Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Schreibkraft nach AVR Caritasverband
Leitsatz (redaktionell)
Eingruppierung einer Schreibkraft in Innerer Abteilung eines Krankenhauses nach AVR Caritasverband; Anwendung kanonischen Rechts
Normenkette
AVR Caritasverband § 12
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. November 1994 – 7 Sa 1377/94 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband ab dem 1. Juli 1991 nebst Zinsen zu zahlen.
Die am 29. April 1942 geborene schwerbehinderte, geschiedene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 1. April 1975 bei dem Beklagten als Angestellte im Schreibdienst tätig, und zwar „mit begrenzter Stundenzahl” bei 19 1/4 Stunden/Woche (Anlagen zum Schriftsatz vom 17. November 1994). Für diese Tätigkeit erhielt sie zunächst eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 9 der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband. Ab 1. März 1978 zahlte der Beklagte ihr Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband. Mit Schreiben vom 16. Juni 1991 verlangte die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband, beginnend mit dem 1. Juli 1991. Nach gescheitertem Schlichtungsverfahren verfolgt die Klägerin mit der beim Arbeitsgericht am 21. Dezember 1993 eingegangenen Klage das Ziel, rückwirkend zum 1. Juli 1991 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband zu erhalten. Seit 1. Dezember 1995 erhält die Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Rente ist befristet und fällt mit dem Ablauf des 31. Mai 1998 weg.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte verwehre zu Unrecht die höhere Vergütung. Sie sei nicht nur Mitarbeiterin im Schreibdienst der Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 33 der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband. Sie sei vielmehr Mitarbeiterin im Schreib-/Sekretariatsdienst, die sich aufgrund ihrer Tätigkeit aus den unteren Vergütungsgruppen deshalb heraushebe, weil ihr in erheblichem Umfang schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben übertragen seien oder von ihr außergewöhnliche Schreibleistungen abverlangt würden. Im Rahmen der Phonotypie schreibe sie nach Diktat Berichte mit medizinischen Fachausdrücken und Diagnosebezeichnungen in lateinischer Sprache. Letztere seien umfangreich einbezogen in spezielle Untersuchungsberichte, bei der Labordiagnostik sowie Verordnung von Medikamenten. Dazu gebe sie auch die jeweiligen Wirkstoffe in der Fremdsprache Latein an. Darüber hinaus erfordere das Schreiben von Untersuchungsbefunden Kenntnisse der medizinischen Fachausdrücke. Entlassungsberichte habe sie teilweise nach skizzierten Angaben zu schreiben. Hierbei sei sie gehalten, selbständig die Namen der Patienten, der einweisenden Ärzte oder der Hausärzte, das Aufnahme- und das Entlassungsdatum einzufügen. Für ihre Schreibleistung erwarte der Beklagte nicht nur gute Deutschkenntnisse, sondern auch die Beherrschung der medizinischen Nomenklatur. Dies seien keine einfachen Aufgaben. Sie verrichte vielmehr in erheblichem Umfang schwierigere und verantwortungsvolle Arbeiten mit außergewöhnlichen Schreibleistungen. Die Arztbriefe erführen eine erhebliche Bedeutung. Sie müßten einwandfrei/fehlerfrei vorgelegt werden. Schließlich dienten sie der Unterrichtung des Krankenhauses, der Patienten und der weiterbehandelnden Ärzte. Um ihre Aufgaben erledigen zu können, benötige sie folglich ein erhebliches Wissen an medizinischen Fachbegriffen und Bezeichnungen von Medikamenten. Bei Laborbefunden sei es ihre Aufgabe, die diktierten Bezeichnungen einzusetzen und die entsprechenden Bezeichnungen neben die Wertangaben zu schreiben. Ihr würden im Rahmen der übertragenen Tätigkeit außergewöhnliche Schreibleistungen abverlangt. Allein die in den Diktaten umfangreich enthaltenen medizinischen Fachbegriffe gingen über die gewöhnlichen Anforderungen im Schreibdienst nach Diktat hinaus. Sie versehe durch die Schreibleistung mit medizinischen/fremdsprachigen Einmischungen schwierige Tätigkeiten. Auf jeden Fall habe sie sich bewährt in Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 42 der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband, zumal sie Schriftstücke nach skizzierten Angaben erstelle. Gerade deshalb könne sie eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 63 a der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband beanspruchen.
