Den Tätigkeitsmerkmalen für die Berechnerinnen und Berechner von Dienst- und Versorgungsbezügen sowie von Entgelten in Teil III Abschnitt 8 der Entgeltordnung liegen die entsprechenden in Teil I der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale zugrunde (Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen VII Fallgruppe 5, VI b Fallgruppen 7 bis 7c, V c Fallgruppen 15 und 16 und V b Fallgruppen 7 und 7a). Sie wurden an die aktuellen Begrifflichkeiten angepasst (z. B.: "programmgestützte Errechnung" anstatt "im DV-Verfahren").
Hilfstätigkeiten
Tätigkeitsmerkmale für Hilfstätigkeiten unterhalb der Entgeltgruppe 5 (wie z. B. für Rechner aus Vergütungsgruppe IX b, Fallgruppe 3 oder Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 14) sind nicht mehr vorgesehen. In der Praxis dürften solche Tätigkeiten kaum noch vorkommen. Sollte es gleichwohl noch derartige Tätigkeiten geben, sind sie nach § 3 Abs. 3 und 4 TV EntgO Bund sowie Ziffer 7 (siehe auch Beispiele 7a und 7b) der dazu ergangenen Niederschrift nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst der Entgeltgruppen 1, 2, 3 oder 4 des Teils I zu bewerten (siehe dazu auch Teil C Ziffer 2.3.10).
Entgeltgruppe 5
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 wurde inhaltlich unverändert aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 (mit neunjährigem Aufstieg in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2) übernommen. Beschäftigte mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 5, die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Entgeltgruppe 6
In dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 sind die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen VI b Fallgruppen 7 und 7a, in dem Tätigkeitmerkmal der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 sind die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppen 7b und 7c zusammengefasst worden. Beschäftigte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppen VI b Fallgruppe 7a (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 15a) und Fallgruppe 7c (mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16a), die vor dem 1. Oktober 2005 eingestellt wurden und nach der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind, haben Bestandsschutz für ihre Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Entgeltgruppe 7
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 ist mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 17. Februar 2017 neu geschaffen worden. Es sieht die Heraushebung aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 vor für Beschäftigte, die mindestens zu einem Drittel die im Tätigkeitsmerkmal genannten Tätigkeiten verrichten.
Entgeltgruppe 8
Das in der Entgeltgruppe 8 vereinbarte Tätigkeitsmerkmal basiert auf dem früheren Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 und zwar für die Tätigkeiten, für die kein sechsjähriger Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7b vorgesehen war. Die in dem Tätigkeitsmerkmal genannten Tätigkeiten beziehen sich ausschließlich auf die Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger. Es baut auf dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 auf und sieht als zusätzliche Anforderungen die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse und die selbständige Führung des mit der programmgestützten Errechnung und Zahlbarmachung der genannten Bezüge verbundenen Schriftwechsels vor.
Die Tätigkeit der Berechnung der Bezüge der Versorgungsempfängerinnen und empfänger ist durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 17. Februar 2017 zum TVöD mit Wirkung vom 1. März 2017 aus der Entgeltgruppe 8 herausgelöst und der Entgeltgruppe 9a (dort der Fallgruppe 3) zugeordnet worden.
Entgeltgruppe 9a
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 sieht dieselben Grundvoraussetzungen vor, wie das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 und verlangt als zusätzliche Anforderung, dass die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen sind sowie der damit zusammenhängende Schriftwechsel selbständig zu führen ist. Die Tätigkeit bezieht sich ausschließlich auf die Entgelte für Tarifbeschäftigte.
Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 basiert auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 16 des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Es sieht dieselben Anforderungen vor wie das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 8, bezieht sich aber ausschließlich auf die Entgelte für Tarifbeschäftigte. Da hier auch noch sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten von den Beschäftigten zu beachten sind und der in diesem Zusammenhang zu führende Schriftverkehr als anspruchsvoller erachtet wird, ist diese Tätigkeit höher bewertet als die in der Entgeltgruppe 8 genannte Tätigkeit. Für die bisher nach diesem Tätigkeitsmerkmal gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 gelte...