Bei wissenschaftlichen Hilfskräften beträgt die Höchstdauer gem. § 57c Abs. 5 HRG 4 Jahre. Unberücksichtigt hiervon bleiben jedoch Zeiten einer Beschäftigung als ( "ungeprüfte", "studentische") wissenschaftliche Hilfskraft, die vor dem Abschluss eines Studiums liegen.
Diese Vorschrift regelt in Satz 1 und 2 die Dauer der Befristung eines oder mehrerer Arbeitsverträge mit einer wissenschaftlichen Hilfskraft i. S. v. § 57b Abs. 4 HRG.
Danach können wissenschaftliche Hilfskräfte bis zu 4 Jahren an derselben Hochschule (Satz 2) beschäftigt werden.
Aus der Verweisung des § 57b Abs. 4 HRG ergibt sich, dass die Höchstgrenze von 4 Jahren nur für die Fälle des § 57b Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 HRG gilt.
Satz 2 regelt weiter die zwingende Anrechnung mehrerer befristeter Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 HRG auf die zeitliche Höchstgrenze.
Nicht auf die Höchstgrenze anzurechnen sind nach Satz 3 Zeiten einer befristeten Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft, die vor dem Abschluss eines Studiums i. S. v. § 10 Abs. 1 HRG als ersten berufsqualifizierenden Abschluss liegen. Ein Studium ist erst mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses abgeschlossen.
Die Bestimmung des Abs. 5 ist im Zusammenhang mit § 57b Abs. 6 HRG zu sehen. Dort ist geregelt, dass der erstmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages für die Beschäftigung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder zur beruflichen Ausbildung nicht später als 4 Jahre nach der letzten Prüfung erfolgen soll.
Zu "Allgemeine Höchstdauer" und "Höchstdauer bei wissenschaftlichen Hilfskräften":
Ein Wissenschaftler i. S. v. § 53 HRG soll ab 1. Oktober 1995 in einem nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG befristeten Arbeitsverhältnis durch das Universitätsklinikum A. eingestellt werden. Er kann folgende Arbeitsverträge vorweisen:
- 1. September bis 31. Dezember 1990 an der Universität A. als wissenschaftliche Hilfskraft - befristet nach § 57b Abs. 4 HRG.
1. Januar bis 31. Dezember 1991 ebenfalls an der Universität A. als wissenschaftlicher Mitarbeiter - befristet nach § 57b Abs. 2 Nr. 5 HRG.
- arbeitslos vom 1. Januar bis 15. Februar 1992 -
- 16. Februar bis 30. September 1992 an der Fachhochschule A. als wissenschaftlicher Mitarbeiter - befristet nach § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG.
- 1. Oktober bis 31. Dezember 1992 am Universitätsklinikum A. in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis; das Arbeitsverhältnis wurde durch den wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst gekündigt, um eine neue Stelle an der Universität B. antreten zu können.
1. Januar bis 31. Oktober 1993 an der Universität B. als wissenschaftlicher Mitarbeiter - befristet nach § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG.
- arbeitslos vom 1. November bis 31. Dezember 1993 -
1. Januar 1994 bis 31. März 1995 wieder an der Universität A. als wissenschaftlicher Mitarbeiter - befristet nach § 57b Abs. 2 Nr. 3 HRG.
- Auslandsaufenthalt vom 1. April bis 30. September 1995 -
Auf die Höchstgrenze von fünf Jahren nach § 57 c Abs. 2 Satz 1 und 2 ist nur der Vertrag vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1995 - mithin 15 Monate - anzurechnen. Zu beachten ist, dass das Universitätsklinikum A. - als Anstalt der Universität A. - i.S.d. HRG als "dieselbe Hochschule" wie die Universität A. gilt; die organisatorische Trennung in zwei Verwaltungen ändert hieran nichts!
Die anderen Zeiten sind nicht zu berücksichtigen, und zwar aus folgenden Gründen:
- Die Zeiten als wissenschaftliche Hilfskraft werden durch Abs. 2 nicht erfasst. Hier ist ggf. Abs. 5 zu beachten, der eine Regelung mit eigener Höchstgrenze für Verträge mit wissenschaftlichen Hilfskräften trifft.
- Die Zeiten eines Erstvertrages werden durch den Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 nicht erfasst. Hier ist ggf. Abs. 2 Satz 3 zu beachten, der eine Regelung mit eigener Höchstgrenze für Erstverträge trifft.
- Hier fehlt es an der Voraussetzung des Abs. 2 Satz 2 ". . . bei derselben Hochschule . . ."
- Hier handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis; diese Zeit wird durch Abs. 2 nicht erfasst.
- Wie bei 3.
Auch wenn zwischen den anrechenbaren Verträgen ein zeitlicher Zwischenraum besteht, darf die Höchstgrenze von 5 Jahren insgesamt nicht überschritten werden.
Auch falls es sich beim Träger der Universität A. und der Universität B. in unserem Beispiel um dieselbe Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln sollte, ist dies unerheblich, da es nicht auf den Träger, sondern auf die - nach den Tatbeständen des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und § 57 b Abs. 3 HRG - befristeten Arbeitsverträge "bei derselben Hochschule" ankommt.
So werden Zeiten eines Privatdienstvertrages nach § 57e HRG mit einem Hochschulmitglied derselben Hochschule auf die Höchstgrenze angerechnet, da es nicht auf den Arbeitgeber ankommt, sondern eben darauf, ob es sich um befristete Arbeitsverhältnisse nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG "bei derselben Hochschule" handelt.