Im übrigen handele der Beklagte treuwidrig. Er übersehe, daß sie seit März 1978 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 8 erhalte, die seitens des damaligen Verwaltungsleiters ausdrücklich befürwortet worden sei. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, daß seit dieser Zeit eine Vergütung bezahlt werde, die ihrer Tätigkeit gerecht werde. Sie habe in keiner Form einen Hinweis zu einer eventuellen „übertariflichen” Vergütung erhalten. Deshalb dürfe ihr zumindest der Bewährungaufstieg nicht verwehrt werden. Andererseits übersehe der Beklagte den im Codex Iuris Canonici (CIC) Can. 231 verankerten Grundsatz des gerechten und angemessenen Lohnanspruchs. Da ihr ein gewisses Maß an Selbständigkeit eingeräumt worden sei, sei ausschließlich der geforderte Lohn die gerechte Vergütung. Gegen eine Bewährung seien erhebliche Einwände nicht vorzubringen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend zum 1. Juli 1991 eine Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 zu den AVR nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag ab 28. Dezember 1993 zu zahlen.
Der Beklagte hat zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erhalte die ihr zustehende Vergütung. Sie verrichte weder Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 42 noch Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 63. Sie sei reine Schreibkraft und schreibe ausschließlich nach Phonodiktat. Dabei seien die von ihr erwähnten lateinischen oder fremdsprachigen Begriffe buchstabiert und die erforderliche Interpunktion diktiert. Als Rechtschreibhilfe stehe ihr das Korrekturprogramm Word zur Verfügung. Daneben habe sie Zugriff auf das medizinische Wörterbuch Pschyrembel und zur sogenannten Roten Liste für die erwähnten Medikamente. Im übrigen würden ihre Schreiben korrekturgelesen und erst nach erfolgter Korrektur versandt. Die klar diktierten Fachausdrücke beinhalteten keine besonderen Schreibleistungen. Auch sei der Klägerin keinerlei, eigenverantwortliche oder besonders schwierige Tätigkeit übertragen. Sie schreibe umfassend formulierte Texte und habe diese nicht etwa nach nur skizzierten Angaben eigenständig zu formulieren. Schwierige Ausdrücke würden entweder buchstabiert oder schriftlich notiert. Zur Erledigung ihrer Tätigkeit sei es nicht erforderlich, daß sie Begriffe der lateinischen Sprache oder Kennzeichnungen von Medikamenten beherrsche. Ihr werde folglich kein medizinisches Wissen abverlangt. Auch trage sie mit dem Schreiben der erwähnten Berichte und Laborbefunde keine besondere Verantwortung der Inneren Abteilung. Die von der Klägerin erwähnten Ergänzungen zu den jeweiligen Diktaten stellten keine selbständige Leistung dar. Von einer außergewöhnlichen Schreibleistung könne nicht die Rede sein.
An die eingeräumte Vergütung sei der Beklagte nicht gebunden. Er habe für die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, so daß ein irgendwie gearteter Anspruch auf Beibehaltung/Fortschreibung einer unrichtigen Eingruppierung nicht entstanden sei. Die Klägerin verlange keinen gerechten, sondern einen übersetzten Lohn.
Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 1994 säumig gewesen war, erging auf Antrag der Klägerin ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil. Nach Einspruch des Beklagten hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 2. Februar 1994 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband.
A. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes allgemein üblich ist und nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Senatsurteil vom 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel, zu I der Gründe, m.w.N.). Das gilt auch für den Bereich der AVR (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1993 – 4 AZR 358/92 –, – 4 AZR 382/92 – und – 4 AZR 383/92 – AP Nr. 2, 3 und 4 zu § 12 AVR Caritasverband).
B. Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 zu den AVR Caritasverband.
I. Die Klägerin hat nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren AVR keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 7.
1. Auf das Arbeitsverhältnis sind, wovon übereinstimmend auch die Parteien ausgehen, die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zwar können die AVR nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden (vgl. BAG Urteil vom 6. Dezember 1990 – 6 AZR 159/89 – BAGE 66, 314, 320 = AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 2 b der Gründe, m.w.N.; BAG Urteile vom 26. Mai 1993, a.a.O.). Eine solche Vereinbarung liegt hier aber vor. Nach § 2 des Dienstvertrages vom 12. März 1975 gelten für das Dienstverhältnis die AVR in ihrer jeweiligen Fassung.
Darauf, ob die Rechtsprechung des Senats angesichts der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (NZA 1994, 112 ff.) vom 22. September 1993, in Kraft ab 1. Januar 1994, noch haltbar ist (vgl. dazu Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 186 X 4, S. 1579), kommt es nicht an, da die AVR Caritasverband Vertragsgegenstand sind.
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge dem Tätigkeitsmerkmal der von ihr in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe 7 der Anlage 2 zu den AVR entspricht (§ 12 AVR in Verb. mit Ziff. I der Vergütungsordnung Anlage 1 zu den AVR).
a) Damit ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten im Sinne der AVR nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist (vgl. BAG Urteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 23. Februar 1983 – 4 AZR 222/80 – BAGE 42, 29 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (vgl. BAG Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 30. März 1991 – 4 AZR 471/90 – AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
b) Das Landesarbeitsgericht hat die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit, das Schreiben der von den Stationsärzten diktierten Entlassungsbriefe, der von den Stationsärzten gefertigten Untersuchungsbefunde und bei Bedarf auch der vom Oberarzt erstellten Untersuchungsberichte für die übrigen Patienten bei dem Beklagten, vom Landesarbeitsgericht kurz als „Schreibdienst” bezeichnet, als einen Arbeitsvorgang angesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil eine Aufteilung der Einzeltätigkeiten nach tatsächlichen Gesichtspunkten zu einer richtlinienwidrigen „Atomisierung” führen würde. Die Zusammenfassung der Einzeltätigkeiten im Rahmen der der Klägerin übertragenen Teile des anfallenden Schreibwerks der Inneren Abteilung des Krankenhauses des Beklagten entspricht der tatsächlichen Übung des Beklagten. Die Fertigung von Schriftstücken der genannten Art nach Phonodiktat ist damit ein Arbeitsvorgang (vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 1995 – 4 AZR 531/94 – AP Nr. 21 zu § 611 BGB Kirchendienst, zu II 2 der Gründe).
3. Für die Eingruppierung der Klägerin kommen damit folgende Vergütungsgruppen der Anlage 2 zu den AVR in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung in Betracht:
Vergütungsgruppe 9
…
33 Mitarbeiter/-innen im Schreibdienst (20)
…
Vergütungsgruppe 9 a
…
6 Mitarbeiter/-innen im Schreibdienst nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33 (20)
…
Vergütungsgruppe 8
42 Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, daß sie Schriftstücke nach skizzierten Angaben oder – bei wiederkehrenden Arbeiten – auch ohne Anleitung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen.
…
Vergütungsgruppe 7
…
63 Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, daß sie in erheblichem Umfang schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfaßt oder außergewöhnliche Schreibleistungen erfordert.
63 a Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 9 Ziffer 33 dadurch heraushebt, daß sie Schriftstücke nach skizzierten Angaben oder – bei wiederkehrenden Arbeiten – auch ohne Anleitung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge erledigen nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42
…
Vergütungsgruppe 6 b
…
67 Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit Verwaltungsaufgaben umfaßt, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Viertel selbständige Leistungen erfordern, oder solche in besonders verantwortlicher Stellung 122, 123
67 a Mitarbeiter/-innen im Schreib- und Sekretariatsdienst, deren Tätigkeit sich aus Vergütungsgruppe 8 Ziffer 42 dadurch heraushebt, daß sie in erheblichem Umfang schwierigere und verantwortungsvolle Aufgaben umfaßt oder außergewöhnliche Schreibleistungen erfordert, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe 7 Ziffer 63
Die bei der Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 33, Vergütungsgruppe 9 a Fallgruppe 6 in Bezug genommene Anmerkung 20 der „Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12” lautet:
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen Mitarbeiter mit einfacheren Tätigkeiten wie z.B. Führung des allgemeinen Schriftwechsels nach Vordruck, Aufnahme von Stenogrammen und deren zügige Übertragung in Maschinenschrift, Schreiben nach Phonodiktat, Ausfüllen von formularmäßigen Bescheinigungen und Benachrichtigungen.
Die bei der Vergütungsgruppe 6 b Fallgruppe 67 in Bezug genommenen Anmerkungen 122, 123 der „Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12” lauten:
122 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verlangen gegenüber gründlichen Fachkenntnissen ein breites Aufgabengebiet mit verschiedenartigen Aufgaben, in denen ein fachliches Umdenken und die Anwendung mehrerer fachlicher Vorschriften und Regelungen geboten ist.
