Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung nach Einigungsvertrag
Normenkette
Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 07.10.1993; Aktenzeichen 7 (4) Sa 274/92) |
ArbG Dresden (Urteil vom 03.11.1992; Aktenzeichen 9 Ca 2532/92) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 7. Oktober 1993 – 7 (4) Sa 274/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die 1951 geborene Klägerin wird seit 1974 als Lehrerin, schwerpunktmäßig in den Fächern Geschichte und Russisch beschäftigt. Von 1979 bis 1983 war sie Mitglied der Schulgewerkschaftsleitung, von 1983 bis 1985 Mitglied der Schulparteileitung. In den Jahren 1985 bis 1989 war sie als Parteisekretärin tätig. Nachdem sie auf ihren Antrag vom 30. September 1988 hin durch Überleitungsvertrag vom 14. Dezember 1988 mit Wirkung vom 31. August 1989 an eine andere Schule versetzt worden war, bekleidete sie dort ein Jahr lang das Amt einer stellvertretenden Direktorin.
Mit Schreiben vom 20. März 1992, zugegangen am 27. März 1992, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1992 unter Hinweis auf die von der Klägerin ausgeübten Funktionen als Parteisekretärin und stellvertretende Direktorin und den Besuch der Bezirksparteischule im Schuljahr 1984/1985.
Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie hat geltend gemacht, aufgrund ihrer früheren Funktionen sei sie nicht persönlich ungeeignet für eine weitere Tätigkeit als Lehrerin. Der Parteisekretär sei nur ein kleines Rad im Parteiapparat gewesen. Die Leitung der Schule sei nach der Schulordnung allein Aufgabe des Direktors gewesen. Der Parteisekretär sei als Lehrer dem Direktor unterstellt gewesen und habe diesen nicht kontrollieren können. Zwar habe der Parteisekretär an Koordinierungsberatungen teilgenommen, dem Direktor habe er jedoch keine Vorschriften machen können. Zuständig für die Genehmigung von Besuchsreisen sei allein der Direktor gewesen. Die Werbung für den militärischen Berufsnachwuchs sei Aufgabe aller Lehrer gewesen. Für die Jugendweihe habe es an jeder Schule einen Beauftragten gegeben, der im Schulbereichsausschuß für Jugendweihe alle inhaltlichen Fragen zu klären und dem Direktor zu berichten gehabt habe. Bei der Pflicht der Berichterstattung müsse beachtet werden, daß in diesen Berichten alle Fragen erwähnt worden seien, welche in der Schule zu aktuellen, auch politischen Themen gestellt worden seien; über die Beantwortung seien selbst die Parteisekretäre im unklaren gelassen worden. Bei der konkreten Arbeit als Parteisekretärin an ihrer Schule sei ein Einfluß auf die Schulleitung nicht möglich gewesen. Verbesserungsvorschläge seien hier nie angekommen. Sie habe sich mit ihrer Direktorin nicht verstanden. Insgesamt sei ihr die Tätigkeit des Schulparteisekretärs lästig geworden und sie habe sich bemüht, diese Funktion abgeben zu können. In diesem Zusammenhang sei ihr Versetzungsantrag zu sehen, der schließlich zur Beendigung der Parteisekretärstätigkeit geführt habe.
An der neuen Schule sei sie dann gebeten worden, für ein Jahr vertretungsweise für eine schwangere Lehrerin das Amt der stellvertretenden Direktorin für außerunterrichtliche Tätigkeit auszuüben. Nach längerem Zögern habe sie sich dazu bereit erklärt. Ihr Aufgabenbereich habe dabei im wesentlichen in der Planung der Belegung und Auslastung der Turnhalle, der Organisation von Feiern und Arbeitsgemeinschaften, Ferienlagern etc. gelegen. Tätigkeiten von politischer Relevanz seien dabei nicht angefallen. Diese Möglichkeit scheide schon deshalb aus, weil sie das Amt erst in der Wendezeit übernommen habe.
