Die Eingruppierung der kommunalen Schulhausmeister war bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung TVöD-VKA nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Schulhausmeister) vom 31.10.1991 zu bewerten und abhängig von der Anzahl der verantwortlich zu betreuenden Unterrichtsräume i. S. d. Protokollerklärung Nr. 2.
- Verantwortliche Betreuung bis einschließlich 15 Unterrichtsräume, Vergütungsgruppe IX, nach sechsjähriger Bewährung Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2.
- Verantwortliche Betreuung von mindestens 16 Unterrichtsräumen, Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1, nach sechsjähriger Bewährung Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3
- Verantwortliche Betreuung von mindestens 34 Unterrichtsräumen, Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2, nach zwölfjähriger Bewährung Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3
- Verantwortliche Betreuung von mindestens 56 Unterrichtsräumen, Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1, nach sechsjähriger Bewährung Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 2
- Verantwortliche Betreuung von mindestens 65 Unterrichtsräumen, Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1, nach sechsjähriger Bewährung Vergütungsgruppenzulage von 5 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4
5.2.1 Schulhausmeister
In der am 1.1.2017 in Kraft getretenen Entgeltordnung TVöD-VKA sind im Teil B, Abschn. XXIII Entgeltordnung (VKA) – Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister – wiederum spezielle Tätigkeitsmerkmale für Schulhausmeister vereinbart. Die Tätigkeitsmerkmale ersetzen die bisher in der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale für Schulhausmeister. Unter Abkehr von den bisherigen Eingruppierungsmerkmalen, die an die verantwortliche Betreuung von Unterrichtsräumen anknüpfte, setzen auch die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung (VKA) an einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung an, insbesondere aber auch an den Grad der technischen Anforderungen sowie an die Höhe des zu verantwortenden Budgets und ermöglichen eine Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe 8.
Nach der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschn. XXIII Entgeltordnung (VKA) sind Schulhausmeister Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen.
Das BAG hat mit Urteil vom 12.2.1997 zur Protokollnotiz Nr. 1 in Teil II Abschn. O Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT entschieden, dass Hausmeister an Volkshochschulen Schulhausmeister sind.
Bei dem Tarifbegriff des Schulhausmeisters i. S. v. Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) handelt es sich nach Auffassung des BAG um ein sog. Funktionsmerkmal. Wird die Tätigkeit durch ein solches erfasst, ist regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen.
Die Eingruppierung der Schulhausmeister erfolgt ab Entgeltgruppe 5 bis Entgeltgruppe 8.
Nach der Vorbemerkung Nr. 2 zu Abschn. XXIII Entgeltordnung (VKA) liegt eine einschlägige Berufsausbildung dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von Schulhausmeistern aufweisen. Dies ist insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, Montierer, Elektroberufe, Bauberufe und Holzverarbeitung der Fall.
Als einschlägige Berufsausbildung i. S. d. Tarifvorschrift hat das BAG eine Berufsausbildung zum Maurer angesehen.
Außerdem ist auf die Nr. 2 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) zur Entgeltordnung (VKA) hinzuweisen: Dort ist bestimmt, dass Beschäftigte, die die in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert sind.
Deshalb sind diejenigen Beschäftigten, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, die nicht einschlägig ist, aber durchaus Fähigkeiten vermittelt hat, die Schulhausmeistertätigkeit auszuüben, eine Entgeltgruppe tiefer einzustufen als diejenigen Beschäftigten, die ihre Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf erworben haben.
Entgeltgruppe 6
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 in Tagesschulen für gehörgeschädigte, sprachgeschädigte, sehbehinderte oder anderweitig körperbehinderte oder für entwicklungsgestörte oder geistig behinderte Schülerinnen und Schüler.
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, denen mindestens eine Schulhausmeisterin oder ein Schulhausmeister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist.
Nach dem Klammersatz zu dieser Fallgruppe liegt eine erhebli...