Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung bei Beratungstätigkeit in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung. Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung. “abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung” iSd. Protokollnotiz Nr. 13 Buchst. a)
Orientierungssatz
1. Der Begriff des Arbeitsvorgangs in § 22 BMT-AW II entspricht im Wesentlichen dem des Bundes-Angestelltentarifvertrages.
2. Die gesamte einer Schuldner- und Insolvenzberaterin übertragene Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Betreuung von Personen in der Problemsituation der Überschuldung und die diesbezügliche Hilfe zur konkreten Problemlösung, gerichtet. Es handelt sich um einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang.
3. Eine “Spezialausbildung” iSd. Protokollnotiz Nr. 13 Buchst. a) TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II qualifiziert für eine bestimmte Tätigkeit, für die die erworbene spezialisierte Ausbildungskompetenz als solche praxisrelevant ist.
4. Für die Tätigkeit in der Schuldnerberatung wie im Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Qualifikation als Volljurist/in keine Spezialausbildung iSd. der Protokollnotiz Nr. 13 Buchst. a) TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II.
Normenkette
Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundes-Manteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (TV-Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II), VergGr. III Fallgr. 7 und VergGr. IVa Nr. 15 sowie Protokollnotiz Nr. 13 Buchst. a)
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 22. Januar 2008 – 5 Sa 948/05 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten, soweit vorliegend noch von Bedeutung, über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Rz. 2
Die Klägerin ist Volljuristin und aufgrund eines Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1993 bei dem beklagten Verein beschäftigt. Ihre Tätigkeit war zunächst im Bereich der Schuldnerberatung angesiedelt, später zusätzlich bei der Betreuung von Klienten im Verbraucherinsolvenzverfahren. Diese Aufgabe führt der beklagte Verein in Zusammenarbeit mit dem Landkreis G… durch. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist geregelt, dass für das Arbeitsverhältnis “die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung” maßgebend sind, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe (VergGr.) IVa des Teils I Abschnitt B Unterabschn. 1, Sozial- und Erziehungsdienst, des Tarifvertrags über die Tätigkeitsmerkmale zum Bundesmanteltarifvertrag (BMT-AW II) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (TV-TM).
Rz. 3
Mit Schreiben vom 14. März 2003 und vom 9. Mai 2003 verlangte die Klägerin die Höhergruppierung in VergGr. III TV-TM, mit dem zuletzt genannten Schreiben im Wege eines Bewährungsaufstieges rückwirkend zum 1. Dezember 2002.
Rz. 4
Die Tätigkeit der Klägerin erfolgt auf Grundlage der “Leistungsbeschreibung Schuldnerberatung” des beklagten Vereins, welche der Konkretisierung und der Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben und Anforderungen aus der Rahmenkonzeption “Schuldnerberatung” dient. Hierzu gehören die Basisberatung in Form einer Problembeschreibung und Zielfindung, Maßnahmen zur Existenzsicherung, Forderungsüberprüfung und Schuldnerschutz, Haushalts-, psychosoziale und präventive Beratung sowie Regulierung und Entschuldung. Nach der Stellenbeschreibung sind von der Klägerin die Basisberatung, die Sozial- und Budgetberatung, das ganzheitliche sozialpädagogische Hilfsangebot sowie die Schuldenanalyse und -regulierung, sowie Aufgaben im Verbraucherinsolvenzverfahren wahrzunehmen.
Rz. 5
Mit ihrer Klage macht die Klägerin ihre Eingruppierung in die VergGr. III TV-TM geltend. Sie ist der Auffassung, für ihre Tätigkeit benötige sie nicht nur gründliche und umfassende Fachkenntnisse und erbringe selbständige Leistungen. Ihre Tätigkeit sei zudem von “besonderer Schwierigkeit und Bedeutung” im Tarifsinne. Nach vierjähriger Bewährungszeit in dieser Tätigkeit stehe ihr deshalb die begehrte Vergütung zu. Die Tätigkeit habe sich aufgrund der Insolvenzberatung stark verrechtlicht. Die Sachbearbeitung in Verbraucherinsolvenzverfahren sei rechtsberatende Tätigkeit und mache 60 bis 70 % ihrer Arbeitszeit aus.
