Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierungssystematik im TVöD-K/VKA. Bestimmung des Arbeitsvorgangs als Bezugspunkt der tariflichen Eingruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TVöD-K/VKA ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Jeder Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht aufgespalten werden.

2. Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen.

 

Normenkette

BetrVG § 99; TVöD-K VKA § 12 Abs. 2 S. 1; TVöD-K VKA § 12 Abs. 2 S. 2; TVöD-K VKA Protokollnotiz zu § 12 Abs. 2 S. 1; TVöD-K VKA Anl. 1 Teil A I. 1. EG 1; TVöD-K VKA Anl. 1 Teil A I. 1. EG 2

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 15.12.2020; Aktenzeichen 11 BV 1120/20)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. Dezember 2020 - 11 BV 1120/20 - abgeändert und der Antrag der Beteiligten zu 1. abgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung einer neu eingestellten Mitarbeiterin als Stationshilfe in die Entgeltgruppe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-K/VKA; nachfolgend: TVöD-K).

Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: Arbeitgeberin) betreibt ein Krankenhaus für Bremerhaven und die Region. Es ist ein Klinikum der regionalen Maximalversorgung und sichert die Gesundheitsversorgung für Stadt und Land. Das Klinikum beschäftigt über 1.900 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2. (nachfolgend: Betriebsrat) ist der bei der Antragstellerin gebildete Betriebsrat.

Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 13. November 2019 (Bl. 102 der Akte) mit, dass sie beabsichtige, die Mitarbeiterin Frau C. K. als Stationshilfe in die Entgeltgruppe 1, Stufe 2 TVöD-K einzugruppieren und bat den Betriebsrat um seine Zustimmung. Eine entsprechende Stellenbeschreibung / Stellenbewertung war dem Schreiben als Anlage beigefügt. Mit Schreiben vom 21. November 2019 (Bl. 107 f. der Akte) erklärte der Betriebsrat, dass er die Zustimmung ablehne.

Vorausgegangen war eine Neubewertung der Stelle "Stationshilfe" durch die Arbeitgeberin. Übereinstimmend gehen beide Beteiligten davon aus, dass es sich bei den zu erbringenden Tätigkeiten um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handele. In der Stellenbeschreibung heißt es:

A) Erledigung von Hilfstätigkeiten auf der Station

1. Speisen- und Getränkeausgabe entsprechend den Vorgaben des Verteilungsplanes / Menüplanes

2. Erledigung von Servicetätigkeiten für die Patienten (sog. patientenferne Komfortleistungen wie z. B. Aufladen der Telefonkarte, Erledigung von Besorgungen / Einkäufen aus dem Kiosk innerhalb des Klinikums, Getränke ans Bett bringen, Entsorgung von Zeitschriften, Zeitungen, Blumen und Geschirr aus dem Patientenzimmer)

3. Bettplatzaufbereitung nach Entlassung der Patienten, Entsorgung von Müll und Wäsche

4. Aufnehmen von Speisenwünschen, Anbringen von Speiseplänen in den Zimmern

5. Aufräumen und Auffüllen von Sachbeständen in Nebenräumen, Patientenzimmern und Versorgungseinheiten

6. Erledigung von Hol- und Bringdiensten für die Station (Abholen der Post, Gänge zum Labor, Abholen der Indikationsmappen usw.)

7. Bestücken des Speisenwagens (Automatischer Warentransport, AWT) für den Rücktransport des schmutzigen Geschirrs

8. Reinigung und Auffüllen des Getränkewagens (Gläser, Tassen. Milch, Zucker, Kaffee, Tee usw.)

9. Erledigung von Servicetätigkeiten für Patienten auf der Station (z. B. Kochen von Kaffee und Tee holen)

10. Reinigung der Stationsküche (Sichtreinigung)

B) Erforderliche Kenntnisse und Vorschriften

Keine Kenntnisse erforderlich

Für die Stationshilfen der Station 5C, auf der Frau K. tätig ist, erließ die Arbeitgeberin eine "Information für die Mitarbeiter im Service auf Station (Stationshilfen)" (Bl. 305 ff. der Akte). Dieser enthält - jeweils für den Frühdienst und den Spätdienst - in tabellarischer Darstellung für uhrzeitmäßig angegebene Zeitpunkte oder Zeiträume zugeordnete Aktivitäten sowie Bemerkungen.

Die Arbeitgeberin hat gemeint, die Tätigkeit der Mitarbeiterin K. als Stationshilfe sei in Entgeltgruppe 1 eingruppiert, da es sich um einfachste Tätigkeiten, die keine eigenen Überlegungen erforderte...

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