(1) 1Haben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. 2Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist zur Anzeige verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung aufgrund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts.

 

(2) 1Einkommen, das eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus einer Verwendung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes erhält, wird auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung absehen.

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