123 Selbständige Leistungen erfordern insgesamt eine eigene Initiative, die nach Art und Umfang eine eigene geistige Beurteilung und Gedankenarbeit im Rahmen der geforderten Fachkenntnisse für das übertragene Aufgabengebiet sowie eine eigene Entschließung hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses verlangen. Die Letztverantwortung ist nicht erforderlich.
4. Das Landesarbeitgericht hat ausgeführt, der der Klägerin übertragene Aufgabenbereich erfülle weder die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 63 noch die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 63 a, so daß der Beklagte der Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 nicht schulde.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Klägerin auf die Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 63 abstellt, muß sie zunächst die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 42 erfüllen. Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 63 baut auf der Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 42 auf, die ihrerseits auf der Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 33 aufbaut.
Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 33 erfüllt. Das kann der Senat nachholen. Die dafür erforderlichen Tatsachen sind unstreitig. Die Klägerin ist Mitarbeiterin im Schreibdienst. Ihre Aufgabe ist „Schreiben nach Phonodiktat”, das als Beispiel für eine der unter diese Fallgruppe fallenden Tätigkeit in Anmerkung 20 aufgeführt ist, die sich auf diese Fallgruppe bezieht.
Die Klägerin erfüllt aber schon nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 42.
Sie ist nicht Mitarbeiterin im Schreib- und Sekretariatsdienst. Jedenfalls hat die Klägerin dazu nichts vorgetragen. Sie bezeichnet sich selbst als „Angestellte im Schreibdienst”. Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 33 ist aber nicht eine „Mitarbeiterin im Schreibdienst”, sondern eine „Mitarbeiterin im Schreib- und Sekretariatsdienst” verlangt. Das ist mehr. Denn der Schreibdienst beschränkt sich auf Tätigkeiten, bei denen in Buchstaben oder Zahlen etwas schriftlich festgehalten, zu Papier gebracht wird, mag das auch über Medien, wie Bildschirme, erfolgen. Schreibdienst umfaßt – je nach Größe der Behörde, der Einrichtung, der Institution, der Gliederung innerhalb einer Organisation – eine(n) oder mehrere Bedienstete, die die Aufgabe haben, Diktate in Kurzschrift oder mittels Schreibmaschine oder Textgerät aufzunehmen, stenografische, handschriftliche oder auf Band gesprochene Entwürfe zu übertragen, Reinschriften und Abschriften anzufertigen, sowie in diesem Zusammenhang notwendige Nebenarbeiten, wie das Lesen von Reinschriften, Anfertigen von Vervielfältigungen usw. auszuführen. Der Schreibdienst erfüllt damit eine Hilfsfunktion innerhalb der Verwaltung (vgl. Eichhorn, Verwaltungslexikon, 2. Aufl. 1991, S. 738, Stichwort „Schreibdienst”). Dagegen umfaßt der Sekretariatsdienst auch organisatorische Mitarbeit. Es werden alle vorkommenden Büro- und Verwaltungsarbeiten erledigt, also nicht nur anfallende Korrespondenz, sondern auch technisch-organisatorische Aufgaben. Dem entsprechen die Tätigkeiten der Sekretärin, wie sie in den Blättern zur Berufskunde („Sekretärin/Sekretär”, 5. Aufl. 1990, 2 – IX A 22, S. 4 f.) angegeben sind:
Erledigung des Postein- und -ausgangs – Postumlauf.
Verwalten von vertraulichen Akten, Führung von Handakten.
Führung und Überwachung von Terminkalendern, Termin- und Besucherkarteien.
Aufnahme und Übertragung von Stenogrammen und Phonogrammen – Anfertigung maschinenschriftlicher Arbeiten.
Selbständiges Abfassen von Schriftsätzen, Briefen und Berichten nach Anweisung.
Aufnahme und Anfertigung von Protokollen und deren Auswertungen.
Erledigung bürotechnischer Vorgänge im Auftrage oder im Sinne der unmittelbaren Vorgesetzten. Verantwortliches Lesen von Reinschriften und Manuskripten, Durchsehen von Tages- und Fachzeitschriften auf aktuelle Themen.
Vorbereitung von Besprechungen, Sitzungen und Tagungen, Reisen.
Selbständige Erledigung von Telefongesprächen.