Rz. 6
Die Klägerin hat zuletzt – soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung – beantragt
festzustellen, dass ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Vergütung nach den Sätzen der VergGr. III des Tarifvertrages über die Tätigkeitsmerkmale zum BMTAW II zustehe.
Rz. 7
Der beklagte Verein hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Tätigkeit in der Schuldner- und auch in der Insolvenzberatung erfordere, gehörten bereits zum Standardwissen eines Sozialarbeiters, die er während seiner Ausbildung erwerbe, die auch das Fach Rechtswissenschaft mitumfasse. Es handele sich nicht um eine rechtsberatende Tätigkeit, welche die Kenntnisse einer Volljuristin erfordere.
Rz. 8
Das Arbeitsgericht hat die Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr letztes Klageziel weiter. Der beklagte Verein beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
Rz. 10
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, die Tätigkeit der Klägerin, die zu einem einheitlichen großen Arbeitsvorgang zusammenzufassen sei, hebe sich nicht aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraus. Daher sei der Klägerin der Bewährungsaufstieg in die VergGr. III Fallgr. 7 TV-TM nicht eröffnet. Eine abgeschlossene Spezialausbildung nach der Protokollnotiz Nr. 13 zum TV-TM sei für die Tätigkeit der Klägerin nicht üblicherweise notwendig. Die erforderlichen vertieften Kenntnisse in bestimmten Rechtsbereichen könnten und würden üblicherweise durch Einarbeitung und ggf. begleitend durch Fortbildung erworben. Das allgemeine Heraushebungsmerkmal der Bedeutung sei bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Tragweite der Tätigkeit für die Betroffenen durchaus vergleichbar sei mit derjenigen, die in der Protokollnotiz Nr. 12 zum TV-TM genannt seien. Eine herausgehobene Bedeutung ergebe sich auch nicht aus den Auswirkungen für die Allgemeinheit und die Entlastung der Gerichte bei Insolvenzverfahren.
Rz. 11
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 7) TV-TM hat.
Rz. 12
1. Die Klage ist allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Parteien im Arbeitsvertrag eine Vergütung nach VergGr. IVa TV-TM rechtsbegründend und abschließend vereinbart hätten. Der maschinenschriftliche Zusatz am Ende des Arbeitsvertrages, wonach die Vergütung “maximal in Höhe des Personalkostenzuschusses der Stadt G… möglich” ist, schließt eine Überprüfung der Vergütungsansprüche der Klägerin anhand der tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale nicht aus. Er gibt, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Angabe in Nr. 4.a. des Arbeitsvertrages “Die Einstufung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IVa des BMT-AW II in der jeweils gültigen Fassung” eine weitergehenden Bedeutung zukommen soll als den verbreitet üblichen vergleichbaren Vertragsformulierungen: Es handelt sich lediglich um die Mitteilung der Eingruppierung, die sich nach Rechtsauffassung der Arbeitgeberin aus dem in Nr. 1. Satz 2 des Arbeitsvertrages allgemein in Bezug genommenen Tarifvertrag ergibt, welche die Überprüfung nicht ausschließt, ob ein anderes Tätigkeitsmerkmal erfüllt ist (vgl. statt vieler Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – BAGE 93, 340, 348).
Rz. 13
2. Die Klage ist aber deshalb unbegründet, weil die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit der Klägerin nicht die Voraussetzungen der VergGr. III Fallgr. 7 TV-TM erfüllt.
Rz. 14
a) Nach § 22 Abs. 2 BMT-AW II hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob im Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 15 TV-TM erfüllen. Dann kann die Klägerin nach Ablauf einer vierjährigen Bewährungszeit verlangen nach VergGr. III (Fallgr. 7) TV-TM vergütet zu werden.
Rz. 15
aa) Das Landesarbeitsgericht hat die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit in der Schuldnerberatung als einen einzigen großen Arbeitsvorgang angesehen. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 16
(1) Der Begriff des Arbeitsvorgangs in § 22 BMT-AW II entspricht im Wesentlichen dem des Bundes-Angestelltentarifvertrages (Senat 17. Januar 1996 – 4 AZR 602/94 – zu II 1.1.2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt Nr. 3).
Rz. 17
(2) Hiervon ausgehend ist die Tätigkeit der Klägerin als ein großer Arbeitsvorgang anzusehen und als solcher zu bewerten.
Rz. 18
(a) Der Senat hat in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern in Beratungs- und Betreuungstätigkeiten regelmäßig angenommen, dass die gesamte übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist. Diese Tätigkeit ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, nämlich die Beratung und Betreuung des ihnen zugewiesenen Personenkreises, gerichtet. Die einzelnen von Sozialarbeitern ausgeübten Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten (Senat 1. März 1995 – 4 AZR 985/93 – mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge Arbeiterwohlfahrt Nr. 2).
Rz. 19
(b) Für die Tätigkeit der Klägerin in der Schuldner- und Insolvenzberatung gilt nichts anderes. Sie ist auf ein einheitliches Arbeitsergebnis gerichtet, auf die Betreuung von Personen in der Problemsituation der Überschuldung und darauf, ihnen Hilfe zur konkreten Problemlösung zu leisten. Alle Einzelaufgaben dienen einem Arbeitsergebnis und sind nach tatsächlichen Gesichtspunkten nicht weiter aufteilbar, auch wenn sie aus zahlreichen, zeitlich auseinander liegenden Einzeltätigkeiten bestehen. Die Tätigkeit kann nicht in einzelne Arbeitsvorgänge, etwa in auf einzelne Personen bezogene Betreuungstätigkeiten, aufgegliedert werden. Hierfür spricht auch der in den Tätigkeitsmerkmalen des TV-TM zum BMT-AW II für den Sozial- und Erziehungsdienst zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien. Dort wird die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (Protokollnotiz Nr. 12 zum TV-TM zu “schwierigen Tätigkeiten”).
Rz. 20
(c) Angesichts dessen wirft die Revision dem Landesarbeitsgericht zu Unrecht vor, es habe versäumt festzustellen, in welchem zeitlichen Anteil innerhalb des Arbeitsvorgangs die Klägerin Insolvenzberatung verrichtet. Zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn das jeweilige Heraushebungsmerkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt (Senat 18. Mai 1994 – 4 AZR 461/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178 sowie 6. Juni 2007 – 4 AZR 505/06 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308). Auf den genauen zeitlichen Umfang oder gar ein Überwiegen der das Heraushebungsmerkmal erfüllenden Tätigkeit kommt es nicht an.
Rz. 21
bb) Die für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale des TV-TM zur Bewertung des einheitlichen Arbeitsvorganges lauten:
“Vergütungsgruppe III
…
7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16, heraushebt
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa, Fallgruppe 15
…
Vergütungsgruppe IVa
…
15. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen gleichwertige Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16, heraushebt
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. … und 13)
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus Vergütungsgruppe IVb, Fallgruppe 16, heraushebt
…
Vergütungsgruppe IVb
…
16. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben mit schwierigen Tätigkeiten
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. … und 12)
…
Vergütungsgruppe Vb
…
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
…
Protokollnotizen:
…
12. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a) Beratung von Suchtmittelabhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Angestellter, mindestens der Vergütungsgruppe Vb),
f) Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Zusatzgratifikation i.d.R. erforderlich ist,
g) Arbeit in Aufnahme-(Beobachtungs)-Gruppen oder in heilpädagogischen Gruppen.
13. Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IVa sind zum Beispiel Tätigkeiten,
a) für deren Ausübung eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung (z.B. sozialtherapeutische, sozialpsychiatrische oder heilpädagogische Ausbildung) üblicherweise notwendig ist,
b) die fürsorgerische Arbeiten von mindestens 20 Sozialarbeitern/Sozialpädagogen/Jugendleitern zu koordinieren haben,
c) denen die Fachaufsicht über Tagesstätten oder Heime übertragen ist, in denen mindestens 140 Angestellte im Fachdienst tätig sind,
d) die Grundsatzfragen und schwierige Planungsaufgaben beinhalten.
Rz. 22
b) Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die von ihr in Anspruch genommene tarifliche Vergütung.
Rz. 23
aa) Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IVa Fallgr. 15 TV-TM, die nach vierjähriger Bewährung zu der von der Klägerin angestrebten Vergütung nach der VergGr. III (Fallgr. 7) TV-TM führen, bauen auf der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM auf, die ihrerseits die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 10 TV-TM voraussetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Dabei ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (zB 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301).
Rz. 24
bb) Die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien die Voraussetzungen der grundlegenden VergGr. Vb Fallgr. 10 TV-TM. Sie ist zwar nicht Sozialarbeiterin und/oder Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, aber nach zutreffender übereinstimmender Auffassung beider Parteien eine “sonstige Angestellte”, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine der Sozialarbeit/Sozialpädagogik entsprechende Tätigkeit ausübt.
Rz. 25
cc) Die der Klägerin übertragenen Arbeiten erfüllen auch das Heraushebungsmerkmal “mit schwierigen Tätigkeiten” der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM.
Rz. 26
(1) Das Merkmal der schwierigen Tätigkeit iSd. der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 12 zum TV-TM durch konkrete Beispiele erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn eines dieser Tätigkeitsbeispiele zutrifft, auch das Merkmal des Oberbegriffs erfüllt. Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei aber dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispiele aus zu erfolgen hat; die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – mwN, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 29).
Rz. 27
(2) Die von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten entsprechen in ihrer Wertigkeit den von den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 12 zum TV-TM aufgeführten Beispielen für “schwierige Tätigkeiten” im Tarifsinne, denn ebenso wie bei der Tätigkeit der Klägerin ist bei den in dieser Protokollnotiz genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen (vgl. Senat 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21, zu der hinsichtlich der Buchstaben a) bis e) gleichlautenden Protokollerklärung Nr. 12 zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA; sowie 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 –, zu einer entsprechenden Protokollnotiz im Bereich BAT/BL). Da diese Einschätzung der Auffassung der Parteien entspricht, hat sich das Landesarbeitsgericht hier zu Recht auf eine pauschale Prüfung beschränkt, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Rz. 28
dd) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 15 TV-TM erfüllt. Dem Vorbringen der hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin kann nicht entnommen werden, dass sich ihre Tätigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung iSd. VergGr. IVa Fallgr. 15 TV-TM heraushebt. Entgegen ihrer Auffassung liegt weder die in der Protokollnotiz Nr. 13 zum TV-TM unter Buchstabe a) enthaltene Beispieltätigkeit vor, noch sind die Anforderungen des allgemeinen Heraushebungsmerkmals der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung erfüllt.
Rz. 29
(1) Nach der Protokollnotiz Nr. 13 zum TV-TM sind Tätigkeiten, für deren Ausübung eine abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung (zB sozialtherapeutische, sozialpsychiatrische oder heilpädagogische Ausbildung) üblicherweise notwendig ist, solche mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung iSd. VergGr. IVa TV-TM.
Rz. 30
(a) Der Begriff der “abgeschlossenen zusätzlichen Spezialausbildung” die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit “üblicherweise notwendig ist” bedarf, da die Tarifvertragsparteien von einer eigenen Definition abgesehen haben, der Auslegung.
