Den neuen Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieure liegen die früher in Teil II der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale für "technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" zugrunde. Auf welche Beschäftigtengruppe die speziellen Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure Anwendung finden, ist in Nr. 1 der Vorbemerkungen zu diesem Abschnitt (Teil A Abschn. II Ziffer 3) geregelt. Danach sind Ingenieure Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen), einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen und die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen.
Die Tätigkeitsmerkmale für Vermessungsingenieure wurden in den Teil B Abschn. XXIX der Entgeltordnung aufgenommen.
Die Grundeingruppierung für alle Ingenieure bildet weiterhin die Entgeltgruppe 10. Der bisherige zwingende Beginn in der Entgeltgruppe 10 in Stufe 1 (Abschn. I Abs. 2 des Anhangs zu § 16 TVöD [VKA]) wurde aufgehoben. Höchste Eingruppierung bleibt weiterhin die Entgeltgruppe 13. Die früheren Heraushebungsmerkmale sind inhaltlich beibehalten worden; deswegen kann die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin herangezogen werden.
Als maßgebliche Änderung im neuen Recht wurden die sog. "Drittel-Heraushebungen" im Vergleich zur bisherigen Zuordnung nach der Anlage 3 TVÜ-VKA jeweils eine Entgeltgruppe höher zugeordnet. Die jeweils entsprechenden Heraushebungsmerkmale in Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 sowie Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 2, die einen Zeitanteil von mindestens 50 % verlangen, bleiben derselben Entgeltgruppe zugeordnet und dienen jeweils als Basis für eine weitere Heraushebung. Hierdurch sind die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe jeweils erleichtert worden. Zudem ist – anders als in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 des Teils II der Anlage 1a zum BAT – keine 6-monatige Einarbeitungszeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe mehr vereinbart worden.
Entfallen ist die Technikerzulage sowie die in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 und Fallgruppe 3 in Teil II der Anlage 1a zum BAT geregelte frühere Vergütungsgruppenzulage nach 10-jähriger Bewährung. Die übergeleiteten Beschäftigten erhalten Besitzstand, der bei einer etwaigen Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung entfällt.
Schematische Übersicht der Zuordnung der bisherigen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen
Tätigkeitsmerkmal in EntgO-VKA Beschäftigte der |
VergGr. und Fg. nach BAT/BAT-O |
Entgeltgr. nach Anlage 1 TVÜ-VKA |
Entgeltgr. nach Anlage 3 TVÜ-VKA |
Entgeltgr. und Fg. nach der EntgO-VKA |
Ingenieure mit entsprechenden Tätigkeiten sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
IVb Fg. 1 → IVb nach 6 Monaten |
10 |
10 |
10 |
EG 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. |
IVb Fg. 1a → IVa Fg. 1b nach 6 J. |
10 |
10 |
11 Fg. 1 |
EG 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der EG 10 heraushebt. |
IV a Fg. 1 → III Fg. 1c nach 8 J. |
11 |
11 |
11 Fg. 2 |
EG 11 Fg. 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeiten sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der EG 11 Fg. 2 herausheben. |
IVa Fg. 1a → III Fg. 1b nach 6 J. |
11 |
11 |
12 Fg. 1 |
EG 11 Fg. 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeiten sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der EG 11 Fg. 2 herausheben. |
III Fg. 1 → II Fg. 1b nach 10 J. |
12 |
12 |
12 Fg. 2 |
EG 12 Fg. 1, deren Tätigkeiten sich mindestens zu einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der EG 12 Fg. 1 herausheben. |
III Fg. 1a → II Fg. 1a nach 8 J. sowie II Fg. 1 |
12 13 |
12 13 |
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