Änderung der Tarifklasse
"Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe", § 29 Abschn. C Abs. 1 BAT.
Ändert sich die Tarifklasse, bedingt durch eine Höhergruppierung, so erhält der Angestellte den höheren Ortszuschlag vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird (§ 29 Abschn. C i. V. m. § 27 Abschn. A Abs. 3 BAT -Bund/Länder bzw. Abs. 2 BAT-VkA).
Eine bisher in Kr. VI (OZ-Tarifklasse II) eingruppierte Krankenschwester übernimmt zum 15. Januar 1995 die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses.
Als leitende Krankenschwester ist sie in die Vergütungsgruppe VII einzugruppieren und damit der OZ-Tarifklasse I c zuzuordnen.
Anspruch auf die höhere Grundvergütung und den höheren Ortszuschlag besteht ab 1.1.1995.
Bei einer Herabgruppierung wird der niedrigere Ortszuschlag ab dem Tag der Wirksamkeit der Herabgruppierung gezahlt.
Bei einer Herabgruppierung von Vergütungsgruppe Vb in die Vergütungsgruppe V c zum 15. März besteht für 14 Tage Anspruch auf den Ortszuschlag der Tarifklasse Ic, ab dem 15. 3. wird nur noch Ortszuschlag der Tarifklasse II gezahlt.
Änderung der Stufe
"Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt", § 29 Abschn. C Abs. 2 Satz 1 BAT.
Ändern sich die Familienverhältnisse des Angestellten, so dass ihm Ortszuschlag einer höheren Stufe zusteht, so erhält er den erhöhten Ortszuschlag in allen Fällen ab dem Monatsersten.
Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird nicht mehr gezahlt "für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben", § 29 Abschn. C Abs. 2 Satz 2 BAT.
Die Ehe des Angestellten (bisher in Ortszuschlagsstufe 2) wird ohne Unterhaltsverpflichtung geschieden. Das Scheidungsurteil wurde am 15.5.1995 rechtskräftig.
Für den gesamten Monat Mai ist Ortszuschlag der Stufe 2 zu gewähren.
Die Änderung der Stufe (zum Nachteil des Angestellten) wirkt sich erst zum Ersten des Folgemonats, dem 1.6.1995, aus.
Änderungen in den Familienverhältnissen des Angestellten wirken sich immer zum Beginn eines Monats aus, und zwar jeweils zugunsten des Angestellten.
Eintritt/Wegfall der Halbierung des "ehegattenbezogenen" Anteils
Die Regelungen über Zahlung und Wegfall des Ortszuschlags einer höheren Stufe (oben) gelten nach § 29 Abschn. C Abs. 2 S. 3 BAT entsprechend für
- die Halbierung des ehegattenbezogenen Anteils und
- die Behandlung der ehegatten- und kinderbezogenen Anteile bei Teilzeitbeschäftigung.
Die Ehefrau eines Mitarbeiters nimmt am 15. Januar 2000 eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf, was zur Halbierung des ehegattenbezogenen Anteils des Ortszuschlages führt.
Die Ehefrau erhält ab dem 15. Januar Ortszuschlag der Stufe 1 und die halbe Differenz zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2.
Für den Ehemann wirkt sich die Änderung erst zum 1.2.2000 aus. Für den gesamten Monat Januar ist der Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen, ab Februar besteht nur noch Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich des halben Ehegattenanteils.