Verfahrensgang
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Anschlußberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.03.1998 – 3 Ca 3173/97 – teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Physiker in der Abteilung Forschung und Entwicklung des Werkes G. der Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 06.10.1997.
Die Beklagte stellt schwerpunktmäßig Baugläser her. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in G. ca. 1.100 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist in diesem Betrieb gewählt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der ab 01.01.1996 für die Beklagte geltende Firmenmanteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende (MTV) Anwendung.
Der am 09.03.1953 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein Kind. Seit dem 01.01.1981 ist er bei der Beklagten als Physiker im Bereich Forschung und Entwicklung beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 6.499,– DM.
Mitte September 1997 gab die Beklagte ihre Absicht bekannt, die Isolierglasabteilung in G. zu schließen.
Am 23./24.09.1997 kam es im Betrieb der Beklagten in G. zu einem nicht von der zuständigen Gewerkschaft IG Chemie-Papier-Keramik getragenen Streik von Teilen der Belegschaft, an dem zumindest 300 Arbeitnehmer aktiv teilnahmen. Der Kläger begab sich am 23.09.1997 zwischen 6.00 und 7.00 Uhr in die Isolierglasabteilung. Nach der Gleitzeitregelung nimmt er normal die Arbeit zwischen 7.00 und 8.30 Uhr auf. Zwischen 6.30 und 7.00 Uhr legte die Frühschicht des Isolierglasbetriebs die Arbeit nieder und versammelte sich vor den Werkstoren. Der Kläger, der zu den gewerkschaftlichen Vertrauensleuten des Betriebes der Beklagten in G. gehörte, wurde zum Streiksprecher gewählt. Es wurde eine Presseerklärung erarbeitet. Am 24.09.1997 wurde der Streik fortgesetzt. Am 25.09.1997 fand eine vom Betriebsrat, der IG Chemie-Papier-Keramik sowie dem Vorstand der Beklagten getragene Informationsveranstaltung statt, an der die Streikenden teilnahmen. Auf dieser Veranstaltung erklärte das Vorstandsmitglied der Beklagten D. M. unter anderem:
„Machen Sie weiter wie heute morgen um 6.00, kehren Sie nach dieser Veranstaltung in die Betriebe zurück und nehmen Sie dort Ihre Arbeit wieder auf. Keinem der das tut, und dabei können Sie mich persönlich beim Wort nehmen, wird aus der Teilnahme am wilden Streik der letzten Tage ein Strick gedreht.”
Er gab weiter folgenden Warnhinweis: „Wir können nach dieser Veranstaltung nicht mehr annehmen, daß Mitarbeiter, die den wilden Streik fortsetzen oder wieder aufnehmen, dies aus Unkenntnis der Folgen tun. Diese Mitarbeiter werden dann persönlich die Konsequenzen ihres Tuns erfahren, noch bevor der gesamte Standort die eingebrockte Suppe auslöffeln muß, noch einmal deutlicher, die fristlose Kündigung erfolgt in einem solchen Fall sofort”. Nach dieser Veranstaltung nahmen alle streikenden Arbeitnehmer die Arbeit wieder auf. Auf dem Rückweg zu seinem Arbeitsplatz wurde der Kläger zu einem Gespräch in die Räumlichkeiten der Personalabteilung gebeten. An dem Gespräch nahmen der Personalleiter E. der Abteilungsleiter Forschung und Entwicklung Dr. W. die Personalreferentin K. der Rechtsanwalt G. und der Kläger teil. Nach der Behauptung der Beklagten einigten sich die Parteien über eine sofortige Freistellung des Klägers bis zu seinem genehmigten Urlaub (29.09. bis 06.10.1997) und darüber, daß der Kläger sich bei einer Rückkehr im Betrieb bei dem Zeugen E. melden sollte. Nach Beendigung des Gesprächs wurde der Kläger von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen W., zum Werkstor geleitet und dort verabschiedet.
Am folgenden Tag, dem 26.09.1997 erschien der Kläger – ohne sich bei dem Zeugen E. – … zu melden – gegen 8.15 Uhr im Betrieb und nahm dort seine Arbeit auf. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem Kläger, dem Personalleiter E. Dr. W. und dem Betriebsratsmitglied M. Der Kläger äußerte seinen Verdacht, daß die Kündigung vorbereitet würde und bat die Unternehmensleitung vergeblich, Farbe zu bekennen. Der Aufforderung des Personalleiters E. den Betrieb zu verlassen, leistete der Kläger keine Folge. Daraufhin verhängte der Personalleiter E. ein Hausverbot und ließ die Polizei rufen. Gegen 12.00 Uhr verließ der Kläger nach einem persönlichen Gespräch mit den beiden Polizeibeamten im Beisein des Zeugen M. ohne Einsatz von Zwangsmitteln den Betrieb.
In einer weiteren Unterredung am 02.10.1997, an der der Personalleiter E. die Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten und zwei Betriebsratsmitglieder teilnahmen, distanzierte sich der Kläger von seinem Verhalten während des Streiks nicht.
Mit Schreiben vom 02.10.1997 (Bl. 32–36 d.A.) teilte die Beklagte dem Betriebsrat i...