Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvorgang als Grundlage der tariflichen Bewertung der Tätigkeit. Anforderungen an einen Kostenrechner i.S.d. TVEntgO Bund
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Arbeitsvorgang ist ein unter Heranziehung von Zusammenhangtätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis des Angestellten führt.
2. Für die Erfüllung der Tätigkeit als Kostenrechner ist mehr erforderlich als nur Kosten zusammenzustellen. Erforderlich ist eine in irgendeiner Art und Weise darüber hinausgehende kalkulatorische Tätigkeit, also eine Kostenberechnung.
Normenkette
TV EntgO Bund Teil I Anl. 1 EG 6; TV EntgO Bund Teil IV Nr. 2 Anl. 1 EG 8; TVöD-Bund § 12 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 23.11.2017; Aktenzeichen 1 Ca 982 e/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel - öD 1 Ca 982 e/17 - vom 23.11.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 01.09.1979 bei der Beklagten in der W... Dienststelle in E... (W... ...) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Beklagte vergütet die Klägerin derzeit nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 - seit 01.01.2017 Stufe 6 - der Anlage 1, Teil I des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund).
Seit dem 01.04.2014 ist die Klägerin auf dem Dienstposten "Bearbeiter Zentrale Angelegenheiten Bürosachbearbeiter" eingesetzt. Sie ist unstreitig im Bereich der Kosten- und Leistungsrechnung tätig. Die Klägerin übt dabei folgende Aufgaben zu nachfolgenden Zeitanteilen aus:
9.1 Stundenerfassung Personen- und Maschinenarbeitsplatz (39,33 %)
9.2 Überprüfung von Buchungen mit Projekt-, Kostenstelle- und Arbeitsplatzbezug (24,58 %)
9.3 Vorkalkulation der externen Aufträge (14,57 %)
9.4 Nachkalkulation der Aufträge; Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität (9,83 %)
9.5 Fehlerbearbeitung/-Bereinigung Abrechnungsläufe KLR in SAP (9,83 %)
9.6 Anlegen von Umlagerungs-, Bestellanforderungen (UBanf) (1,67 %)
Dabei obliegen der Klägerin die im Einzelnen in der von der Beklagten gefertigten Tätigkeitsaufstellung - Anlage K2, Bl. 61 d.A. - konkret genannten und näher spezifizierten Tätigkeiten.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei in die Entgeltgruppe 8 Teil IV Anlage 1 TV EntgO Bund eingruppiert.
Hierzu hat sie erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:
Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten bildeten einen einzigen Arbeitsvorgang. Alle diese Tätigkeiten hätten zumindest einen direkten Bezug zur Kosten- und Leistungsrechnung oder seien deren zwingender Bestandteil. Die Aufgaben einer Kosten- und Leistungsrechnerin seien innerhalb der Einheit W... ... allein ihr zugewiesen.
Ferner macht die Klägerin für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten in der Zeit vom 01.05. - 31.10.2014 eine persönliche Zulage nach den §§ 13 Abs. 1 , 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD Bund in Höhe von 720,06 EUR geltend.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Teil IV der Anlage 1 TV EntgO Bund sei nicht einschlägig. Die Tätigkeiten der Klägerin bildeten auch nicht einen einzigen, sondern sechs verschiedene Arbeitsvorgänge, von denen nur die Tätigkeiten 9.3 und 9.4 einen Bezug zur Auftragsabrechnung aufwiesen. Zu 75,41 % sei die Klägerin außerhalb der Auftragsabrechnung tätig. Etwas anderes lege die Klägerin auch nicht konkret dar. Diese sei weder als Kostenrechnerin im tarifrechtlichen Sinne tätig, noch bearbeite sie Aufträge in ihrer Gesamtheit, sondern leiste bei der Kalkulation von Aufträgen Zuarbeiten.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Tätigkeiten der Klägerin seien jeweils als eigene Arbeitsvorgänge zu bewerten. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass in den einzelnen Arbeitsvorgängen Tätigkeiten in einem Umfang anfielen, der die begehrte Feststellung rechtfertigen könne. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin Aufträge in ihrer Gesamtheit zum Zwecke der Kostenermittlung bearbeite. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Gegen das am 28.12.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.01.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 28.03.2018 am 26.03.2018 begründet.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt:
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stellten die Tätigkeiten unter den Ziffern 9.1 bis 9.5 der Tätigkeitsbeschreibung einen einzigen Arbeitsvorgang dar. Sie sei insoweit als Kostenrechnerin im Sinne der EG 8 der...