Die Tätigkeitsmerkmale für Botinnen und Boten sowie Pförtnerinnen und Pförtner in Teil III Abschnitt 9 der Entgeltordnung entsprechen ohne inhaltliche Änderung den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses bzw. des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Tätigkeitsmerkmal "Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)" der Entgeltgruppe 1 gemäß der Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung eingruppiert sind, besteht die Möglichkeit einer Höhergruppierung auf Antrag in die Entgeltgruppe 3; siehe Teil D Ziffern 3.2 und 2.2.1. Das gilt auch für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit Tätigkeiten nach einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I der Anlage 1a zum BAT.
EG | Tätigkeitsmerkmal | EG TVÜ Anlage | ||
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Teil III Abschn. 9 EntgO Bund | Teil I LohngrV / Teil I Anlage 1a BAT |
2 | 4 | |
3 | FGr. 1 Botinnen und Boten |
LohnGr. 2 FGr. 5.6 Pförtner oder Boten, soweit nicht höher eingereiht |
3 | 3 |
VergGr. IXb FGr. 25 → IX a (2 Jahre) Boten (Botenmeister), denen mindestens drei Boten ständig unterstellt sind. |
2 | 2 | ||
VergGr. X FGr. 15 → IX b / 2 (2 Jahre ) Boten nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als Bote oder Pförtner im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst |
2 (keine Stufe 6) |
2 (keine Stufe 6) |
||
EntgGr. 1 Anlage 4 TVÜ-Bund Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) |
– | 1 | ||
3 | FGr. 2 Pförtnerinnen und Pförtner |
LohnGr. 2 FGr. 5.6 Pförtner oder Boten, soweit nicht höher eingereiht |
3 | 3 |
VergGr. X FGr. 16 → IX b / 2 (2 Jahre ) Pförtner nach mindestens dreijähriger Beschäftigung als Pförtner oder Bote im Arbeiterverhältnis im öffentlichen Dienst |
2 (keine Stufe 6) |
2 (keine Stufe 6) |
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