Leitsatz (amtlich)
Eingruppierung eines Laboringenieurs in die Vergütungsgruppe III BAT.
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes Hessen gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 07.11.1984 – 4 Ca 633/83 – wird zurückgewiesen.
Nach Zurückweisung der Berufung des Klägers durch das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt vom 07.11.1985 – 9 Sa 2/85 – und durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.02.1987 – 4 AZR 145/86 – ergeht folgende Kostenentscheidung:
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision des beklagten Landes werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Dieser ist Fachhochschulingenieur auf dem Gebiet der Chemischen Technologie (s. Bl. 27 d.A.). Seit dem 17. Mai 1976 wird er an der Fachhochschule in D. als Laboringenieur im Fachbereich Chemische Technologie, Fachrichtung physikalische Chemie, beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Tätigkeit wird auf die aus der Sicht beider Parteien inhaltlich unstreitige (s. Bl. 162, 202 d.A.) Tätigkeitsbeschreibung vom Juli 1984 (s. Bl. 43, 81 – 83, 101 – 104 d.A.) Bezug genommen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden Kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages und die der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung (s. Bl. …). Den früheren Streit der Parteien, ob sich die Vergütung des Klägers nach den im Tatbestand des Urteils der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7.11.1985 Az.: 9 Sa 2/85 (s. Bl. 224 – 233 d.A.) zitierten Vergütungserlassen oder nach der Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrages richtet, hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 11.2.1987 Az.: 4 AZR 145/86 (s. Bl. 250 – 261 d.A.) zugunsten der ausschließlichen Anwendbarkeit der Vergütungsordnung des BAT entschieden, da den Änderungserlassen vom 25.7.1983 und vom 10.8.1983 Verbindlichkeit mit der Folge zukomme, daß sich die Eingruppierung der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit unter Ausschluß der Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1 a zum BAT allein noch nach dieser richte. Das Revisionsgericht hat deshalb auf die Revision des beklagten Landes das vorgenannte Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7.11.1985 in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es, der Klage (allein hinsichtlich des Klageantrages zu 1) stattgegeben hatte. Bezüglich des damaligen Klageantrages zu 4)
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 1.6.1984 nach der Vergütungsgruppe III BAT zu vergüten (s. Bl. 226 d.A.),
hat es die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Insoweit hatte das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben (s. Bl. 105 – 120 d.A.).
Dieses Begehren verfolgt der Kläger nach der Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf seinen bisherigen Sachvortrag (s. bl. 280 – 283, 320 – 323 d.A.) weiter und beantragt sinngemäß,
die Berufung des beklagten Landes, soweit über sie noch nicht entschieden ist, zurückzuweisen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7.11.1984 Az.: 4 Ca 633/83 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Es bleibt dabei, daß die vom Kläger auszuübende Tätigkeit zwar die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 21 und IV a, Fallgruppe 10 der Anlage 1 a zum BAT erfülle (s. Bl. 139 – 141, 267, 274 d.A.), verneint aber die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 (s. Bl. 139 – 142, 160 – 163, 203, 204, 275, 276, 295 – 300 d.A.).
Das Berufungsgericht hat gem. Beweisbeschluß vom 11.12.1987 (s. Bl. 289 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Sc. und Prof. Dr. S. Beweis erhoben. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf Bl. 325 – 335 d.A. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes erweist sich nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits als unbegründet; mit dem Arbeitsgericht war deshalb dem noch nicht erledigten Klageantrag zu 4) stattzugeben. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt seinem Antrag vom 29.8.1984 (s. Bl. 91, 107 d.A.) entsprechend die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III, Fallgruppe 2 des Teiles I der Anlage 1 zum BAT jedenfalls seit dem 1.6.1984.
Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach dem für das Berufungsgericht verbindlichen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.2.1987 (§ 565 Abs. 2 ZPO) ausschließlich nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen. Danach (§ 22 Abs. 2 BAT) ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht de...