Die Sprechstunde ist nach dem Wortlaut der Bestimmung während der Arbeitszeit durchzuführen. Abgesehen von den Abmeldepflichten und etwaigen Verweigerung wegen unaufschiebbarer dienstlicher Belange ergeben daraus keine Besonderheiten.

Daraus entsteht die Frage, ob sie auch außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden darf. Die Mehrzahl der Autoren bejaht dies[1], verweist aber auf das Hausrecht der Dienststelle und eventuelle Sicherheitsbestimmungen.[2] Auch hier wird die Entscheidung vom Einzelfall abhängen müssen.

Es können durch besondere Belange der ausschließlich in Nachtschichten Beschäftigten Ausnahmefälle gerechtfertigt sein.

Der Besuch der Sprechstunde während der Pause darf nicht verlangt werden, da diese ausschließlich der Erholung zu dienen hat.[3]

[1] Lorenzen/ Etzel BPersVG § 43 RN 6 mwN
[2] Ilbertz/Widmaier BPersVG § 43 RN 3
[3] Lorenzen/Etzel, BPersVG, § 43 Rz 6.

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