Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkürzung und Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage. entgegenstehende betriebliche Gründe
Leitsatz (redaktionell)
Eine betriebliche über sieben Wochentage rollierende Arbeitszeitregelung spricht grundsätzlich nicht gegen den im Rahmen eines Arbeitszeitverringerungsantrags geäußerten Verteilungswunsch auf die Wochentage von Montag bis Freitag.
Normenkette
TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 03.03.2006; Aktenzeichen 1 (8) Ca 4358/05) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 9 AZN 1184/06) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 03.03.2006 – 1 (8) Ca 4358/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 8.000,00 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verkürzung und die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (im Folgenden: TzBfG).
Die Klägerin ist seit ca. 24 Jahren als Altenpflegehelferin beim Beklagten tätig, der ca. 50 Seniorenheime in Westfalen betreibt. Sie ist in Vollzeit an 38,5 Stunden in der Woche im Seniorenheim in H1xxx beschäftigt, in dem zur Zeit 190 Bewohner leben. Sie ist die Vorsitzende des dortigen Betriebsrates. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Bestimmung über die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Übergangstarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt Anwendung. Gemäß § 11 Abs. 2 dieses Tarifvertrages wird die tägliche Arbeitszeit durch Dienstpläne geregelt. Darüber heißt es in einer Protokollnotiz zu § 11:
„Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche abgeleistet wird. Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Erfordernisse es zulassen, soll an Samstagen und Sonntagen nicht gearbeitet werden. In Einrichtungen, in denen die Versorgung und Bedürfnisse der zu Betreuenden andere Regelungen erfordern, sind die Dienstpläne so zu gestalten, dass alle 14 Tage eine Freizeit von mindestens 2 zusammenhängenden Tagen gewährt werden kann, möglichst am Wochenende (Samstag und Sonntag).”
Beim Beklagten besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen zur Erstellung und Umsetzung von Dienstplänen sowie eine örtliche Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit und eine Pausenregelung für das Seniorenzentrum P3xxxxxx H1xxx. Wegen der Einzelheiten dieser Betriebsvereinbarung vom 16.11.2003 wird auf Bl. 24 bis 26 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14.07.2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie begehre eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 28 Wochenstunden, verteilt auf die Zeit von Montag bis Freitag. Die Lage der Arbeitszeit an diesen Wochentagen möge der Beklagte kraft Direktionsrecht festlegen. Mit Schreiben vom 19.07.2005 teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit:
„Sehr geehrte Herr Dr. L1xxxx,
mit vorgenanntem Schreiben haben Sie eine Reduzierung und Verlagerung der Arbeitszeit für unsere Mitarbeiterin Frau R2xxx beantragt.
Der Reduzierung der Arbeitszeit stimmen wir zu. Der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit stehen jedoch betriebliche Gründe entgegen.
Unser Organisationskonzept für den Pflegebereich lässt keine andere Verteilung der Arbeitszeit zu. Wir beschäftigten im Seniorenzentrum H1xxx das gesamte Pflegepersonal nur in einer 5-Tage-Woche im Wechseldienst (Früh- und Spätschicht).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die erläuterten betrieblichen Ablehnungsgründe nicht abschließend sind. Wir behalten uns vor, andere oder weitere Ablehnungsgründe geltend zu machen, dies gilt auch für später hinzukommende Ablehnungsgründe.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis. Bitte beachten Sie, dass Sie trotz unserer Entscheidung Ihren Arbeitspflichten im bisherigen Umfang nachkommen müssen.”
Die Klägerin erwiderte hierauf, sie akzeptiere die Reduzierung der Arbeitszeit nur in der von ihr gewünschten Verteilungsform.
Mit vorliegender Klage, die am 22.08.2005 beim Arbeitsgericht Dortmund einging, verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit in der von ihr gewünschten Weise weiter. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Wunsch lasse sich rechtlich als auch tatsächlich realisieren. Betriebliche Gründe, die der Teilzeittätigkeit und der von ihr gewünschten Verteilung entgegenstünden, seien nicht gegeben. Der Beklagte sei zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, Pflegekräfte an sieben Tagen in der Woche einzusetzen. Dies zeige auch die betriebliche Praxis. Zahlreiche Pflegekräfte arbeiteten in Teilzeit und seien nur an bestimmten Tagen eingesetzt. Auch die genannte Betriebsvereinbarung schreibe nicht vor, dass Pflegekräfte an sieben Tagen der Woche bzw. auch an Wochenenden einzusetzen seien.
Soweit die Arbeitszeitverteilung im Seniorenzentrum H1xxx in Frage stehe, werde diese flexibel gehandhabt. Dort seien zahlreiche Mitarbeiter beschäftigt, di...