Für die wegen der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen ausfallende Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das gilt auch für kurze Warnstreiks. Ein Entgeltabzug ist daher immer, d. h. unabhängig von der Länge des Arbeitszeitausfalls vorzunehmen. Die Berechnung des zustehenden Arbeitsentgelts erfolgt in diesen Fällen nach § 24 Abs. 3 bis 5 TVöD bzw. ggf. den entsprechenden Regelungen in anderen anwendbaren Tarifverträgen. Dies gilt auch für arbeitswillige Beschäftigte, die wegen der Arbeitskampfmaßnahme in ihrer Verwaltung nicht beschäftigt werden (z. B. wegen Beeinflussung oder Behinderung durch Streikposten, Stilllegung der Verwaltung, Ausfalls der Verkehrsmittel). Beschäftigte, bei denen durch die Teilnahme an der Vorbereitung und Durchführung der Urabstimmung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Urabstimmungsvorstandes Arbeitszeit ausgefallen ist, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt (vgl. auch Abschnitt C).
Eine Beteiligung am Streik liegt allerdings nur vor, soweit Beschäftigte während der Arbeitszeit ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Nehmen sie nur während ihrer Freizeit (z. B. in den Mittagspausen oder außerhalb der Kernarbeitszeit) an Arbeitskampfmaßnahmen teil, ist kein Entgeltabzug vorzunehmen (BAG vom 26. Juli 2005 – 1 AZR 133/04).
Sind in der Dienststelle Zeiterfassungsgeräte vorhanden und besteht die Verpflichtung, diese Geräte beim Betreten bzw. Verlassen der Dienststelle zu betätigen, entfällt diese Verpflichtung grundsätzlich nicht dadurch, dass Beschäftigte an einem Warnstreik teilnehmen wollen. Durch die Streikteilnahme werden nur die Hauptpflichten der Arbeitsvertragsparteien, nicht aber auch Nebenpflichten wie das Betätigen der Zeiterfassungsgeräte suspendiert. Sofern die Zeiterfassungsgeräte die Anzeige der Streikteilnahme nicht ermöglichen, haben die Dienststellen ein geeignetes Verfahren festzulegen, das sicherstellt, dass die streikbedingte Abwesenheit als Streikzeit und nicht als Freizeit erfasst wird. Das kann z.B. durch das Ausfüllen eines Korrekturbelegs nach Ende der Streikteilnahme erfolgen.
Ein Anspruch auf Nachholung der durch eine Arbeitskampfmaßnahme ausgefallenen Arbeitszeit besteht nicht. Bei gleitender Arbeitszeit ist für die Arbeitszeitberechnung und für die Berechnung der Arbeitsentgeltkürzung bei ganztägigem Arbeitsausfall auf die Sollarbeitszeit und bei teilweisem Arbeitsausfall auf die in der Kernarbeitszeit entfallende Ausfallzeit abzustellen. Eine Arbeitsentgeltkürzung unterbleibt für Tage, an denen mindestens während der Kernarbeitszeit gearbeitet wurde.
Ist nach einer Dienstvereinbarung über gleitende Arbeitszeit der Stand des Gleitzeitkontos auf der Grundlage der geschuldeten Arbeitszeit zu berechnen, bleiben Zeiten außer Betracht, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Teilnahme am Arbeitskampf geruht hat. Arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten führen nicht zu einer Belastung des Gleitzeitkontos, sondern zu einer Minderung des Arbeitsentgelts (BAG vom 30. August 1994 – 1 AZR 765/93 – AP Nr. 131 zu Art. 9 GG Arbeitskampf –).
Beschäftigte, deren Dienststelle nicht bestreikt wird, die jedoch infolge eines Arbeitskampfes (z. B. wegen Ausfall der Strom- und Gasversorgung oder der Verkehrsmittel, BAG vom 8. September 1982 – 5 AZR 283/80 = AP Nr. 59 zu § 616 BGB –) nicht oder nur in einem geringeren Umfang beschäftigt werden können, haben keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit.
Können Beschäftigte bei einem Wellenstreik für den Rest einer laufenden Schicht nicht beschäftigt werden, so tragen sie das Entgeltrisiko, auch wenn die Zeit der Nichtbeschäftigung außerhalb der Kurzstreiks liegt, wenn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine andere Planung nicht zumutbar war, da bei Wellenstreik die Abwehrmaßnahmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers nicht immer auf die Zeit der einzelnen Kurzstreiks begrenzbar sind (BAG vom 12. November 1996 – 1 AZR 364/96 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG vom 17. Februar 1998 – 1 AZR 386/97 = AP Nr. 152 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG vom 15. Dezember 1998 – 1 AZR 216/98 = AP Nr. 155 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
Der Entgeltanspruch der Beschäftigten bleibt erhalten, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Arbeiten wegen Androhung eines Streiks in der eigenen Dienststelle vorsorglich fremd vergibt, der Streik aber nicht stattfindet (BAG vom 15. Dezember 1998 – 1 AZR 289/98 = AP Nr. 154 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Zahlung von Arbeitsentgelt für Zeiträume auszuschließen, für die die Beschäftigten keinen Anspruch haben. Soweit Arbeitsentgelt bereits für Zeiten gezahlt worden ist, für die kein Anspruch besteht, ist der Rückzahlungsanspruch unverzüglich geltend zu machen. Bei Aufrechnung gegen Ansprüche auf Bezüge für spätere Zeiträume sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Werden Beschäftigte wegen und während der Arbeitskampfmaßnahme "unterwertig" beschäftigt (z. B. im Notdienst), werden die auf ihrer Entgeltgruppe beruhenden Ansprüche nich...