Die Klägerin hat beantragt
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 20. März 1992 nicht aufgelöst worden ist,
- den Beklagten zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat zur Stützung seines Klageabweisungsantrags geltend gemacht, die persönliche Nichteignung der Klägerin folge daraus, daß sie sich über einen längeren Zeitraum in verschiedenen Funktionen mit dem SED-Staat und seinen Zielen identifiziert habe. Als stellvertretende Direktorin habe die Klägerin zur Schulleitung gehört und sei daher verpflichtet gewesen, ihre Leitungstätigkeit auf der Grundlage der Beschlüsse des Zentralrates der SED auszuführen. Als Mitglied der Schulgewerkschaftsleitung habe sie an der Umsetzung der Schulpolitik der SED in den Schulen mitgewirkt, und in der Schulparteileitung habe sie dafür gesorgt, daß der politisch-ideologische Einfluß der Partei verwirklicht worden sei.
Aufgabe des Parteisekretärs als Vorsitzender der Grundorganisation sei es gewesen, ein Bindeglied zwischen der SED und der jeweiligen Schule zu bilden. Der Parteisekretär sei in der Regel Mitglied der Schulleitung gewesen und habe bei jeder politischen Entscheidung des Direktors ein Mitspracherecht gehabt. Er habe den Direktor kontrolliert, damit dieser die Parteilinie an der Schule eingehalten habe. Dem Parteisekretär habe die Verantwortung für die politische Bildung der Kinder, Jugendlichen und Lehrer oblegen. In diesem Sinne habe er die Parteiversammlungen geleitet, in denen ständig das politische Klima an der Schule besprochen worden sei. Er sei beteiligt worden bei Anträgen auf Besuchsreisen in die damalige BRD und habe ein Mitspracherecht bei Entscheidungen über Prämierungen, Auszeichnungen und Beförderungen gehabt. Auch die Werbung für den militärischen Berufsnachwuchs und für die Jugendweiheteilnahme habe zu seinen Aufgaben gehört. Es werde bestritten, daß die Klägerin die Funktion als Parteisekretärin als lästig empfunden habe. Sie habe diese Funktion nur abgegeben, um stellvertretende Direktorin werden zu können.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin nach den Klageanträgen erkannt. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auch aus einer Gesamtschau aller durch die Klägerin ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten lasse sich nicht der Schluß ziehen, die Klägerin sei für den Beruf einer Lehrerin im Dienste des Beklagten i.S.v. Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 Einigungsvertrag (im folgenden: Abs. 4 Ziff. 1 EV) persönlich ungeeignet. Als stellvertretende Direktorin sei die Klägerin unwidersprochen nur mit Organisationaufgaben betraut gewesen. Die Funktion einer Parteisekretärin, die grundsätzlich Anlaß zu Zweifeln an der persönlichen Eignung gebe, habe die Klägerin nur so kurz ausgeübt, daß nicht davon ausgegangen werden könne, ihr sei eine glaubwürdige Lossagung von der SED-Ideologie nicht mehr möglich. Die Funktionen der Klägerin in der Schulgewerkschafts- bzw. Schulparteileitung dürften nicht überbewertet werden. Die Klägerin habe nach ihrem unbestrittenen Vorbringen insoweit lediglich Kassiererfunktion ausgeübt. Auch der Besuch der Bezirksparteischule falle nicht entscheidend ins Gewicht.
II. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Kündigung des Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet.