Rz. 31
(aa) Eine “Spezialausbildung” iSd. Protokollnotiz Nr. 13 zum TV-TM qualifiziert für eine bestimmte Tätigkeit, für die die erworbene spezialisierte Ausbildungskompetenz als solche praxisrelevant ist.
Rz. 32
Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz kann diese Ausbildung sozialtherapeutischer, sozialpsychiatrischer oder heilpädagogischer Art sein. Durch die Verwendung der Abkürzung “zB” wird jedoch deutlich, dass es sich dabei um keine abschließende Aufzählung handelt. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, auch eine juristische Ausbildung als “Spezialausbildung” im Tarifsinne anzusehen.
Rz. 33
Nach der Rechtsprechung müssen aber bei einer “abgeschlossenen zusätzlichen Spezialausbildung” Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die über diejenigen Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem entsprechenden Fachgebiet hinausgehen, die bei der Ausbildung für die betreffende Tätigkeit, vorliegend also bei der Ausbildung zum Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, vermittelt werden. Weiter muss die auszuübende Tätigkeit den Einsatz der durch die zusätzliche Spezialausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch objektiv erfordern (insbesondere Senat 6. Februar 1991 – 4 AZR 343/90 – ZTR 1991, 379). Dem entspricht in der Protokollnotiz Nr. 13 Buchstabe a) zum TV-TM die beispielhafte Erwähnung einer sozialtherapeutischen, sozialpsychiatrischen und heilpädagogischen Ausbildung als “zusätzliche Ausbildung”. Es muss sich hier jedenfalls um eine Ausbildung handeln, die ein besonderes Gebiet abdeckt, das nicht bereits in der grundständigen Ausbildung zum Sozialarbeiter/Sozialpädagogen vermittelt worden ist. Die bloße Einarbeitung in die konkrete berufliche Tätigkeit ist ebenso wenig eine “Spezialausbildung” wie die Aktualisierung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten und eine berufliche Weiterbildung im Hinblick auf veränderte technische Entwicklungen (vgl. Senat 10. Juli 1996 – 4 AZR 996/94 – AP BMT-G II § 20 Nr. 5).
Rz. 34
(bb) Das Tarifmerkmal “üblicherweise notwendig” benennt anforderungsbezogen, dass die abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung für das Ausüben der Tätigkeit zwar nicht in jedem Falle zwingend, jedoch in der Regel vorhanden sein muss.
Rz. 35
(b) Danach ist die juristische Ausbildung der Klägerin keine “Spezialausbildung” iSd. Protokollnotiz Nr. 13 Buchstabe a) TV-TM für die ihr übertragene Tätigkeit in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung.
Rz. 36
(aa) Für die Tätigkeit in der Schuldnerberatung wie im Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Qualifikation als Volljuristin keine Spezialausbildung im Tarifsinne.
Rz. 37
Das Studium der Rechtswissenschaften und der sich anschließende juristische Vorbereitungsdienst sind für diese Tätigkeiten nicht als eine Spezialausbildung im Sinne der Tarifnorm anzusehen. Mit dieser Ausbildung ist eine breite und grundständige Ausbildung verbunden, die einerseits weit über das Spezialgebiet der Tätigkeit in der Schuldner- und Insolvenzberatung hinaus qualifiziert, andererseits auch nicht speziell für diese Tätigkeit ausbildet. Die von der Klägerin erworbene Kompetenz ist nicht in voller Breite, sondern nur in einem engen Umfang für ihre Tätigkeit überhaupt verwertbar. Daran änderte sich auch dann nichts, wenn es Sache der Klägerin sein sollte, Forderungen der Beratenen nach Grund und Höhe zu überprüfen. Auf die diesbezüglich von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge kommt es deshalb nicht an.
Rz. 38
(bb) Die Tätigkeit in der Sozialen Arbeit auf der Grundlage der grundständigen Ausbildung enthält zudem nach der berufskundlichen Beschreibung bereits die Beratung von Schuldnern. Sie kann auch deshalb nicht mehr “üblicherweise” eine Spezialausbildung “notwendig” machen, wie es die zur Volljuristin ist.
