Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 9b der EntgO Bund Teil III bei einer Verantwortlichen Elektrofachkraft i.S.v. § 13 ArbSchG
Leitsatz (amtlich)
Die Wahrnehmung der Aufgabe als Verantwortliche Elektrofachkraft im Sinne von § 13 ArbSchG führt bei einem Handwerksmeister der Elektrotechnik, der die im Tarifsinne große Werkstatt Elektrotechnik eines Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes leitet (EG 9a Fg 1 EntgO Bund Teil III Nr. 32), nicht zwangsläufig zu einer wesentlichen Heraushebung der Tätigkeit durch Umfang und Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbstständigkeit im Sinne der EG 9b.
Normenkette
TVöD § 12; TV EntgO Bund §§ 10, 12; TV EntgO Bund Teil III Nr. 32; ArbSchG §§ 13, 22, 25; OWiG § 9 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Entscheidung vom 14.02.2019; Aktenzeichen 11 Ca 1398/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 14.02.2019, Az. 11 Ca 1398/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 9b TV EntGO Bund Anlage 1 Teil III Ziffer 32 geprüfte Meisterinnen und Meister (künftig EG 9, 9a bzw. 9b).
Nach seiner Ausbildung zum Energieelektroniker Fachrichtung Betriebstechnik arbeitete der Kläger seit 17.07.1995 als Energieelektroniker im Bauhof des Wasser- und Schifffahrtsamtes A... im Gewerke xx - Elektrotechnik. Am 20.07.2000 legte der Kläger seine Meisterprüfung im Elektroniker-Handwerk erfolgreich ab. Seit 20.03.2001 wurde ihm vertretungsweise die Leitung der Werkstatt xx - Elektrotechnik übertragen.
Zum 01.04.2005 wurde er als "verantwortliche Elektrofachkraft" (VEFK) bestellt (Blatt 65 der Akten). Seit 01.08.2005 ist der Kläger Werkstattleiter der Werkstatt xx - Elektrotechnik. Dem Kläger unterstehen 14 Facharbeiter aus dem Bereich Elektrotechnik.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst des Bundes Anwendung u.a. der TVöD und der TV EntgO Bund. Der Kläger wird nach der EG 9a Stufe 6 TVöD bezahlt.
TV EntgO Bund Anlage 1 Teil III Ziffer 32 (geprüfte Meisterinnen und Meister) lautet auszugsweise wie folgt:
32. Geprüfte Meisterinnen und Meister
Vorbemerkung
...
Entgeltgruppe 9 b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 oder 2, deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 oder 2 heraushebt.
Entgeltgruppe 9 a
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerkerinnen und Handwerker oder Facharbeiterinnen und Facharbeiter beschäftigt sind.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
die an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind
Entgeltgruppe 8
Geprüfte Meisterinnen und Meister mit entsprechender Tätigkeit sowie ...
Für den Dienstposten des Klägers existiert eine Dienstpostenbeschreibung mit Tätigkeitsbeschreibung. Die auf 19.09.2012 datierte Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 193 ff. der Akten) war Basis für die Dienstpostenbeschreibung vom 08.10.2012, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Kläger am 08.10.2012 und am 26.05.2015 bestätigte (Bl. 192 und 196 der Akten).
Der Kläger ist eingruppiert in EG 9a Fg. 1. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Eingruppierung in die EG 9b Stufe 6 TVöD. Mit Schreiben vom 11.02.2015 hatte der Kläger die Höhergruppierung rückwirkend ab 01.01.2014 von seinem Arbeitgeber gefordert.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie die Antragstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen.
Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Endurteil vom 14.02.2019, dem Klägervertreter zugestellt am 11.05.2019, ab. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, die in EG 9b geforderte dreifache wesentliche Heraushebung (Umfang und Bedeutung des Aufgabengebietes, große Selbstständigkeit) gegenüber der EG 9a in dem gebotenen zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitsvorgänge zu erfüllen.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2019, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 29.05.2019, legte der Klägervertreter gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 01.07.2019, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 03.07.2019.
Der Kläger hält unter weitgehender Wiederholung an seinem erstinstanzlichen Vortrag fest. Die Tätigkeits- und Dienstpostenbeschreibung sei unzutreffend. Insbesondere sei die Bestellung zur VEFK geeignet, die zur Eingruppierung erforderlichen Merkmale zu erfüllen. Eine Störung in seinem Bereich könne den kompletten Betrieb der Arbeitgeberin zum Erliegen bringen. Er habe als VEFK Fach-, Führungs- und Aufsichtsverantwortung für seinen gesamten Bereich. Er sei für die elektronische Sicherheit allein verantwortlich und unterliege k...