Der Angestellte erhält für Überstunden und Arbeit zu ungünstigen Zeiten neben seiner Vergütung Zeitzuschläge (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BAT).
7.1 Überstundenvergütung
Leistet der Angestellte Überstunden so sind diese zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen.
Die Arbeitsbefreiung ist
- möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats,
- spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden
zu erteilen (§ 17 Abs. 5 Satz 1 BAT).
Werden Überstunden durch Freizeit ausgeglichen, besteht dennoch Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen.
Die Überstundenvergütung ist zu zahlen, wenn ein Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann.
Bei Freizeitausgleich
Für die durch Freizeit ausgeglichenen Überstunden wird nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes der Zeitzuschlag für Überstunden gezahlt (§ 17 Abs. 5 Satz 3 BAT).
Auch wenn Freizeitausgleich für geleistete Überstunden gewährt wird, ist der Zeitzuschlag für Überstunden zu zahlen!
Die Höhe des Zeitzuschlages für Überstunden ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT:
Der Zeitzuschlag für Überstunden beträgt |
in den Vergütungsgruppen |
je Stunde |
X bis V c |
|
Kr. I bis Kr. VI |
25% |
V b und V a, |
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Kr. VII und Kr. VIII |
20% |
IV b bis I |
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Kr. IX bis Kr. XIII |
15% |
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der Stundenvergütung |
Die Stundenvergütung ist für jede Vergütungsgruppe in § 4 des Vergütungstarifvertrages – Bund/Länder bzw. VkA – festgelegt.
Ohne Freizeitausgleich
Kann für geleistete Überstunden Freizeitausgleich aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht gewährt werden, so erhält der Angestellte für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung (§ 17 Abs. 5 Satz 4 BAT).
Die Überstundenvergütung setzt sich zusammen aus
- der Stundenvergütung (festgelegt in § 4 VergTV) und
- dem Zeitzuschlag für Überstunden
(§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT).
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Stichwort "Zuschläge" verwiesen.
7.2 Zeitzuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Samstags-, Nachtarbeit
Wird der Angestellte aufgrund der Eigenart des Betriebes auch an Wochenenden, Feiertagen oder nachts zur Arbeit herangezogen, erhält er neben seiner Vergütung Zeitzuschläge.
§ 35 Abs. 1 BAT bestimmt nur die Höhe der Zeitzuschläge.
Die Regelungen zur Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit, Arbeit an Vorfeiertagen etc. (Zulässigkeit der Heranziehung zur Arbeit, zwingender/obligatorischer Freizeitausgleich) sind in §§ 15, 16 und 16 a BAT enthalten.
7.2.1 Zuschlagspflichtige Arbeit; Dienst zu ungünstigen Zeiten
Sonntagsarbeit
"Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen.
Erfolgt der Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt", § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT.
Feiertagsarbeit
"Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen", § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT.
Sonntagsarbeit ist zwingend durch Freizeit auszugleichen.
Für Feiertagsarbeit dagegen sieht der BAT Freizeitausgleich nur vor, wenn der Mitarbeiter dies beantragt!
Entgegen dieser ausdrücklichen BAT-Regelung wird in vielen Einrichtungen/Betrieben von der Arbeitgeberseite aus Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit "angeordnet" und im Dienstplan automatisch eingeplant!
Arbeit an Vorfesttagen
"Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tag vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt", § 16 Abs. 2 Satz 1 BAT.
Kann einem Angestellten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen die Arbeitsbefreiung nicht erteilt werden, hat er aus § 16 Abs. 2 Satz 3 BAT Anspruch auf entsprechende Freizeit an einem anderen Tag.
Nur wenn auch dieser Anspruch nicht verwirklicht werden kann, d.h. wenn Freizeitausgleich auch an einem anderen Tage nicht gewährt werden kann, erhält der Angestellte für die Arbeit an Vorfesttagen nach 12 Uhr einen Zeitzuschlag (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BAT); vgl dazu BAG, Urt. v. 13.12.2001 - 6 AZR 709/00.
Nachtarbeit
Nach der Definition in § 15 Abs. 8 Unterabs. 4 BAT ist Nachtarbeit die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Samstagsarbeit
An Samstagen soll, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, nicht gearbeitet werden (§ 16 Abs. 1 BAT). Wird der Angestellte dennoch zur Arbeit herangezogen, erhält er für die Arbeit von 13 Uhr bis 20 Uhr einen Zeitzuschlag.
Nichtdienstplanmäßige Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit
"Wird Nacht...