Rz. 39
Das Berufsbild der Sozialarbeit/Sozialpädagogik ist auf Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme gerichtet. Durch Beratung und Betreuung soll einzelnen Personen, Familien oder bestimmten Personengruppen in Problemsituationen geholfen werden, konkrete Probleme zu lösen und Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln. Es ist Aufgabe der Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen, Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten, was sich je nach der Problemsituation und auslösender Lebenslage als Entwicklungs-, Erziehungs-, Reifungs- oder Bildungshilfe verstehen lässt. Durch psychosoziale Mittel und Methoden sollen die als Bedürftigkeit, Abhängigkeit und Not bezeichneten Lebensumstände geändert werden (Senat 13. September 2006 – 4 AZR 236/05 – ZTR 2007, 258).
Rz. 40
Die Berufsprofile und Anforderungen im Bereich der Sozialen Arbeit haben sich in den letzten Jahren verändert. Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit vom 26. Oktober 2006 (“Tätigkeitsbeschreibung von Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin [FH]”, “Tätigkeitsbeschreibung von Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialarbeiterin [FH]” sowie “Tätigkeitsbeschreibung von Diplom-Sozialpädagoge/Diplom-Sozialpädagogin [BA]”) geht es um Prävention, Bewältigung und Lösung sozialer Probleme. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen “beraten und betreuen einzelne Personen, Familien oder bestimmte Personengruppen in Problemsituationen, helfen ihnen, konkrete Probleme zu lösen, und leiten sie dabei an, Strategien für ein selbstbestimmtes Leben zu entwickeln”. Sie “leisten Erziehungs- und Beratungsarbeit, z.B. in der Rehabilitation, in Einrichtungen des Strafvollzugs oder in der Jugend- und Familienhilfe. Als Bezugspersonen begleiten sie die betroffenen Menschen im Alltag, intervenieren in Krisensituationen und motivieren zu Eigeninitiative. Sie beraten Suchtkranke, Schuldner, Asylsuchende und Migranten. Als Sachbearbeiter/innen und Planer/innen ermitteln sie den Bedarf an materieller, persönlicher und finanzieller Unterstützung und beschaffen bzw. vermitteln diese Hilfen; dabei berücksichtigen sie einschlägige Rechtsgrundlagen und Vorschriften. Außerdem können Sozialpädagogen/-pädagoginnen als Koordinatoren/Koordinatorinnen und Organisatoren/Organisatorinnen in, aber auch zwischen sozialen Einrichtungen Planungs-, Leitungs- und Koordinierungsaufgaben wahrnehmen.”
Rz. 41
Dass der Veränderungsprozess dieses Berufsbildes nicht stehen geblieben ist, zeigt sich auch anhand der Hochschulausbildung in der Sozialen Arbeit gerade an der Schnittstelle zwischen Sozialer Arbeit und Recht. So umfasst mittlerweile die Vermittlung der rechtlichen Grundlagen im Studium der Sozialen Arbeit im Bereich des Privatrechts folgende Gebiete: Grundlagen des Vertragsrechts; Schadensersatz; Haftung; Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit, Rechtsfähigkeit; Grundlagen des BGB; Familienrecht; Arbeitsrecht; Mietrecht; Mahnen, Klagen, Vollstrecken (Beispiel aus dem “Modulhandbuch des Bachelorstudiengangs Soziale Arbeit”, Fachhochschule Hannover, Fakultät V – Diakonie, Gesundheit und Soziales).