1. Da die Klägerin als Lehrerin dem öffentlichen Dienst in den Beitrittsländern angehörte (Art. 20 Abs. 1 EV), wäre die Kündigung zulässig, wenn die Klägerin wegen mangelnder persönlicher Eignung nach Abs. 4 Ziff. 1 EV den Anforderungen nicht entspräche. Dazu sind in der einschlägigen Rechtsprechung des Achten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/93 – AP Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, m.w.N.; vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 – n.v.; vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201/93 – AP Nr. 35 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 261/93 – zur Veröffentlichung vorgesehen) und neuerdings auch vom BVerfG (Beschluß vom 21. Februar 1995 – 1 BVR 1397/93 –, zur Veröffentlichung vorgesehen) zum Nachweis einer solchen mangelnden Eignung aufgrund besonderer Identifikation des Lehrers mit den grundgesetzfeindlichen Zielen der SED bzw. von Entlastungstatsachen – kurz zusammengefaßt – folgende Grundsätze entwickelt worden:
Die mangelnde persönliche Eignung im Sinne von Abs. 4 Ziff. 1 EV ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die dann indiziert ist, wenn z.B. ein in der früheren DDR tätig gewesener Lehrer sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Positionen in Staat und Partei, die ein Lehrer seinerzeit innegehabt hat, können Anhaltspunkte für seine mangelnde Eignung sein. Allerdings erfordern Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und im öffentlichen Dienst ergänzend Art. 33 Abs. 2 GG eine konkrete, einzelfallbezogene Würdigung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die sein Verhalten nach dem Beitritt der neuen Bundesländer unter Prüfung der Fähigkeit und inneren Bereitschaft einbezieht, seine dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung glaubwürdig wahrzunehmen (BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 –). Die Beweislast für den Nachweis der mangelnden persönlichen Eignung obliegt dem Arbeitgeber, wobei allerdings die Darlegungslast für be- und entlastendes Vorbringen abgestuft ist: Schon angesichts der Tatsache, daß zahlreiche Personalakten nach der sog. Wende „gesäubert” wurden, würden die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers überspannt, wenn von ihm ohne konkretes Gegenvorbringen die detaillierte Darlegung verlangt würde, der mit der Umsetzung der grundgesetzfeindlichen SED-Ideologie beauftragte Funktionsträger habe im konkreten Fall die Funktion auch tatsächlich entsprechend diesen Zielen ausgeübt. Wie er im Einzelfall die Funktion tatsächlich ausübte, weiß der belastete Arbeitnehmer in aller Regel weitaus besser. Er hat sich deshalb zu der allgemeinen Funktionsbeschreibung konkret zu äußern. Das Maß der gebotenen Substantiierung von Entlastungsvorbringen hängt ebenfalls davon ab, wie sich die andere Seite darauf einläßt (§ 138 Abs. 2 ZPO). Es bedarf des Vortrages konkreter Entlastungstatsachen unter Benennung geeigneter Beweismittel. Der Arbeitgeber kann dann seine Ermittlungen auf die vorprozessual oder im Prozeß konkretisierten Tatsachen konzentrieren, wobei die Beweislast auch insoweit bei ihm verbleibt.
2. Es ist nach diesen Grundsätzen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht aus der Gesamtschau der von der Klägerin ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten nicht den Schluß gezogen hat, die Klägerin sei für eine weitere Verwendung als Lehrerin im öffentlichen Dienst persönlich nicht geeignet.
a) Geht man von dem Vorbringen des Beklagten aus, so hatten allerdings die Parteisekretäre als Repräsentanten der staatstragenden Partei in den Schulen der DDR an der ideologischen Umsetzung der grundgesetzfeindlichen Ziele der SED mitzuwirken. Das Landesarbeitsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß die wiederholte Wahl eines Lehrers in ein solch wichtiges Parteiamt grundsätzlich den Schluß zuläßt, daß dieser sich mit den Zielen des SED-Staates besonders identifiziert hat, was ihn nun für die Tätigkeit als Lehrer ungeeignet machen kann (vgl. BAG Urteile vom 26. Mai 1994 – 8 AZR 248/93 – n.v.; vom 28. April 1994 – 8 AZR 57/94 –, a.a.O., m.w.N.; vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 128 und 174/93 – n.v.; Senatsurteil vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201/93 –, a.a.O.).
