Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozilaplan;. Ausschluss der Zahlung einer Abfindung im Sozialplan bei Ablehnung der Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder in einem Konzernunternehmen, § 112 Abs. 5, Nr. 3 BetrVG. Sozialplan, Abfindung, Ausschluß bei Weiterbeschäftigungsangebot, grundsätzliche Ablehnung der Weiterbeschäftigung durch Arbeitnehmer, Treu und Glauben
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist nicht zu beanstanden im Sozialplan Arbeitnehmer von der Zahlung einer Abfindung auszuschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen, § 112 Abs. 5 Ziff. 3 BetrVG.
2. Setzt der Sozialplan für den Ausschlußtatbestand die Zahlung einer Abfindung betreffend voraus, dass ein bestimmten Anforderungen entsprechendes (hier § 2 NachwG) Weiterbeschäftigungsangebot unterbreitet werden muss, so kann eine Berufung des Arbeitnehmers darauf, dass ein solches Angebot nicht unterbreitet worden sei gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Arbeitnehmer von sich aus in allgemeinen Gesprächen über Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten es kategorisch abgelehnt hat ein Weiterbeschäftigungsangebot anzunehmen. Voraussetzung, eine Ablehnung des Arbeitnehmers in diesem Sinne zu verstehen ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer die Auswirkungen seiner Ablehnung für den Abfindungsanspruch bewußt ist. Dies setzt voraus, dass der die Ausschlußnorm enthaltende Sozialplan im Zeitpunkt der ablehnenden Erklärung des Arbeitnehmers bereits abgeschlossen ist.
Normenkette
BetrVG §§ 111-112; NachwG § 2; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 18.02.2000; Aktenzeichen 18 Ca 9496/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(gem. § 543 ZPO)
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin mit einem Anspruch auf eine Sozialplanabfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 41.319,67 DM nach den Bestimmungen des insoweit geltenden Sozialplans vom 19.05.1999 ausgeschlossen ist.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund fristgerechter betriebsbedingter Kündigung der Beklagten mit dem 31.12.1999. Die Kündigung erfolgte anlässlich der Umstrukturierung der Beklagten, die unter Anderem das sog. Köln, in welchem die Kläger zuletzt beschäftigt war, betraf.
Der in diesem Zusammenhang abgeschlossene Interessenausgleich vom 24.02.1999 enthält u. a. folgende Regelung:
§ 4 Vermittlung innerhalb der
(1) Allen von der Umstrukturierung betroffenen Mitarbeitern wird unter Anerkennung ihrer bisherigen Beschäftigungsjahre bei der ein Angebot unterbreitet, in die Betreibergesellschaft des neuen Call-Centers in Duisburg zu wechseln. Ein entsprechendes Angebot ist den betreffenden Mitarbeitern in detaillierter Form schriftlich zu unterbreiten (entsprechend § 2 NachweisG). Der betreffende Mitarbeiter ist berechtigt, den zukünftigen Einsatzort während der Dienstzeit auf Kosten des Arbeitgebers zu besichtigen. Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Angebots schriftlich mitzuteilen, ob er das Angebot annimmt.
(2) …
Der Sozialplan betreffend die Umstrukturierung vom 19.05.1999 enthält u. a. folgende Regelung:
§ 3 Voraussetzungen des Abfindungsanspruchs
…
(3) ausgeschlossen von einem Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan sind Mitarbeiter:
- …
- …
- …die ein Weiterbeschäftigungsangebot durch die oder ein Unternehmen der abgelehnt haben, es sei denn eine solche Weiterbeschäftigung ist ihnen regional nicht zumutbar. Es gilt diesbezüglich die Definition in der Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung Interessenausgleich vom 24.02.1999. Danach ist ein Wechsel dann unzumutbar, wenn bei den betreffenden Mitarbeitern in Zukunft mit öffentlichen Verkehrsmitteln tägliche Fahrzeiten von mehr als drei Stunden bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bzw. Fahrzeiten von mehr als zwei Stunden dreißig Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anfallen. In einzelnen Härtefällen kann eine paritätische Kommission aus zwei Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats und zwei Vertretern des Arbeitgebers (wechselnder Vorsitz mit Doppelstimmrecht) darüber entscheiden, ob ggf. welche besondere Härteregelungen erforderlich sind.
Der Streit der Parteien geht im Wesentlichen darum, ob Voraussetzung für den Ausschluss nach § 3 Abs. 3 des Sozialplans zunächst ist, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Weiterbeschäftigungsangebot schriftlich unterbreitet worden ist oder ob die Schriftform lediglich der Nachweisbarkeit des Angebots dienen sollte und daher nicht als konstitutiv anzusehen ist. Des Weiteren streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eine solche definitiv abgelehnt und damit ein ggf. erforderliches schriftliches Weiterbeschäftigungsangebot der Beklagten entbeh...