Die Höhe der Sonderzahlung beträgt mindestens 100 v. H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts. Es kommt nicht auf das im Oktober tatsächlich gezahlte, sondern auf das für den Referenzmonat tatsächlich zustehende Entgelt an.
Dazu gehört nicht nur das Tabellenentgelt (bzw. eine individuelle Zwischenstufe), sondern alle Entgeltbestandteile, die auf dem TV-V beruhen und nicht nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz unberücksichtigt bleiben. Demzufolge gehören zum Arbeitsentgelt und damit zur Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung:
- Zulagen für höherwertige Tätigkeit (§ 5 Abs. 3),
- dienstplanmäßig vorgesehene Überstunden (Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 Satz 2),
- Zeitzuschläge (§ 10 Abs. 1 Satz 2) mit Ausnahme der Zeitzuschläge für Überstunden (§ 16 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a),
- Entgelte für Rufbereitschaft (§ 10 Abs. 3), auch für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft (vgl. die Erl. zu § 6 Abs. 3),
- Entgelte für Bereitschaftsdienst (§ 10 Abs. 4 i. V. m. § 22 Abs. 10 Buchst. a bzw. § 22a Abs. 10 Buchst. a),
- Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 10 Abs. 5 bis 8),
- Erschwerniszuschläge (§ 12 i. V. m. § 22 Abs. 9 bzw. § 22a Abs. 9 oder einem landesbezirklichen Tarifvertrag),
- Persönliche Zulage in Entgeltgruppe 15 (Satz 1 der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 9 bzw. Protokollerklärung zu § 22a Abs. 1 Satz 7),
- kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 22 Abs. 3 bzw. § 22a Abs. 3),
- persönliche Zulage für Vorarbeiterfunktion (§ 22 Abs. 4 Buchst. a bzw. § 22a Abs. 4 Buchst. a),
- persönliche Zulage für Vertretungstätigkeiten § 22 Abs. 5 bzw. § 22a Abs. 5),
- Zahlungen wegen Leistungsminderung (§ 22 Abs. 8 bzw. § 22a Abs. 8).
Soweit dem Arbeitnehmer im Bemessungsmonat Oktober Entgelt nach § 6 Abs. 3 i. V. m. einem der vier in Betracht kommenden Entgeltfortzahlungstatbestände zusteht, ist dieses Entgelt für die Bemessung der Sonderzahlung maßgebend.
Die vermögenswirksame Leistung nach § 17 Abs. 2 ist kein Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne von Absatz 1 Satz 2, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nur den Mindestbetrag in Höhe von 6,65 EUR (§ 17 Abs. 2 Satz 1), den erhöhten Betrag von 26 EUR (§ 17 Abs. 2 Satz 2) bzw. 50 EUR (§ 17 Abs. 2 Satz 3) oder einen anderweitigen Betrag zahlt. Zwar bleiben nach Absatz 1 Satz 2 nur "besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1)" unberücksichtigt, also Jubiläumsgelder. Die besonderen Zahlungen in § 17 Abs. 2 (Vermögenswirksame Leistungen) und § 17 Abs. 3 (Sterbegeld) sind nicht aufgeführt. Daraus könnte vordergründig der Umkehrschluss gezogen werden, diese beiden Leistungen seien bei der Bemessung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.
Dies trifft jedoch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht zu. Sowohl vermögenswirksame Leistungen als auch Sterbegeld sind kein "Arbeitsentgelt". Für das Sterbegeld liegt dieses Ergebnis auf der Hand. Die Zahlung von 6,65 EUR (oder mehr) dient der Vermögensbildung des Arbeitnehmers und stellt kein Äquivalent für erbrachte Arbeitsleistungen oder Betriebstreue dar. Würde die vermögenswirksame Leistung berücksichtigt, wäre der Arbeitgeber nicht zwölfmal im Jahr zur Zahlung verpflichtet, sondern müsste 13 x 6,65 EUR (oder mehr) aufbringen. Dies ist ersichtlich nicht gewollt. Abgesehen davon würde eine nicht zusatzversorgungspflichtige Leistung (§ 17 Abs. 2 Satz 5) im Falle ihrer Berücksichtigung bei der Sonderzahlung zu einem zusatzversorgungspflichtigen Entgeltbestandteil. Damit wäre der Arbeitgeber zusätzlich belastet. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die vermögenswirksame Leistung die Sonderzahlung nicht erhöht. Demzufolge sind sowohl vermögenswirksame Leistungen als auch Sterbegeld aufgrund ihrer Eigenschaft als besondere Zahlungen bei der Bemessung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass der Arbeitnehmer im Oktober z. B. wegen Krankheit oder Sonderurlaub kein oder nur anteiliges Arbeitsentgelt erhält. In einem derartigen Fall ist das Gehalt zugrunde zu legen, das der Arbeitnehmer im Monat Oktober fiktiv ohne Krankheit oder ohne Sonderurlaub erhalten hätte.
Wird der Arbeitnehmer im November oder spätestens am 1. Dezember eingestellt, ist Bemessungsgrundlage das November- bzw. Dezembergehalt.
Ebenfalls nicht geregelt ist die Frage, wie die Sonderzahlung zu bemessen ist, wenn sich der Umfang der Arbeitszeit vor oder nach dem Bemessungsmonat Oktober (bzw. dem nach Absatz 1 Satz 3 betrieblich vereinbarten abweichenden Bemessungszeitraum) verändert. Wechselt der Arbeitnehmer z. B. am 1. Juli von Teilzeit auf Vollzeit, ist die Sonderzahlung aufgrund der Vollzeittätigkeit zu bemessen (Oktober = Vollzeit). Umgekehrt ist bei einem Wechsel am 1. Juli von Vollzeit auf Teilzeit die Sonderzahlung nur auf der Grundlage der Teilzeitbeschäftigung zu bemessen (Oktober = Teilzeit). Eine anteilige Berechnung (z. B. 6/12 auf der Grundlage der Vollbeschäftigung und 6/12 auf der Grundlage der Teilzeitbeschäftigung) sieht der Tarifvertrag nicht vor. Selbstverständlich bleib...