Entgeltgruppe 14
1. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder
- durch das Erfordernis hochwertiger Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. |
2. |
Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. |
3. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens 3 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
(Hierzu Protokollerklärung)
In Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 werden die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1b mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1e und Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1c mit dem Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1f jeweils unverändert übernommen und in einer Entgeltgruppe zusammengefasst.
Bisher waren diese Beschäftigten nach Anlage 1 der EG 14 und nach Anlage 3 – Einstellung ab dem 1.10.2005 – der EG 13 zugeordnet. Diese Beschäftigten werden auf Antrag in die EG 14 höhergruppiert. Das in Fallgruppe 1 enthaltene Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" ist auch in den Entgeltgruppen 10, 11, und 15 enthalten und wurde bei den Darlegungen zur Entgeltgruppe 10 näher erläutert.
Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 2 nimmt den parallelen Strang der Eingruppierung in kommunalen Einrichtungen und Betrieben aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 2 auf und führt ihn fort.
Sie nimmt auf die Fallgruppe 1 Bezug und entspricht im Übrigen der bisherigen Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1d. Bisher waren diese Beschäftigten nach Anlage 1 wie nach Anlage 3 der EG 14 zugeordnet.
Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 3 entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1b und ist nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA bisher der Entgeltgruppe 14 zugeordnet.
Sie erfordert, dass mindestens 3 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Eine Unterstellung kann nur bei unmittelbarer Zuordnung eines Mitarbeiters zu einem Vorgesetzten angenommen werden. Das Tarifmerkmal erfordert die Weisungs- und die Aufsichtsbefugnis des vorgesetzten Angestellten gegenüber dem ihm zugeordneten Untergebenen. Die Bildung einer "Unterstellungskette" – die Unterstellung unter einen Vorgesetzten führt zu einer Unterstellung auch unter dessen Vorgesetzten – scheidet aus.
Auch muss die Unterstellung durch ausdrückliche Anordnung” erfolgen. Durch dieses Tatbestandsmerkmal wird klargestellt, dass eine lediglich tatsächliche Unterstellung des Beschäftigten unter einen Vorgesetzten und dessen Weisungs- und Aufsichtsbefugnis nicht ausreichend ist. Das Merkmal der ausdrücklichen Anordnung” der Unterstellung schließt allerdings nicht die Möglichkeit aus, einen Mitarbeiter jeweils mit einem Teil seiner Tätigkeit unterschiedlichen Vorgesetzten zu unterstellen. Die Tarifvertragsparteien haben den Koordinierungsaufgaben eines Vorgesetzten, dem eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten mindestens einer bestimmten Entgeltgruppe unterstellt ist, im Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 3 eine eigenständige tarifliche Wertigkeit beigemessen. Davon zu unterscheiden ist die Verantwortung des Leiters eines Bereichs für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben in seinem Bereich, die er i. d. R. mittelbar über die ihm unmittelbar unterstellten Beschäftigten wahrnimmt, im Einzelfall aber auch unmittelbar durch Weisung gegenüber einzelnen Beschäftigten in seinem gesamten Bereich wahrnehmen kann. Die mittelbare Verantwortung für alle seinem Organisationsbereich zugehörigen Beschäftigten ist nicht gleichzusetzen mit den Koordinierungsaufgaben des Vorgesetzten für die ihm unmittelbar unterstellten Beschäftigten. Wenn eine bestimmte Zahl von unterstellten Beschäftigten mit einer bestimmten Entgeltgruppe zu einer höheren Eingruppierung des Vorgesetzten führt, wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer höheren Zahl von höher qualifizierten Unterstellten dem Vorgesetzten größere und schwierigere Koordinierungsaufgaben obliegen.
Des Weiteren muss die Unterstellung "ständig" erfolgen. Dies erfordert eine auf Dauer ausgerichtete Weisungs- und Aufsichtsbefugnis gegenüber einem anderen Beschäftigten. Eine nur vorübergehende Unterstellung genügt nicht.
Die Fallgruppe 3 verweist auf eine Protokollerklärung wie folgt:
Protokollerklärung:
Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht mit:
3. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 nach Abschn. II Ziffern 2 und 3, |
4. |
Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. |
Hinsichtlich der Unterstellungsverhältnisse greift zunächst die Regelung in Nr. 9 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen. Danach würden alle Beschäftigte in der Entgeltgruppe 13 und alle Beamten in der Besoldungsgruppe A 13 berücksichtigt. Und dies u...