Der TVÜ gilt für alle Beschäftigten eines tarifgebundenen Arbeitgebers, deren Arbeitsverhältnis über den 30.9.2005 hinaus fortbesteht und die am 1.10.2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. Diese Regelung in der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 war zunächst bis zum 30.9.2007 befristet. Mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 (VKA) bzw. Nr. 1 (Bund) vom 31.3.2008 ist die zeitliche Einschränkung "bis 30.9.2007" entfallen.
Jeder Arbeitgeberwechsel nach dem 1.10.2005 gilt als Neueinstellung und führt zum Verlust der Besitzstands- und Vertrauensschutzregelungen des TVÜ, es sei denn, im TVÜ ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Der Wechsel von einer Bundesbehörde zu einer anderen ist unschädlich, da dies kein Arbeitgeberwechsel ist.
Darüber hinaus gilt der TVÜ auch für Neueinstellungen nach dem 30.9.2005, soweit dies im TVÜ ausdrücklich angeführt wird. Dies betraf insbesondere die Eingruppierung und bestimmte Zulagen bis zur Vereinbarung von Eingruppierungsvorschriften des TVöD (§§ 17, 18 TVÜ). Die im Rahmen der Tarifrunde 2016 getroffene Vereinbarung zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für den Bereich der VKA am 1.1.2017 hat weitreichende Veränderungen insbesondere der vorgenannten Regelungen des TVÜ-VKA zur Folge.
Alle Beschäftigten sind zum Stichtag 1.10.2005 mit ihrer bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppe in eine Entgeltgruppe der Entgelttabelle des TVöD übergeleitet worden. Es folgte eine 2-jährige Übergangsphase. In dieser Übergangsphase galten unterschiedliche Regelungen für Angestellte und Arbeiter.
Angestellte bekamen in der Übergangsphase weiterhin ihre am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge im Rahmen einer sog. individuellen Zwischenstufe. Sie wurden zum 1.10.2007 endgültig in die neue Tabelle überführt, indem sie in die nächsthöhere Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe aufgestiegen sind. Der weitere Verlauf richtet sich dann nach den Entgeltregelungen des TVöD.
Arbeiter wurden übergeleitet entsprechend ihrer Beschäftigungszeit mit Bestandssicherung. Das heißt, sie wurden bei der Zuordnung zur Entgelttabelle so gestellt, als hätte die neue Entgelttabelle seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden. Sie wurden bereits am Stichtag entsprechend ihrer Beschäftigungszeit in eine Stufe ihrer neuen Entgeltgruppe überführt. War das so ermittelte Entgelt geringer als der bisherige Monatstabellenlohn (Vergleichsentgelt), wurde der Arbeiter (wie die Angestellten) in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet, in der er weiterhin den bisherigen Monatstabellenlohn erhielt.