Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 bleiben Entgeltbestandteile, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind (sog. 100 v. H.-Leistungen), bei der Entgeltaufstockung außer Betracht. Dabei handelt es sich nur um Entgeltbestandteile, auf die während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Anspruch in voller Höhe besteht. Die Entgeltbestandteile müssen also beim Blockmodell auch während der Freistellungsphase zu 100 v. H. gezahlt werden; fallen Entgeltbestandteile in der Freistellungsphase nicht mehr an, liegt insoweit keine 100 v. H.-Leistung vor. Folglich findet die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung auf unständige Entgeltbestandteile, die der Ausnahme vom Halbierungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative unterfallen und somit lediglich in der Arbeitsphase des Blockmodells bereits in voller Höhe ausbezahlt werden (s. o. Ziffer 6.1.2). Zu den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen s. u. Ziffer 6.5.

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