Bei den Angestellten ergibt sich die Zuordnung der einzelnen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen ebenfalls aus Anlage 2 TVÜ-Bund. Dabei kann wie folgt unterschieden werden:
- Für die Entgeltgruppen 2 und 9 bis 15 richtet sich die Zuordnung ebenfalls nach der der übertragenen Tätigkeit zugeordneten Vergütungsentwicklung. Bei Tätigkeitsmerkmalen ohne Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg wird demnach die zum Stichtag einschlägige Vergütungsgruppe zugrunde gelegt. Sieht die Vergütungsordnung dagegen für die einschlägige Fallgruppe Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege vor, wird in der Anlage 2 TVÜ-Bund vorgegeben, an welche "Aufstiegskette" anzuknüpfen ist und ob es darauf ankommt, ob die/der Beschäftigte zum Überleitungszeitpunkt Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege erreicht hat.
- Für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 ist allein die am 30. September 2005 maßgebliche Vergütungsgruppe entscheidend. Ob die einschlägige Fallgruppe weitere Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege vorsieht oder im Wege eines solchen Aufstiegs erreicht wurde, spielt für die Zuordnung keine Rolle.
Beispiel 4
Eine Verwaltungsangestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII Fallgruppe 1b ist am 1. März 2005 im Wege des Aufstiegs in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1c aufgerückt. Sie wird daher nach Anlage 2 TVÜ mit ihrer im September 2005 maßgeblichen Vergütungsgruppe BAT VII der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.
Beispiel 5
Der Aufstieg der in Beispiel 4 genannten Verwaltungsangestellten steht erst am 1. März 2006 an, am 30. September 2005 ist sie (noch) in Vergütungsgruppe VIII eingruppiert. Nach Anlage 2 TVÜ erfolgt die Zuordnung in dieser Konstellation zur Entgeltgruppe 3. Der "spätere Aufstieg" ist nach § 8 Abs. 1 TVÜ erst zum individuellen "Aufstiegszeitpunkt" zu berücksichtigen (hier 1. März 2006, dazu unter 3.1.1).
Beispiel 6
Eine Verwaltungsangestellte der Vergütungsgruppe BAT IVa Fallgruppe 1a ist am 1. März 2005 im Wege des Fallgruppenaufstieges in die Vergütungsgruppe BAT III Fallgruppe 1b aufgerückt. Entsprechend Anlage 2 TVÜ wird sie zum 1. Oktober 2005 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.
Beispiel 7
Abweichend von Beispiel 6 steht der Aufstieg der dort genannten Verwaltungsangestellten erst zum 1. März 2006 an. Anders als nach der Systematik in Beispiel 5 erfolgt die Zuordnung hier nicht zu der niedrigeren, sondern zu derselben Entgeltgruppe. Die Verwaltungsangestellte wird also ebenfalls der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Der "spätere Aufstieg" ist nach § 8 Abs. 2 TVÜ erst zum individuellen "Aufstiegszeitpunkt" zu berücksichtigen (hier 1. März 2006, dazu unter 3.1.2).
Beispiel 8
Der Verwaltungsangestellten aus Beispiel 6 ist eine Tätigkeit der Vergütungsgruppe BAT IVa Fallgruppe 1b übertragen worden. Diese Tätigkeit eröffnet nicht den Aufstieg in die Vergütungsgruppe III. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 10.
Der TVÜ ordnet auf Grundlage der bei Überleitung bestehenden Eingruppierung / Einreihung die Beschäftigten anhand der Anlage 2 TVÜ-Bund einer neuen Entgeltgruppe zu. Wird nachträglich festgestellt, dass die Eingruppierung unzutreffend gewesen ist, bleiben die allgemeinen arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen – insbesondere die Regelungen der korrigierenden Rückgruppierung – unberührt.
Beschäftigte, die eine außer- bzw. übertarifliche Vergütung haben, werden nicht mit ihrer at/üt-Vergütung in den TVöD übergeleitet, vielmehr erfolgt auch die Überleitung in diesen Fällen im Wege einer außer- bzw. übertariflichen Maßnahme. Besteht daneben eine tarifliche Eingruppierung, so bedeutet dies für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD, dass sowohl eine Zuordnung nach der tariflichen als auch eine (übertarifliche) Zuordnung nach der at/üt-Eingruppierung vorgenommen werden muss. Solange die at/üt-Tätigkeit ausgeübt wird, ist allerdings allein die dieser Tätigkeit entsprechende Zuordnung maßgeblich. Deshalb ist es möglich, die Zuordnung der tariflichen Eingruppierung erst dann zu bestimmen, wenn die außer- bzw. übertarifliche Vergütung endet und die tarifliche Eingruppierung wieder auflebt.
Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung wird die bisherige, auf den Rundschreiben des BMI vom 13. September 1973 (D II 4 – 220 254/2), der Ziffer 1 des Rundschreibens des BMI vom 19. Juli 1999 (D II 4 – 220 254/2 und D II 2 – 220 503/40) und des Rundschreibens des BMI vom 26. Juli 2000 (D II 4 – 220 254/2) beruhende übertarifliche Eingruppierungspraxis der im Vorzimmerdienst Beschäftigten nach Maßgabe des § 17 Abs. 7 TVÜ und der Anlage 4 TVÜ fortgeführt. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVÜ sowie § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 TVöD finden Anwendung. Für die im letztgenannten Rundschreiben vorgesehene Bewährungszulage gelten die Regelungen über Funktionszulagen für Angestellte im Schreibdienst (2.2.1.1.3 b) entsprechend.
Bei Beschäftigten, die am 30. September 2005 eine persönliche Zulage für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arb...