Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung wurde das Übergangsrecht zur vorübergehenden Eingruppierung (§ 17 TVÜ-VKA sowie Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA ) obsolet. Allerdings wird die Anlage 3 TVÜ-VKA in modifizierter Form als neue Anlage 3 zum TVÜ-VKA vereinbart, um weiterhin eine Zuordnung der Lohngruppen zu den Entgeltgruppen zu ermöglichen. Die bisherige Vergütungsordnung (VKA) wurde durch die neue Entgeltordnung (VKA) ersetzt.
In der Entgeltordnung (VKA) sind auch keine Tätigkeitsmerkmale mit Eingruppierungen nach Bewährungs-, Tätigkeits- oder Fallgruppenaufstiegen sowie mit Vergütungsgruppenzulagen nach Bewährungs-, Tätigkeits- oder Fallgruppenaufstiegen mehr vereinbart. Die Zuordnung der bisherigen Eingruppierungsmerkmale mit einem Aufstieg in die Entgeltordnung erfolgte im Gegensatz zur Entgeltordnung der Länder und des Bundes nicht pauschal – bei Aufstieg bis 6 Jahre Zuordnung zur höheren Entgeltgruppe –; vielmehr wurde jeder Einzelfall geprüft und die Zuordnung festgelegt. Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade bei kürzeren Tätigkeits-/Bewährungszeiten die danach erreichte Vergütungsgruppe die eigentliche Wertigkeit der Tätigkeit widerspiegelte. Dementsprechend wurden vielfach diese Tätigkeiten nunmehr der höheren Entgeltgruppe zugewiesen.
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, waren in der Vergütungsordnung eingruppiert in VergGr. VII Fg. 1b mit Bewährungsaufstieg nach 6 Jahren in die VergGr. VIb Fg. 1b. Nach Anlage 3 TVÜ-VKA war die Tätigkeit zugeordnet der Entgeltgruppe 5. Nunmehr ist die Tätigkeit der Entgeltgruppe zugeordnet, die sich bei unmittelbarer Eingruppierung in die Aufstiegsentgeltgruppe ergeben hätte, nämlich der Entgeltgruppe 6.
Entfallen sind eine Reihe von Zulagen, wie z. B. Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen, Vergütungsgruppenzulagen. Im Gegensatz zum TV-L und in geringerem Umfang beim Bund wurden die Vergütungsgruppenzulagen auch nicht als Entgeltgruppenzulagen fortgeführt mit einer einzigen Ausnahme bei Rettungssanitätern (Teil B Abschn. XXII Unterabschnitt 1 EG 4).
In der Entgeltordnung VKA sind keine Verweise auf früheres Recht enthalten. Das betrifft u. a. die Zulagen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, z. T. jahrzehntealte Vorschriften aus dem früheren Angestellten- und Arbeiterrecht vorzuhalten und anzuwenden. Die Tarifvertragsparteien haben die Verhandlungen zur Entgeltordnung genutzt, um überholte Tätigkeitsmerkmale und Regelungen abzuschaffen wie z. B. Dorfhelfer, Angestellte als Vervielfältiger, Lichtpauser, Mikroverfilmer, Pförtner, fernmeldetechnischer Dienst, Fotolaboranten, Geldzähler, grafische und technische Zeichner, Kassenboten, Kassierer/Terminalkassierer, Laboranten ohne Abschluss, Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, Modelleure (ausgenommen Krankenhäuser), Nennmeister, Maschinenmeister (ausgenommen Nennmeister an Theatern und Bühnen), Pflanzenbeschauer, Werkstoffprüfer, Zeichner ohne Abschluss. Im Bereich der Pflege wurden eine Reihe von Tätigkeitsmerkmalen für Krankenschwestern aufgehoben wie z. B. Krankenschwestern, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen, die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden, die in Kinderkrankenhäusern oder Kinderfachabteilungen der Milchküche oder der Frauenmilchsammelstelle vorstehen, die im EEG-Dienst tätig sind, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens 2 Teilgebieten der Endoskopie tätig sind, die in Blutzentralen, in Dialyseeinheiten, in Gipsräumen, in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern tätig sind. Im Bereich der medizinisch-technischen Berufe und medizinischen Hilfsberufe sind u. a. die Tätigkeitsmerkmale für die Arzthelferin, Dermoplastiker (Moulageure), Desinfektoren, Gesundheitsaufseher, Seehafengesundheitsaufseher und Sektionsgehilfen aufgehoben worden.
Entfallen sind auch Tätigkeitsmerkmale mit einer Eingruppierung "während der ersten 6 Monate der Berufsausübung" oder "während einer Einarbeitungszeit".
Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung während der ersten 6 Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 12 der Anlage 1a zum BAT, jetzt Ergotherapeutinnen und -therapeuten mit staatlicher Anerkennung in EG 7 gemäß Teil B Abschn. XI Ziffer 6 der Entgeltordnung.
Weggefallen sind schließlich auch eine Reihe von Protokollerklärungen bei den speziellen Tätigkeitsmerkmalen.