Die Tätigkeitsmerkmale für Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner in Teil III Abschnitt 9 der Entgeltordnung entsprechen ohne inhaltliche Änderung den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses bzw. des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal "Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)" der Entgeltgruppe 1 gemäß der Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung eingruppiert sind, besteht die Möglichkeit einer Höhergruppierung auf Antrag in die Entgeltgruppe 3; siehe Teil D Ziffern 3.2 und 2.2.1. Das gilt auch für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit Tätigkeiten nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I der Anlage 1a zum BAT.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 9 EntgO Bund

Teil I LohngrV /

Teil I Anlage 1a BAT
2 4
3

FGr. 1

Botinnen und Boten

LohnGr. 2 FGr. 5.6

Pförtner oder Boten, soweit nicht höher eingereiht
3 3

VergGr. IXb FGr. 25 → IX a (2 Jahre)

Boten (Botenmeister), denen mindestens drei Boten ständig unterstellt sind.
2 2

VergGr. X FGr. 15 → IX b / 2 (2 Jahre )

Boten nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als Bote oder Pförtner im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst
2
(keine Stufe 6)
2
(keine Stufe 6)

EntgGr. 1 Anlage 4 TVÜ-Bund

Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)
1
3

FGr. 2

Pförtnerinnen und Pförtner

LohnGr. 2 FGr. 5.6

Pförtner oder Boten, soweit nicht höher eingereiht
3 3

VergGr. X FGr. 16 → IX b / 2 (2 Jahre )

Pförtner nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als Pförtner oder Bote im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst
2
(keine Stufe 6)
2
(keine Stufe 6)

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