Im Blockmodell nach § 6 Abs. 3 Buchst. a treten Altersteilzeitbeschäftigte während der Arbeitsphase mit ihrer vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Insoweit findet das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Spiegelbildprinzip Anwendung (u. a. Urteil des BAG vom 4. Oktober 2005 – 9 AZR 449/04). Danach haben Altersteilzeitbeschäftigte während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch ihre Vorleistung in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Die zweite Hälfte des Entgelts wird als Wertguthaben angespart und gelangt in der Phase der Freistellung zur Auszahlung (Entsparung).

In das Wertguthaben fließen alle Entgeltbestandteile, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Halbierungsgrundsatz (s. o. Ziffer 6.1.1) lediglich zeitanteilig nach § 24 Abs. 2 TVöD entsprechend der verringerten Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 gezahlt werden. Neben laufenden Zahlungen (Tabellenentgelt und sonstige in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile) sind beim Wertguthaben somit auch zeitanteilig verminderte Einmalzahlungen zu berücksichtigen.

Keinen Eingang in das Wertguthaben finden Entgeltbestandteile, die bereits in der Arbeitsphase in der vollen, erarbeiteten Höhe ausgezahlt wurden (s. o. Ziffer 6.1.2). Sie können in der Freistellungsphase nicht nochmals zur Auszahlung kommen, weil insoweit kein Wertguthaben angespart wurde.

Das Wertguthaben betrifft also grundsätzlich nur die zeitanteilig gezahlten (Altersteilzeit-) Entgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative. Auf die Entgeltaufstockung nach § 7 Abs. 2 wirkt sich die Spiegelung hingegen nur mittelbar aus, weil insoweit als Bemessungsgrundlage für die Aufstockung um 20 v. H. auf die (Altersteilzeit-) Entgelte nach § 7 Abs. 1 zurückgegriffen wird.

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