorgänge gebildet. Das ist jedoch unschädlich, da der Senat diese selbst bestimmen kann (ständige Rechtsprechung, BAG Urteil vom 5. April 1995 – 4 AZR 183/94 – AP Nr. 197 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.). Die dazu erforderlichen Tatsachenfeststellungen durch die Vorinstanzen liegen vor. Danach ist die Tätigkeit der Klägerin als Hausmeisterin in dem Schulgebäude als einziger großer Arbeitsvorgang anzusehen. Als Schulhausmeisterin hatte sie eine Funktion zu erfüllen, nämlich sicherzustellen, daß das Gebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck als Schulgebäude in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung stand. Alle Einzeltätigkeiten dienen diesem einheitlichen Arbeitsergebnis.
3.a) Damit kommt es auf die folgenden tariflichen Bestimmungen der Anlage 1a Teil II Abschnitt O zum BAT-O an:
“Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden
I. Schulhausmeister
Vergütungsgruppe VII
1. Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 38 Unterrichtsräumen.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 2)
2. Schulhausmeister in heilpädagogischen Tagesschulen und in Internatsschulen mit mindestens 18 Unterrichtsräumen.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 bis 3)
3. Hausmeister in Ingenieurschulen (Ingenieurakademien) mit mindestens 38 Unterrichtsräumen
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 2)
…
Protokollnotizen:
1. Schulhausmeister sind Hausmeister in Schulen außer in wissenschaftlichen Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen und verwaltungseigenen Schulen.
2. Unterrichtsräume sind Klassenräume, Fachräume, Turnhallen, Gymnastikräume, Therapieräume, Testräume und die Aula. Als Unterrichtsräume gelten auch Lehrschwimmbecken.
3. Heilpädagogische Tagesschulen sind nur Tagesschulen für gehör- und sprachgeschädigte, entwicklungsgestörte, sehbehinderte, körperbehinderte und geistig behinderte Kinder.
…
II. Hausmeister in Verwaltungsgebäuden
…
Vergügungsgruppe X
Ferner, wenn sie als Angestellte beschäftigt sind (§ 1 Abs. 2):
Hausmeister in Verwaltungsgebäuden nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als solche im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst.
(Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und 3)
Protokollnotizen:
1. Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch Hausmeister in wissenschaftlichen Hochschulen, pädagogischen Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, verwaltungseigenen Schulen, Archiven, Bibliotheken und Museen. Nicht hierunter fallen Hausmeister in Unterkünften der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizeien der Länder sowie in Wohngebäuden.
…
3. Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für Hausmeister in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Tätigkeit.”
b) Die Klägerin war unstreitig Hausmeisterin in einem Gebäude mit mindestens 38 Unterrichtsräumen.
c) Bei der Volkshochschule handelt es sich auch entgegen der Auffassung des beklagten Landes um eine Schule im Sinne des Unterabschnitts I des Abschnitts O des Teils II der Anlage 1a zum BAT-O.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, nach Wortwahl und Systematik der Tarifbestimmungen könne nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien hätten unter “Schulen” nur allgemeinbildende Schulen verstanden, in denen schulpflichtige Kinder oder Heranwachsende unterrichtet werden. Vielmehr sei der Begriff “Schule” weit gefaßt und seinerseits durch die Protokollnotiz Nr. 1 eingegrenzt worden. In dieser Protokollnotiz finde sich eine abschließende Aufzählung der Schulen, die nicht als solche im Sinne der Tarifvorschrift gelten sollten. Dazu zähle die Volkshochschule eindeutig nicht. Ebensowenig seien dort die berufsbildenden Schulen genannt. Wenn die Tarifvertragsparteien diese beiden Schularten hätten ausnehmen wollen, hätte nichts näher gelegen, diese in der Protokollnotiz Nr. 1 ebenfalls zu benennen oder sonst deutlich zu machen, daß es sich dort nur um eine beispielhafte Aufzählung handele. Auch der Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 1 zum Unterabschnitt II spreche dafür, daß die Tarifvertragsparteien mit der Formulierung in der Protokollnotiz Nr. 1 zum Unterabschnitt I “außer in …” ein Regel-/Ausnahmeverhältnis gebildet haben. Wegen dieses von den Tarifvertragsparteien selbst gewählten Regel-/Ausnahmeverhältnisses könnten auch keine Analogien zwischen den in der Aufzählung der Protokollnotiz Nr. 1 zum Unterabschnitt I enthaltenen Institutionen und Volkshochschulen gebildet werden.
bb) Dem ist zu folgen. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folge den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAGE 42, 86, 89 = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 60, 219, 223 f. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 198 III 3, S. 1653 ff.).
cc) Die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollnotiz Nr. 1 den von ihnen in den Fallgruppen 1 und 2 des Teils II Abschnitt O Unterabschnitt I BAT-O verwendeten Begriff “Schulhausmeister” definiert. Sie haben dabei als “Schulhausmeister” ganz allgemein und sprachlich korrekt “Hausmeister in Schulen” bezeichnet und hiervon bestimmte im einzelnen bezeichnete Ausnahmen hinsichtlich bestimmter Schularten gemacht. Irgendein Hinweis darauf, es handele sich dabei nur um eine beispielhafte Aufzählung, ist nicht erkennbar. Zu diesen Ausnahmen zählen weder die Berufs- noch die Volkshochschulen. In vergleichbarer Weise sind die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 3 zum Unterabschnitt I vorgegangen. Sie haben dort den Begriff “heilpädagogische Tagesschulen” durch eine Positivliste definiert. Dort ergibt sich ebenfalls nichts für eine nur beispielhafte Aufzählung.
Damit korrespondiert, worauf das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, die Protokollnotiz Nr. 1 zum Unterabschnitt II, in der die Tarifvertragsparteien eben die Schulen zu den “Verwaltungsgebäuden” hinzuzählen, die sie zuvor als “Schulen” im Unterabschnitt I ausgenommen haben. Auch hier sind weder die Volkshochschulen noch die Berufsschulen aufgeführt. Wenn sie, wie das beklagte Land meint, unter Schulen im Sinne des Unterabschnitts I nur die allgemeinbildenden Schulen verstanden hätten, hätten sie zumindest in der Protokollnotiz Nr. 1 zum Unterabschnitt II die Volkshochschulen und die Berufsschulen neben den von ihnen genannten wissenschaftlichen Hochschulen usw. nennen müssen; es sei denn, sie hätten diese beiden Schularten vollkommen vergessen. Dies ist aber angesichts deren Bedeutung und Anzahl ausgeschlossen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch ausgeführt, angesichts dieser tariflichen Regelung verbiete sich die von dem beklagten Land vertretene Auffassung, die Volkshochschulen seien analog zu den von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich genannten Schularten zu behandeln. Selbst wenn man mit dem beklagten Land davon ausgehen wollte, die Aufgaben eines Hausmeisters in einem Volkshochschulgebäude seien grundsätzlich anderer Art als die eines Hausmeisters in einem Gebäude, das von einer allgemeinbildenden Schule genutzt wird, wäre es nicht Sache der Gerichte, aufgrund dieses Umstandes allein die Entscheidung der Tarifvertragsparteien im Wege der Analogie zu korrigieren.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Bott, Schneider, Fieberg, Jürgens
Fundstellen
Haufe-Index 885445 |
NZA 1997, 1119 |