Zusammenfassung
Betreff: |
Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern |
Aktenzeichen |
D5.31002/72#8 |
In den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen haben sich die Tarifvertragsparteien in der vierten Verhandlungsrunde am 22. April 2023 auf einen Tarifabschluss geeinigt. Die Vereinbarung gilt für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024. Die Tarifeinigung ist als Anlage 1 beigefügt.
Die zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Erklärungsfrist endet mit Ablauf des 17. Mai 2023. Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen, in denen die notwendigen Änderungstarifverträge erarbeitet werden, wird ein Einführungsrundschreiben erstellt. Hinweise zur Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte können nicht vor Ablauf der o. g. Erklärungsfrist bekanntgegeben werden.
Mit diesem Rundschreiben wird vorab über wesentliche Bestandteile des Tarifabschlusses informiert. Zudem werden die vorläufigen Entgelttabellen bekanntgegeben:
1. Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
Die Tarifvertragsparteien haben am 22. April 2023 einen gesonderten Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) unterzeichnet. Hierzu wurde bereits am 24. April 2023 ein gesondertes Rundschreiben veröffentlicht (Az.: D5.31002/72#12).
2. Entgelttabelle TVöD
Die Tabellenentgelte (Anlage 2.1) werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü (Anlage 2.2) ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht.
Beschäftigte in der Entgeltgruppe 5/Stufe 1 erhalten vor der Tariferhöhung ein monatliches Bruttoentgelt von 2.576,29 Euro. Dieses wird zunächst um 200 Euro angehoben (auf 2.776,29 Euro). In einem zweiten Schritt wird dieser Betrag noch einmal linear um 5,5 Prozent erhöht (auf 2.928,99 Euro).
Die Ausbildungsentgelte, Studienentgelte sowie die Praktikantenentgelte (Anlagen 2.3 und 2.4) werden ab dem 1. März 2024 um 150,00 Euro erhöht.
3. Folgeänderungen bei dynamischen Entgeltbestandteilen
Tarifliche Zulagen, für welche die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, werden ab dem 1. März 2024 einheitlich um 11,5 Prozent erhöht.
Für die Dynamisierung der Erschwerniszuschläge findet das in § 5 LohnzuschlagsTV i. V. m. der Niederschriftserklärung zu § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD beschriebene Verfahren Anwendung. Der für die Erhöhung der Zuschläge maßgebliche Prozentsatz beträgt ab dem 1. März 2024 11,5 Prozent. Der überschießende Prozentsatz für die Ermittlung der nächsten 12 Prozent für die Erhöhung der Zuschläge gemäß § 5 LohnzuschlagsTV beträgt für die Zeit nach dem 1. März 2024 7,19 Prozent.
4. Übernahme von Auszubildenden
Die Regelung zur Übernahme von Auszubildenden nach § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – (Übernahme von Auszubildenden) wird rückwirkend zum 1. Januar 2023 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft
5. Altersteilzeit und FALTER-Arbeitszeitmodell
Die Regelungen zur Vereinbarung von Altersteilzeit sowie des FALTER-Arbeitszeitmodells gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (im Folgenden: TV FALTER) sind bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Die Tarifvertragsparteien haben diese Regelungen nicht verlängert. Neue Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auf Grundlage des TV FALTER können daher seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr begründet werden.
Hinweis:
Die Anlagen ab 2.1 werden veröffentlicht sobald die endgültigen Werte feststehen.