Für folgende Tatbestände enthält § 6 Abs. 3 eine Entgeltfortzahlungsregelung:
In Absatz 3 Satz 1 wurde hinsichtlich des Urlaubs bis zum 31. Dezember 2019 nur auf § 14 Abs. 1 verwiesen. Gleichwohl richtet sich auch die Entgeltfortzahlung bei Zusatzurlaub (§ 14 Abs. 4) nach dieser Vorschrift. Dies haben die Tarifvertragsparteien mit dem 14. Änderungstarifvertrag vom 30. August 2019 zum TV-V klargestellt, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 2020. Zwar wird nach wie vor nur in § 14 Abs. 1 Satz 1 auf § 6 Abs. 3 zurückverwiesen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die zusätzlichen Urlaubstage nach § 14 Abs. 4 eine Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts bedeuten. Mangels einer anderweitigen Regelung gilt auch für diese Fälle § 6 Abs. 3.
Eine Durchschnittsberechnung ist nur erforderlich, wenn die Höhe der tariflichen Entgelte in den Bemessungsmonaten unterschiedlich ist.
Dies macht folgendes Beispiel deutlich:
Ein Arbeitnehmer befindet sich vom 11. November bis einschließlich 20. November in Erholungsurlaub. Sein Entgelt betrug im August, September und Oktober jeweils 2.500 EUR (x 3 = 7.500 EUR). 7.500 EUR : 92 Kalendertage (31 + 30 + 31) ergibt 81,52 EUR/Tag. Entgeltfortzahlung für zehn Kalendertage Urlaub ergäbe 10 x 81,52 = 815,20 EUR. Laufendes Entgelt für November wären 20/30 von 2.500 = 1.666,66 EUR. In der Summe ergäben sich demnach für November nur 2.481,86 EUR.
Dieses Ergebnis wäre nicht sachgerecht.
Tarifliches Entgelt im Sinne von Satz 1 ist nicht nur das sich aus der Anlage 2 ergebende Tabellenentgelt. Vielmehr gehören dazu – abgesehen von den in Satz 2 ausdrücklich ausgenommenen – sämtliche Entgeltbestandteile, die auf tarifrechtlicher Grundlage innerhalb des Bemessungszeitraums an den Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um:
Nach der Niederschriftserklärung Nr. 4 zu § 6 können zusätzliche Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Entgelt für Rufbereitschaft) pauschaliert werden. Wie die Pauschalierung von zusätzlichen Entgeltbestandteilen erfolgt, haben die Tarifvertragsparteien der Praxis überlassen. Üblicherweise wird eine solche Pauschale in Form einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 1) vereinbart (vgl. insoweit die Erl. unter 10.). Um eine realistische und nachvollziehbare Grundlage für die Pauschalierung zu erhalten, sollten zunächst für einen repräsentativen Zeitraum Einzelaufzeichnungen über die jeweils in Betracht kommenden Entgeltbestandteile gemacht werden, um daraus einen Durchschnitt bilden zu können. Üblicherweise werden sodann Monatspauschalen gezahlt. Dies ist allein schon deshalb am praktikabelsten, weil nach Absatz 2 Satz 1 der Kalendermonat der Bemessungszeitraum für das Entgelt ist. Demzufolge kann die Pauschale zusammen mit dem Entgelt nach der Anlage 2 ausgezahlt werden. Möglich wäre theoretisch auch die Bildung einer wöchentlichen Pauschale. Da hierfür jedoch kein eigener Zahltag vorgesehen und zweckmäßig ist, müsste diese Pauschale mit 4,348 (Absatz 4 Satz 1) multipliziert werden, um sie zusammen mit dem Monatsentgelt auszahlen zu können.
Eine derartige Pauschale gehört zu den tariflichen Entgelten im Sinne von Absatz 3 Satz 1. Sie fließt demzufolge in die Durchschnittsberechnung für die Entgeltfortzahlung ein.
Ob Entgelte für Rufbereitschaft (§ 10 Abs. 3) einschließlich des Entgelts für Arbeitsleistungen innerhalb der Rufbereitschaft zu dem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 fortzuzahlenden Entgelt gehören und damit auch bei der Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung (§ 16 Abs. 1 Satz 2) zu berücksichtigen sind, war seit einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2013 zunächst umstritten. Das Urteil ist zu § 21 TV-L ergangen. Nach dieser Regelung sind "das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme...