Sofern für Kinder nach § 11 TVÜ-Bund bzw. auf Grundlage der mit Rundschreiben vom 23. Mai 2006, D II 2 – 220 210-1/11 (GMBl. S. 757), bekannt gegebenen außertariflichen Regelung ein Anspruch auf eine Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile besteht, wird dieser durch Zeiten einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG nicht beeinträchtigt, soweit für diese ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z. B. nach § 29 TVöD) besteht. Die Zahlung eines zinslosen Darlehens vom BAFzA (siehe Ziffer 6) oder des Pflegeunterstützungsgeldes nach § 2 Abs. 3 PflegeZG i. V. m. § 44a SGB XI ist keine Entgeltfortzahlung in diesem Sinne.
Soweit für Zeiten einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, entfällt der Anspruch auf die Besitzstandszulage dagegen für diese Tage. In diesen Fällen lebt mit der Wiederaufnahme der Beschäftigung nach Ablauf der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auch die Besitzstandszulage wieder auf (dies gilt auch bei Teilzeitbeschäftigung), sofern alle sonstigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die Wiederaufnahme der Zahlung von Amts wegen, ein gesonderter Antrag der oder des Beschäftigten ist dafür nicht erforderlich.
Während Zeiten einer vollständigen Freistellung nach § 3 PflegeZG ruht mit den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis auch ein Anspruch auf die Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile. Liegen nach Ablauf der vollständigen Freistellung bei Wiederaufnahme der Beschäftigung (z. B. auch in Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitiger teilweiser Freistellung nach dem PflegeZG oder FPFZG) die Voraussetzungen gem. § 11 TVÜ-Bund oder gemäß der oben genannten außertariflichen Regelung noch vor, lebt der Anspruch grundsätzlich wieder auf. Für die Wiederaufnahme der Zahlung der Besitzstandszulage ist der Arbeitgeber auf die Mitwirkung der Beschäftigten angewiesen. Diese müssen ihn davon in Kenntnis setzten, dass die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Daher sollten die Beschäftigten die Wiederaufnahme der Zahlung der Besitzstandszulage umgehend schriftlich beantragen. Die schriftliche Geltendmachung ist im Hinblick auf § 37 TVöD geboten. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der oder dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden (§ 37 TVöD). Die schriftliche Geltendmachung ist nicht an einen besonderen Wortlaut gebunden; sie muss aber ausreichende Angaben enthalten, aus denen sich der Anspruch ergibt. Insbesondere ist zu erklären, wer das Kindergeld erhält und ggf. bei welchem Arbeitgeber diese Person beschäftigt ist. Solange Beschäftigte keine ausreichenden Angaben machen und deshalb über einen Anspruch nicht entschieden werden kann, wird die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund nicht gewährt.
Wird während einer Freistellung nach dem PflegeZG oder dem FPFZG eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt (teilweise Freistellung), besteht der Anspruch auf die tarifliche Besitzstandszulage weiter. Die Höhe der Besitzstandszulage ist aber nach der allgemeinen Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten gem. § 24 Abs. 2 TVöD anzupassen. Maßgeblich ist dabei der Umfang der individuell vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund). Besonderheiten gelten, sofern Teilzeitbeschäftigten zum Überleitungsstichtag kinderbezogene Entgeltbestandteile und damit auch die Besitzstandszulage jeweils in voller Höhe zustanden (sog. Konkurrenzfälle). Nach dem Urteil des BAG vom 15. November 2012 - 6 AZR 373/11 führt eine spätere Arbeitszeiterhöhung unterhalb der Vollzeitbeschäftigung hier nicht dazu, dass sich die bis dahin volle Besitzstandszulage zeitanteilig vermindert. D. h. das oberhalb einer zeitanteiligen Berechnung liegende Niveau der Besitzstandszulage wird solange aufrechterhalten, wie zumindest der Beschäftigungsumfang im Zeitpunkt der Überleitung besteht (vgl. dazu das Rundschreiben vom 18. September 2013, D 5– 31002/9#1).