Zusätzlich zu der aus dem historischen Rollenbild von Mann und Frau stammenden Auftrag zur Gleichstellung, der in Nr. 5 geregelt ist, betrifft Nr. 6 ausdrücklich die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Daraus abgeleitet ist jegliche Form von Arbeitszeitgestaltung sowie die Gewährung von Unterbrechungen der Arbeitspflicht durch Sonderurlaub, befristete Teilzeit und Ähnliches in den Aufgabenkatalog aufgenommen. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die entsprechenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen zur Elternzeit, Pflege und Teilzeit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge