Während sich die Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge (im folgenden einheitlich Eingruppierungsvorgänge) als solche gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund vorläufig noch nach den bisherigen Regeln richten, knüpft die Eingruppierung nach TVÜ-Bund und TVöD bereits an die Entgeltgruppen des TVöD an (vgl. § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Buchst. a, § 17 Abs. 3 und 8 TVÜ-Bund sowie § 15 Abs. 1 TVöD; dabei wird einheitlich der Begriff "Eingruppierung" für alle Beschäftigten verwendet). Die Verknüpfung erfolgt im Rahmen der Überleitung gemäß Anlage 2 TVÜ-Bund, für Eingruppierungsvorgänge nach dem 1. Oktober 2005 gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund. Durch die Anknüpfung an die Entgeltgruppe liegen Höher- bzw. Herabgruppierungen im Sinne von TVÜ-Bund und TVöD nur vor, wenn sich durch den Tätigkeitswechsel eine von der vorherigen abweichende Entgeltgruppe ergibt. Ob ein Tätigkeitswechsel im Rahmen des zugrunde liegenden Eingruppierungsvorgangs (auch) zu einem Wechsel der Vergütungs- bzw. Lohngruppe führt, ist dagegen für die Höher- oder Herabgruppierung nach TVÜ-Bund und TVöD unerheblich, soweit sich dadurch die Entgeltgruppe nicht ändert. Gleiches gilt für Fallgruppenwechsel.
Die den Vergütungs- und Lohngruppen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale werden durch die Zuordnung zu Entgeltgruppen des TVöD nicht zu deren Tätigkeitsmerkmalen.
Gemäß § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund bestimmt sich die Zuordnung der vorläufig fortgeltenden Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen des TVöD bei Eingruppierungen und Einreihungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft- Treten der neuen Entgeltordnung nach Anlage 4 TVÜ-Bund, soweit sich aus den Maßgaben des TVÜ-Bund nichts anderes ergibt (vgl. § 17 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund).
Anlage 4 TVÜ-Bund gilt damit für die erstmalige Eingruppierung von Beschäftigten, die ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellt werden, und ist auch bei allen folgenden Tätigkeitswechseln dieser Beschäftigten anzuwenden.
Für übergeleitete Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 TVÜ-Bund ist nach § 17 Abs. 7 im Falle eines Tätigkeitswechsels ebenfalls die Anlage 4 maßgeblich. Allerdings ist die im Rahmen der Überleitung auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund erreichte Entgeltgruppe übergeleiteter Beschäftigter im Rahmen des TVÜ-Bund bestandsgeschützt. Damit sind spätere Umsetzungen oder sonstige Tätigkeitswechsel ohne neue Eingruppierung gemäß § 17 Abs. 7 in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund zulässig, soweit sie sich im Rahmen der bestandsgeschützten Zuordnung nach Anlage 2 TVÜ-Bund halten.
Die Vorläufigkeit gemäß § 17 Abs. 3 TVÜ-Bund und die den Zuordnungen nach Anlage 4 TVÜ-Bund zugrunde liegenden Wertentscheidungen gelten nur für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005.
Dagegen bleiben die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung auch gegenüber der bestandsgeschützten Zuweisung unberührt.
Beispiel 1:
Eine Angestellte VergGr VII Fallgruppe 1b BAT mit am 30. September 2005 erfolgtem Bewährungsaufstieg gemäß § 23a BAT nach VergGr VIb Fallgruppe 2 BAT wird nach Anlage 2 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Am 1. Dezember 2005 werden ihr Tätigkeiten nach VergGr VII Fallgruppe 10 BAT (Fallgruppenwechsel in derselben originären Vergütungsgruppe) übertragen; aus der neuen Fallgruppe eröffnet sich gleichfalls der neunjährige Bewährungsaufstieg in VergGr VIb Fallgruppe 2 BAT.
Weil die im Wege der Überleitung erreichte Entgeltgruppe im Bestand geschützt ist und sich die Zuordnung zur Entgeltgruppe 6 nach bisherigem Recht in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund nicht geändert hätte, verbleibt die Beschäftigte in der Entgeltgruppe 6, obschon sich nach Anlage 4 TVÜ-Bund die Entgeltgruppe 5 ergeben würde. Es handelt sich damit nach Maßgabe des TVöD und des TVÜ-Bund nicht um eine Eingruppierung, sondern um eine bloße Umsetzung.
Beispiel 2:
Eine Angestellte VergGr IIa Fallgruppe 1a BAT mit noch nicht erfolgtem 11-jährigem Bewährungsaufstieg nach VergGr Ib Fallgruppe 2 BAT wird am 1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 14 übergeleitet. Am 1. Februar 2006 werden ihr im Rahmen eines Arbeitsplatzwechsels andere Tätigkeiten der VergGr IIa Fallgruppe 1a BAT übertragen. Die Beschäftigte verbleibt auf Grund des Bestandsschutzes in der Entgeltgruppe 14, auch wenn sich nach Anlage 4 TVÜ-Bund eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 ergeben hätte. Es handelt sich damit nach Maßgabe des TVöD und des TVÜ-Bund nicht um eine Eingruppierung, sondern um eine bloße Umsetzung.
Fallvariante:
Ausgangskonstellation wie oben, allerdings wird eine Tätigkeit der VergGr IIa Fallgruppe 1b BAT übertragen; aus dieser Fallgruppe eröffnet sich der 6-jährige Aufstieg nach VergGr Ib Fallgruppe 1c BAT. Die Beschäftigte verbleibt (auf Grund des Bestandsschutzes) ebenfalls in der Entgeltgruppe 14. Es handelt sich damit auch hier nicht um eine Eingruppierung, sondern nach Maßgabe des TVöD und des TVÜ-Bund um eine bloße Umsetzung.
Beispiel 3:
Ein Facharbeiter Lohngruppe 4 mit Aufstiegen nach Lohngrupp...