Anmeldung und Empfang von Besuchern – Erteilung von Auskünften.
Von diesen Aufgaben erfüllt die Klägerin lediglich die maschinenschriftliche Übertragung von auf Tonträger gesprochenen Diktaten, ist also auf den Schreibdienst beschränkt. Sekretariatsdienst im übrigen findet nicht statt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin persönliche Daten der Patienten, die Namen der Ärzte, die die Patienten überwiesen haben, und die Maßeinheiten, insbesondere bei den Laborwerten einsetzt. Denn das gehört zum Schreibdienst und ist keine organisatorische Arbeit.
Die Richtliniengeber unterscheiden zwischen Schreibdienst einerseits und Schreib- und Sekretariatsdienst andererseits. Während in Vergütungsgruppe 9 Fallgruppe 33 und in Vergütungsgruppe 9 a Fallgruppe 6 lediglich Mitarbeit im Schreibdienst verlangt wird, ist in den einschlägigen Fallgruppen der höheren Vergütungsgruppen 8, 7 und 6 Mitarbeit im Schreib- und Sekretariatsdienst gefordert. Dem steht nicht entgegen, daß in Vergütungsgruppe 7 Fallgruppe 63 eine Tätigkeit verlangt wird, die sich aus Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 42 dadurch heraushebt, daß sie außergewöhnliche Schreibleistungen verlangt. Die Richtliniengeber gehen ersichtlich davon aus, daß außergewöhnliche Schreibleistungen nur im Schreib- und Sekretariatsdienst anfallen, nicht aber im Schreibdienst.
Auch das Heraushebungsmerkmal „Erledigung von Schriftstücken nach skizzierten Angaben oder – bei wiederkehrenden Angaben – auch ohne Anleitung in Anlehnung an ähnliche Vorgänge” ist nicht gegeben. Die Klägerin arbeitet ausschließlich nach Phonodiktat. Die Diktate sind im wesentlichen vollständig. Sie setzt lediglich die persönlichen Daten der Patienten, die Namen der Ärzte, die die Patienten überwiesen haben, und die Maßeinheiten, insbesondere bei den Laborwerten, ein. Die Klägerin trägt selbst vor, daß sie bei ihrer Tätigkeit bei den Laborbefunden die diktierten Bezeichnungen hinzusetzen und ferner die entsprechenden Bezeichnungen hinter die von den Ärzten gemachten Wertangaben schreiben müsse. In die von ihr zu fertigenden Schriftstücke habe sie teilweise die Laborbezeichnungen mit einzusetzen. Die Ärzte geben nicht nur Stichwörter oder einzelne Textpassagen vor, sondern liefern fast vollständige Diktate. Auch werden nicht Schriftstücke mit fallbezogenen Daten nach vorhandenen Mustern (similia, „Schimmeln”) gefertigt, sondern Diktate übertragen, die aufgrund der vorhandenen Unterlagen um die genannten Angaben ergänzt werden, um den diktierenden Arzt von der Suche nach diesen Angaben in den vorhandenen Krankenunterlagen zu entlasten. Im übrigen ist nicht erkennbar, ob das Einsetzen dieser Daten überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß erfolgt.
Sind schon die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 42 nicht erfüllt, sind die Voraussetzungen der Aufbaufallgruppe 63 sowie die Voraussetzungen der Fallgruppe 63 a der Vergütungsgruppe 7 nicht gegeben, in die die Klägerin im Wege der Bewährung aufsteigen will.
Die Klägerin hat sonach keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 und zwar weder originär noch im Wege des Bewährungsaufstiegs.
