Entgeltgruppe 15
1. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich
- durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie
- erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung
aus der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 heraushebt. |
2. |
Beschäftigte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Fallgruppe 1. |
3. |
Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1, denen mindestens 5 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. |
(Hierzu Protokollerklärung)
Die Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 enthält eine Kombination der bisherigen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 1a und der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a. Die Tätigkeitsmerkmale der beiden Vergütungsgruppen müssen nunmehr kumulativ vorliegen, um eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 zu rechtfertigen. Da die Tätigkeitsmerkmale unverändert übernommen wurden, ist zur Auslegung der Tätigkeitsmerkmale die bisherige Rechtsprechung weiterhin zu beachten. Das Tätigkeitsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" ist auch in den Entgeltgruppen 10, 11 und 14 enthalten und wurde bei den Darlegungen zu Entgeltgruppe 10 erläutert.
Das Tätigkeitsmerkmal "erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung" ist auch in der Entgeltgruppe 12 enthalten und wurde bei den Darlegungen zur Entgeltgruppe 12 erläutert, worauf verwiesen wird. Das Heraushebungsmerkmal baut auf der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 13 auf. Es können daher nur diejenigen Beschäftigten in die Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 gelangen, die die Anforderungen der Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 erfüllen.
Die Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 verlangt eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung. Dabei ist unter Verantwortung i. S. d. Normalverantwortung” die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Es umfasst begrifflich das Einstehenmüssen für die Tätigkeit von anderen Bediensteten. Die Verantwortung kann sich je nach dem Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf ideelle oder materielle Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen. Dabei ist zu beachten, dass bereits die normale Tätigkeit eines akademischen Beschäftigten ein bestimmtes Maß der Verantwortung und dass die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 14 Fg. 1 bereits eine gesteigerte Verantwortung mit sich bringen. Diese mit der Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 14 Fg. 1 vorausgesetzte gesteigerte Verantwortung muss erheblich überschritten sein.
Daneben erfordert eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 Fg. 1 die Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung.” Deshalb können Umstände, welche die besondere Schwierigkeit und Bedeutung begründen, nicht gleichzeitig die besonders herausgehobene Verantwortung begründen.
Die Entgeltgruppe 15 Fg. 1 legt den Schwerpunkt auf die leitende Stellung des Beschäftigten. Es handelt sich um absolute Spitzenstellungen des höheren Dienstes, die entweder einen großen Arbeitsbereich leiten oder mit der Entscheidung von Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung befasst sind. Die Leitung einer Referategruppe mit insgesamt 25 Mitarbeitern, angesiedelt auf der 3. Hierarchieebene im Amt für Umwelt und Gesundheit, erfüllt dieses Kriterium nicht ohne Weiteres.
Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 nimmt den parallelen Strang der Eingruppierung in kommunalen Einrichtungen und Betrieben aus der Entgeltgruppe 13 und 14 jeweils in Fallgruppe 2 auf und führt ihn fort. Damit wird in diesem Bereich eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 ermöglicht ohne Vorliegen eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses. Sie verweist auf Fallgruppe 1, sodass sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie das Maß der damit verbundenen Verantwortung kennzeichnen muss. Im Übrigen entspricht Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 2 der bisherigen Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1c. Beschäftigte der Vergütungsgruppe Ia sind bisher nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 15 zugeordnet. Ihre Eingruppierung bleibt sonach unverändert.
Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 3 entspricht inhaltlich dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1b. Beschäftigte der Vergütungsgruppe Ia sind bisher nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 15 zugeordnet. Ihre Eingruppierung bleibt sonach unverändert.
Die Fallgruppe 3 verweist auf eine Protokollerklärung. Diesbezüglich wird auf die Darlegungen zu Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 3 verwiesen.