b) Es ist aber im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht im Fall der Klägerin aus deren Parteisekretärstätigkeit kein entscheidendes Indiz für ihre besondere Identifikation mit den Zielen des SED-Staates hergeleitet hat. Die Klägerin ist zwar in das Amt des Parteisekretärs einmal wiedergewählt worden, sie hat jedoch schon während dieser zweiten Amtszeit frühzeitig Anfang 1988 ihre Versetzung an eine andere Schule betrieben. Auch wenn die schriftliche Begründung ihres Antrags vom 30. September 1988 auf persönliche Gründe bezug nimmt, so ist jedenfalls das Vorbringen des Beklagten nicht bewiesen, die Klägerin habe ihre Parteisekretärstätigkeit nur aufgegeben, um den Posten als stellvertretende Direktorin zu übernehmen. Der Überleitungsvertrag vom 14. Dezember 1988 zum 1. September 1989 ist lange vor Beginn des neuen Schuljahrs ohne konkrete Zuweisung und ohne Bezug auf eine Übernahme des Postens als stellvertretende Direktorin geschlossen worden. Wenn die Klägerin nicht einmal zwei Amtszeiten als Parteisekretärin tätig war und ihr Amt selbst aufgegeben hat, so zeigt dies jedenfalls, daß sie nicht an diesem Amt hing. Ihre Tätigkeit als Parteisekretärin über weniger als zwei Amtsperioden ist damit als Indiz für ihre persönliche Nichteignung entwertet.
c) Abgesehen davon ist der Beklagte auch, was die Funktion des Schulparteisekretärs anbelangt, beweisfällig geblieben. Seinen Vortrag über die Bedeutung der Funktion des ehrenamtlichen Parteisekretärs für die Durchsetzung der SED-Ideologie an den Schulen hat die Klägerin im einzelnen bestritten. Trifft das Vorbringen der Klägerin zu, so hatte die Parteisekretärin an einer Schule eine solch untergeordnete Stellung, daß aus der bloßen Funktionsausübung keine entscheidenden Rückschlüsse auf die mangelnde Eignung der Amtsinhaberin gezogen werden konnten (auf das Senatsurteil vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 261/93 –, a.a.O., wird zur Begründung Bezug genommen). Es fehlt insoweit jeglicher Beweisantritt des Beklagten zu dem streitigen Tatsachenvortrag, obwohl die Klägerin bis zuletzt zumindest in konkreten Punkten auf die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten hingewiesen hat.
3. Auch die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu den anderen von der Klägerin ausgeübten Funktionen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Wenn das Landesarbeitsgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls aus der kurzfristigen Tätigkeit der Klägerin als stellvertretende Direktorin keine entscheidenden Zweifel an ihrer persönlichen Eignung hergeleitet hat, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat dieses Amt nur vertretungsweise für eine kurze Zeit ausgeübt. Sie hat unwidersprochen vorgetragen (§ 138 Abs. 3 ZPO), sie sei in dieses Amt nie berufen worden. Außerdem war die Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts insoweit nur mit Organisationsaufgaben befaßt.
b) Auch die Funktionen der Klägerin in der Schulpartei- und Schulgewerkschaftsleitung sind von untergeordneter Bedeutung, wenn man berücksichtigt, daß nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Klägerin insoweit lediglich Kassiererfunktion ausgeübt hat und nicht mit anderen Aufgaben betraut war. Auf die Frage, ob diese Funktionen als Kündigungsgrund schon aus personalvertretungsrechtlichen Gründen nicht verwertbar sind, kommt es deshalb nicht an.
c) Auch die Tatsache, daß die Klägerin vor der Übernahme der Parteisekretärsfunktion die Bezirksparteischule besucht hat, zeigt zwar, daß sie für parteinahe Führungsaufgaben vorgesehen war. Es ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landesarbeitsgericht diesen Gesichtspunkt zwar berücksichtigt hat, bei der Gesamtschau aller durch die Klägerin ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten jedoch zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin sei für den Beruf einer Lehrerin im Dienst des Beklagten nicht persönlich ungeeignet.
III. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung hat sich der Weiterbeschäftigungsanspruch, der auf die Prozeßdauer beschränkt ist, erledigt, so daß über ihn nicht mehr zu befinden war.
Unterschriften
Etzel, Bitter, Bröhl, Fischer, Wolter
Fundstellen