Für die wegen der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen ausfallende Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Die Berechnung des zustehenden Arbeitsentgelts erfolgt in diesen Fällen nach § 24 Abs. 3 bis 5 TV-L bzw. den entsprechenden Regelungen in anderen Tarifverträgen. Dies gilt auch für kurze Streikaktionen und für arbeitswillige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen der Arbeitskampfmaßnahmen in ihrer Verwaltung/ihrem Betrieb nicht beschäftigt werden (z.B. wegen Beeinflussung oder Behinderung durch Streikposten, Stilllegung der Verwaltung/des Betriebes, Ausfall der Verkehrsmittel). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen durch die Teilnahme an der Vorbereitung und Durchführung der Urabstimmung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Urabstimmungsvorstandes Arbeitszeit ausgefallen ist, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt (vgl. auch Abschnitt C).
Sind in der Verwaltung/dem Betrieb Zeiterfassungsgeräte vorhanden und besteht die Verpflichtung, diese Geräte beim Betreten bzw. Verlassen der Verwaltung/des Betriebes zu betätigen, liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Zweck der Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme während der Arbeitszeit die Verwaltung/den Betrieb verlassen und wieder betreten, ohne dies durch Betätigung der Zeiterfassungsgeräte zu dokumentieren. Die Verpflichtung, Zeiten ohne Arbeitsleistung zu dokumentieren besteht unabhängig davon, weshalb die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, d. h. die Verpflichtung besteht auch, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an einem Streik teilnehmen will. Durch die Streikteilnahme sind lediglich die Hauptpflichten der Vertragsparteien suspendiert, nicht aber auch die Nebenpflichten, wie das Betätigen des Zeiterfassungsgerätes. Diese Pflichtverletzung kann der Arbeitgeber abmahnen (vgl. LAG Hamm, Urteil v. 25.5.1993, 4 Sa 11/93 -). Die wiederkehrend von den Gewerkschaften unter Bezugnahme auf das BAG, Urteil v. 26.7.2005, 1 AZR 133/04 - vertretene Rechtsauffassung, dass keine Verpflichtung der Beschäftigten zur Betätigung des Zeiterfassungsgerätes bestehe, ist nicht zutreffend. Das BAG hat sich in dem Urteil nicht mit der Verpflichtung zur Betätigung des Zeiterfassungsgerätes und dem Urteil des LAG Hamm auseinandergesetzt; dem Urteil lag eine andere Fragestellung zur Vertrauensarbeitszeit zugrunde. Auf die Verpflichtung zur Betätigung der Zeiterfassungsgeräte sollte deshalb vor Streikbeginn nochmals ausdrücklich hingewiesen werden.
Ein Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Nachholung der durch eine Arbeitskampfmaßnahme ausgefallenen Arbeitszeit besteht nicht. Bei gleitender Arbeitszeit ist für die Arbeitszeitberechnung und für die Berechnung der Arbeitsentgeltkürzung bei ganztägigem Arbeitsausfall die auf die Sollarbeitszeit und bei teilweisem Arbeitsausfall die auf die Kernarbeitszeit entfallende Ausfallzeit zugrunde zu legen. Eine Arbeitsentgeltkürzung unterbleibt für Tage, an denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens während der Kernarbeitszeit gearbeitet haben. Haben sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleitzeitregelung (z.B. ohne Kernarbeitszeiten) in zulässiger Weise wegen Freizeitnahme aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet und anschließend an einer Protestkundgebung teilgenommen, vermindert sich die vertragliche Sollarbeitszeit und der Entgeltanspruch nicht um die Zeit der Kundgebungsteilnahme (vgl. BAG, Urteil v. 26.7.2005, 1 AZR 133/04 = AP Nr. 170 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
Ist nach einer Dienst-/Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit der Stand des Gleitzeitkontos auf der Grundlage der von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geschuldeten Arbeitszeit zu berechnen, bleiben Zeiten außer Betracht, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Teilnahme am Arbeitskampf geruht hat. Arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten führen nicht zu einer Belastung des Gleitzeitkontos, sondern zu einer Minderung des Arbeitsentgelts (vgl. BAG, Urteil v. 30.8.1994, 1 AZR 765/93 = AP Nr. 131 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Verwaltung/Betrieb nicht bestreikt wird, die jedoch infolge eines Arbeitskampfes (z. B. wegen Ausfalls der Strom- und Gasversorgung oder der Verkehrsmittel, vgl. BAG, Urteil v. 8.9.1982, 5 AZR 283/80 = AP Nr. 59 zu § 616 BGB) nicht oder nur in einem geringeren Umfang beschäftigt werden können, haben keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit.
Können Beschäftigte bei einem Wellenstreik für den Rest einer laufenden Schicht nicht beschäftigt werden, so tragen sie das Entgeltrisiko, auch wenn die Zeit der Nichtbeschäftigung außerhalb der Kurzstreiks liegt, wenn dem Arbeitgeber eine andere Planung nicht zumutbar war, da bei einem Wellenstreik die Abwehrmaßnahmen des Arbeitgebers nicht immer auf die Zeit der einzelnen Kurzstreiks begrenzbar sind (BAG, Urteil v. 12.11.1996, 1 AZR 364/96 = AP Nr. 147 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG, Urteil v. 17.2.1998, 1 AZR 38...