Entscheidungsstichwort (Thema)

Probebeamter. Entlassung. gesundheitliche Eignung. Beteiligung der Personalvertretung. Zustimmungsfiktion. Aktenvorlage. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die oberste Dienstbehörde ist in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auch im Einzelfall berechtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden auf nachgeordnete Dienststellen zu übertragen.

2. Die erforderliche Beteiligung der Personalvertretung bei der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder (gesundheitlicher) Bewährung kann grundsätzlich bis zum Erlaß des Vorverfahrens nachgeholt werden.

3. Die Entlassung eines Beamten auf Probe mit Zustimmung der Personalvertretung ist nicht wegen eines vom Dienststellenleiter zu verantwortenden Mangels bei der Einleitung des Beteiligungsverfahrens rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.1989 – 2 C 26.88 –, RiA 1989, 303); dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Zustimmung ausdrücklich erteilt worden ist oder ob die Maßnahme nach § 62 Abs. 10 Satz 2 PersVG M-V als gebilligt gilt.

4. Die Pflicht, behördliche Akten gemäß §§ 86 Abs. 5, 99 Abs. 1 VwGO vorzulegen, besteht in jedem Stadium des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits, mithin auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung.

 

Normenkette

BRRG § 126 Abs. 3 Nr. 2; PersVG M-V § 68 Abs. 2 Nr. 4, § 62 Abs. 10 S. 2; LBG M-V § 37 Abs. 1 S. 3; VwGO § 86 Abs. 5, § 99 Abs. 1, § 124a Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Greifswald (Urteil vom 19.05.1998; Aktenzeichen 6 A 829/96)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 19.05.1998 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.568,85 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Mit Wirkung vom 30.08.1991 ernannte die Beklagte ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung. Im Dezember 1992 wurde er zum Polizeimeister befördert. Seine Probezeit wurde durch Bescheide vom 25.07.1994 und 15.02.1995 zunächst bis zum 28.02.1995 und sodann bis zum 31.08.1995 verlängert. Die Beklagte entließ den Kläger durch Bescheid vom 13.11.1995 zum 31.12.1995. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.05.1998 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

Das Zulassungsbegehren hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger fristgerecht im Sinne von § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegen nicht vor. Für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt es nicht, wenn allein der Betroffene an der Richtigkeit der Entscheidung zweifelt, vielmehr muß seine Auffassung unter objektiver Betrachtung nachvollziehbar sein. Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels erheblich weniger wahrscheinlich ist als der Mißerfolg (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 11.11.1997 – 2 L 77/97 –). So liegt der Fall hier.

Die angefochtene Entlassung hätte nicht – wie der Kläger meint – bereits deshalb aufgehoben werden müssen, weil sie von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen worden ist. Die Zuständigkeit der Beklagten beruht auf einer Übertragungskette, die ihren Ursprung in Art. 48 LVerf M-V bzw. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 LBG M-V findet. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 LBG M-V wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 11 Abs. 1 oder 2 LBG M-V für die Ernennung der Beamten zuständig wäre. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG M-V ernennt die Landesregierung die Landesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V). Gemäß Art. 48 Satz 1 LVerf M-V ernennt der Ministerpräsident die Beamten. Er kann diese Befugnis übertragen (Art. 48 Satz 2 LVerf M-V). Nach den genannten Vorschriften liegt die Ernennungs- und damit auch die Entlassungszuständigkeit ursprünglich beim Ministerpräsidenten.

Von dem ihm vorbehaltenen Übertragungsrecht hat dieser durch Anordnung vom 18.11.1993 (GVBl. Seite 971) Gebrauch gemacht. In Art. 1 Abs. 1 der Anordnung ist die Übertragung der Ausübung des Rechts zur Ernennung der Landesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 16 auf die Minister jeweils für ihren Geschäftsbereich geregelt. Die zur Ausübung übertragenen Befugnisse können weiterübertragen werden (Art. 1 Abs. 2 der Anordnung). Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Anordnung schließt die Befugnis zur Ernennung von Beamten die Befugnis zur Entlassung ein.

Durch Erlaß vom 18.02.1994 hat der Innenminister von der Weiterübertragungsbefugnis für den Personalbereich der Landespolizei Gebrauch gemacht. Die ihm übertragenen Befugnisse zur Ernennung von Landesbeamten hat er für Beamte, die einen bis einschließlich A 11 bewerteten Dienstposten einnehmen, auf die Leiter d...

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