Rz. 42
Die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Arbeitsaufgaben der Klägerin gemäß ihrer Stellenbeschreibung finden sich in dem berufskundlichen Profil wieder, insbesondere soweit die Basisberatung, die Sozial- und Budgetberatung, das ganzheitliche sozialpädagogische Hilfsangebot, die Schuldenanalyse und -regulierung betroffen sind. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und Vorschriften betrifft diese Tätigkeit einzelfallbezogene Beratung und Betreuung und schließt einzelfallbezogene Aspekte der Sachbearbeitung und Koordinierung mit ein. Hierzu gehört auch die Beratung von Schuldnern.
Rz. 43
(2) Auch die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin erfülle nicht das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 15 TV-TM, weil sich die ihr übertragene Tätigkeit nicht durch “besondere Schwierigkeit und Bedeutung” aus der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM heraushebt, ist nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab in der Revisionsinstanz (dazu Senat 25. Oktober 1995 – 4 AZR 495/94 – mwN, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21; 14. April 1999 – 4 AZR 334/98 – mwN, BAGE 91, 185, 196) nicht zu beanstanden.
Rz. 44
(a) Das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung verlangt, was die Schwierigkeit angeht, eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung bei den fachlichen Anforderungen gegenüber der VergGr. IVb Fallgr. 16 TV-TM. Bei der gesteigerten Bedeutung der Tätigkeit genügt insoweit eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung. Sie muss sich auf die Auswirkungen der Tätigkeit beziehen und kann sich aus der Art oder der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben (vgl. zB Senat 20. September 1995 – 4 AZR 413/94 – zu II 4c bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 205). Sowohl die VergGr. IVa Fallgr. 15 als auch Fallgr. 16 TV-TM enthält zwei selbständig nebeneinander stehende Merkmale, die beide zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf Zahlung von Vergütung nach VergGr. IVa erfüllt sein müssen. Ist schon ein Merkmal nicht erfüllt, wie hier die “Bedeutung”, braucht auf das Merkmal der “besonderen Schwierigkeit” nicht mehr eingegangen zu werden.
Rz. 45
(b) Danach hat das Landesarbeitsgericht den Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs der “Bedeutung” nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die insoweit herausgehobene Bedeutung nicht mit den Auswirkungen gegenüber dem zu beratenden Schuldner bei Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens begründet werden kann. Gravierende Folgen für die Betroffenen bei einer Fehlleistung können sich auch bei der Tätigkeit eines Sozialarbeiters ergeben, der zutreffend in VergGr. IVb (Fallgr. 16) TV-TM eingruppiert ist. Die Bedeutung ist nicht anders zu beurteilen als bei Tätigkeiten, die in der Protokollnotiz Nr. 12 TV-TM beispielhaft genannt sind.
Rz. 46
Entgegen dem Einwand der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht auch keine entscheidungserheblichen Umstände unberücksichtigt gelassen. Dass sich Schuldner nach § 305 Abs. 4 InsO im Bereich der Eröffnung und des Schuldenbereinigungsplans (§§ 305 bis 310 InsO) vor dem Insolvenzgericht von einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle vertreten lassen kann, heißt nicht, dass dies zur auszuübenden Tätigkeit der Klägerin gehört. Das hat sie auch nicht vorgetragen. Zudem wäre auch die Bedeutung dadurch nicht herausgehoben, denn nach § 305 Abs. 4 InsO sind zu dieser Vertretung auch “geeignete” Personen berechtigt, was keine spezifisch bedeutungsvolle Qualität kennzeichnet. Eine mögliche Entlastung der Allgemeinheit und der Justiz hat das Landesarbeitsgericht ausdrücklich gewürdigt. Auch wenn es die weiteren Aspekte nicht ausdrücklich genannt hat, so ist anhand der Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht erkennbar, dass es die wesentlichen Aspekte der Bedeutung der Tätigkeit entsprechend dem Vortrag der Klägerin bedacht und gewürdigt hat.
Rz. 47
III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschriften
Bepler, Treber, Winter, Schmalz, Drechsler
Fundstellen
Haufe-Index 2227292 |
ZTR 2009, 636 |
AP 2010 |
NZA-RR 2009, 651 |