Vor dem Inkrafttreten von § 5 Abs. 2a galt Folgendes:
Die Praxis ging – mangels einer entsprechenden Regelung – teilweise davon aus, dass die Höhergruppierung stufengleich zu erfolgen habe, also z. B. von Entgeltgruppe 7 Stufe 3 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 3. Dieser Praxis lag vermutlich die Annahme zugrunde, das bis zur Ablösung durch den TV-V geltende Eingruppierungsrecht für die Arbeiter nach BMT-G sei stillschweigend zum Inhalt des TV-V gemacht worden (auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte die Höhergruppierung stufengleich).
Eine Höhergruppierung muss aber in jedem Fall einen Höhergruppierungsgewinn für den Arbeitnehmer mit sich bringen, um dem Umstand gerecht zu werden, dass ihm eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird. In dem zuvor genannten Beispielsfall wäre demzufolge auch eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 möglich gewesen, da schon dieser Tabellenbetrag (8/2) höher ist als der zuvor gezahlte (7/3). Das BAG hat sogar, ohne sie zu beantworten, die Frage gestellt, ob ein Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 im Falle seiner Höhergruppierung der Entgeltgruppe 9 Stufe 1 zuzuordnen ist.
Ein derartiges Ergebnis wäre allerdings nicht sachgerecht (in dem zuvor genannten Beispielsfall also die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 1) und auch von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt, da die Höhergruppierung für den Arbeitnehmer eine Entgeltabsenkung zur Folge hätte. Höhergruppierung bedeutet eben nicht nur die Bezahlung nach einer höheren Entgeltgruppe, sondern auch nach einem höheren Tabellenbetrag.
Seit dem 1. März 2016 ist nunmehr in Absatz 2a eindeutig geregelt, dass der Arbeitnehmer bei einer Höhergruppierung der gleichen Stufe zugeordnet wird, die er in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht hat.
Dies gilt allerdings nur bei einer Höhergruppierung aus den Entgeltgruppen 2 bis 14. Im Falle einer Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 1 in die Entgeltgruppe 2 ist eine stufengleiche Höhergruppierung nicht möglich, da die Entgeltgruppe 1 nicht in 6 Stufen aufgeteilt ist. Deshalb muss in derartigen Fällen eine individuelle Lösung gefunden werden. Hierbei bietet es sich an, eine Höhergruppierung in die Stufe 1 der Entgeltgruppe 2 vorzunehmen.
Eine Höhergruppierung aus der Entgeltgruppe 15 ist tarifvertraglich nicht möglich, da es sich um die höchste Entgeltgruppe handelt. Soll ein in Entgeltgruppe 15 eingruppierter Arbeitnehmer ein höheres Entgelt erhalten, kommt der Abschluss eines sog. AT-Vertrages in Betracht (entsprechend § 1 Abs. 3 Buchst. a).