II. Die Klägerin kann sich auch entgegen der Auffassung der Revision nicht mit Erfolg auf einen Vertrauensschutz berufen, den der Beklagte im Rahmen des langjährigen Arbeitsverhältnisses durch sein eigenes Verhalten gesetzt habe, und damit ausnahmsweise doch an dem Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe 8 in die Vergütungsgruppe 7 teilnehmen. Voraussetzung für den Bewährungsaufstieg ist die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgen soll. Der Angestellte „erfüllt” nur dann ein Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist, wenn er nach den Eingruppierungsvorschriften des § 12 AVR in Verb. mit Ziff. I der Vergütungsordnung Anlage 1 zu den AVR in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist. Auf die vertraglich etwa zugebilligte Vergütungsgruppe kommt es nicht an. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Fallgruppe 42 der Vergütungsgruppe 8, aus der der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe 7 erfolgen soll, nicht, wie oben ausgeführt. Handelt es sich um eine übertarifliche Vergütung, besteht kein Anspruch auf Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe, nach der der Arbeitnehmer vergütet wird, weil dem Angestellten keine Tätigkeit dieser Vergütungsgruppe übertragen worden ist. Die Richtliniengeber sind bei der Regelung des Bewährungsaufstiegs davon ausgegangen, daß die Bewährungsfallgruppe nicht erfüllt ist, wenn der Angestellte übertariflich aus einer Vergütungsgruppe bezahlt wird, aus der er aufsteigen will. Das entspricht der Auffassung des Senats zu § 23 a BAT. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Arbeitgeber nicht gehindert, aus Anlaß der möglichen Teilnahme des Angestellten am Bewährungsaufstieg dessen Eingruppierung zu überprüfen (vgl. z.B. Urteil vom 31. März 1971 – 4 AZR 200/70 – AP Nr. 10 zu § 23 a BAT). Die der Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 1978 mitgeteilte „Eingruppierung nach Gruppe 8” ab 1. März 1978 enthält nicht zugleich die Vereinbarung einer Teilnahme am Bewährungsaufstieg aus dieser Vergütungsgruppe. Der Beklagte ist auch nicht gehindert, sich darauf zu berufen, daß die Klägerin die Merkmale der Ausgangsfallgruppe 42 der Vergütungsgruppe 8 nicht erfüllt. Diesem Verhalten steht das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen. Es ist rechtsmißbräuchlich und stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich eine am Rechtsverkehr beteiligte Partei mit ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzt und die andere Partei darauf vertrauen konnte, die Partei werde bestimmte tatsächliche Umstände nicht zum Anlaß für ihre Rechtsausübung nehmen. Die zur Ausübung des Rechts berechtigte Partei darf Zweifel über die Rechtslage nicht nach ihrem Belieben ausnutzen, da die Einnahme von Rechtspositionen eine gewisse Beständigkeit voraussetzt (vgl. MünchKomm-Roth, BGB, 3. Aufl., § 242 Rz 350 ff., m.w.N.). Mit diesen Grundsätzen steht nicht in Widerspruch, wenn sich der Beklagte gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Bewährungsaufstieg darauf beruft, die Klägerin erfülle nicht die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe. Das Verhalten des Beklagten ist nicht objektiv widersprüchlich, soweit er der Klägerin den Bewährungsaufstieg verwehrt, „weil die besonderen Voraussetzungen” der Ausgangsfallgruppe „eben nicht vorliegen”. Er hat der Klägerin zwar Vergütung aus Vergütungsgruppe 8 ab 1. März 1978 gewährt, aber nicht, weil man der Auffassung war, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8 Fallgruppe 42, sondern „aufgrund … Befürwortung” durch den Verwaltungsleiter „nach einigen Diskussionen”, woraus auch für die Klägerin deutlich wurde, daß das nicht unumstritten war, sondern am Ende ersichtlich aus anderen als richtlinienbedingten Gründen vergönnungsweise erfolgt ist. Außerdem ist die Ausgangsfallgruppe in dem Schreiben vom 23. Februar 1978 nicht genannt. Dieses Argument des Landesarbeitsgerichts hält die Revision zwar für „konstruiert”, weil für die Tätigkeit der Klägerin nur eine Fallgruppe der Vergütungsgruppe 8, nämlich Fallgruppe 42 habe einschlägig sein können. Dem steht aber entgegen, daß die Vergütung für Angestellte im Schreibdienst jedenfalls von den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen stets als zu niedrig angesehen wurde, wie die Tarifgeschichte des Öffentlichen Dienstes zeigt, wobei einzelne Arbeitgeber dem durch Gewährung von Zulagen unterschiedlichster Art begegnet sind, und von daher nicht von der Hand zu weisen ist, daß der damalige Verwaltungsleiter des Beklagten unabhängig von der Frage der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 42 der Vergütungsgruppe 8 der Anlage 2 der AVR Caritasverband der Klägerin letztlich im Zuge dieser Meinungsverschiedenheiten die Vergütung um eine Stufe anheben wollte und dies auch ersichtlich gegen gewisse Widerstände durchgesetzt hat. Dann ist es aber durchaus nachvollziehbar, wenn der Beklagte bei Inanspruchnahme des Bewährungsaufstiegs durch die Klägerin prüft, ob die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg, die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe, tatsächlich gegeben sind. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte später, also nach Ergehen des Schreibens vom 23. Februar 1978, davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen der Ausgangsfallgruppe lägen vor, und dies der Klägerin zu erkennen gegeben hat. Die Revision trägt zwar vor, aus dem konkreten Ablauf des Arbeitsverhältnisses ergebe sich, daß der Beklagte selbst vom Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 8 ausgegangen sei. Die Revision erläutert aber nicht, welche Tatsachen, also welche Gegebenheiten aus dem konkreten Ablauf des Arbeitsverhältnisses, diesen Schluß zulassen sollen. Damit konnte die Klägerin – anders als der Kläger in dem vom Senat am 17. August 1994 (– 4 AZR 623/93 – AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) entschiedenen Fall – aufgrund der ihr erkennbaren Umstände nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, der Beklagte werde die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe für den Bewährungsaufstieg als erfüllt ansehen.
Auch aus der Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1993 (– 4 AZR 130/93 – AP Nr. 3 zu § 12 AVR Diakonisches Werk) kann die Klägerin für sich mit Erfolg nichts herleiten. Zwar ist in dieser Entscheidung, in der es um die Zahlung einer Heimzulage ging, auf die nach den AVR Diakonisches Werk kein Anspruch bestand, die Heimzulage aus § 611 BGB in Verb. mit dem Arbeitsvertrag aufgrund betrieblicher Übung zugesprochen und ausgeführt worden, daß bei Arbeitnehmern des Diakonischen Werkes nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, daß sie nur auf eine Behandlung nach den AVR vertrauen können. Selbst wenn das auf die Arbeitnehmer, auf die die AVR Caritasverband anzuwenden sind, übertragbar sein sollte, kann aus der Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe und aus der Bezahlung aus dieser Vergütungsgruppe über Jahre hinweg nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Arbeitnehmer nehme an dem Bewährungsaufstieg aus dieser Vergütungsgruppe teil, wenn dafür nicht eine tatsächliche Handhabung steht, für die indes nichts vorgetragen und nichts ersichtlich ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) vom 14. Oktober 1991 (ABl EG Nr. L 288 vom 18. Oktober 1991 S. 32) und des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz-NachwG) vom 20. Juli 1995 (BGBl I S. 946). Sie finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Sowohl der Arbeitsvertrag als auch die Mitteilung vom 23. Februar 1978 liegen zeitlich vor Erlaß der EG-Nachweisrichtlinie und vor Verabschiedung des nationalen Anpassungs- oder Umsetzungsgesetzes.
III. Auf Can. 231 § 2 Codex Iuris Canonici (CIC), nach dem Laien das Recht auf eine angemessene Vergütung haben, die ihrer Stellung entspricht und mit der sie, auch unter Beachtung des weltlichen Rechts, für die eigenen Erfordernisse und die ihrer Familie in geziemender Weise sorgen können, kann die Klägerin ihren Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 AVR Caritasverband mit Erfolg nicht stützen.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich nicht nach dem CIC, sondern nach § 611 BGB in Verb. mit den AVR Caritasverband. Bedienen die Kirchen und ihre Untergliederungen sich bei der Begründung und Gestaltung von Dienstverhältnissen der Privatautonomie, so entspricht es ihrem Selbstverständnis, daß das bürgerliche Recht, zu dem auch die arbeitsrechtlichen Regelungen gehören, auf diese Beschäftigungsverhältnisse Anwendung findet. Das ergibt sich aus Can. 1290 CIC. Can. 1290 lautet: „Was das weltliche Recht in einem Gebiet über die Verträge im allgemeinen und im besonderen und über deren Erfüllung bestimmt hat, das ist im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen hinsichtlich der der Leitungsgewalt der Kirche unterworfenen Angelegenheiten zu beachten, wenn das nicht dem göttlichen Recht widerspricht oder das kanonische Recht nicht eine andere Bestimmung trifft und unter Wahrung der Vorschriften von Can. 1547.”
Beides ist nicht der Fall. Ein Verstoß gegen göttliches Recht ist nicht gegeben. Eine Spezialvorschrift ist nicht vorhanden.
Sonach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe 7 AVR Caritasverband.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schaub, Schneider, Friedrich, Peter Jansen, Dr. Sponer
Fundstellen