Auslandsentsendung: Meldepflichten verschärft
Entsendungen innerhalb Europas, aber auch in speziellen Fällen Dienstreisen über eine bestimmte Dauer hinaus, sind in den meisten Ländern meldepflichtig. Im Laufe des vergangenenen Jahres sind diese Meldepflichten nun in vielen Ländern verschärft worden – bei Nichtbeachtung drohen teilweise erhebliche Bußgelder.
Meldepflichten auch bei Dienstreisen ins Ausland
Wie schnell ein Unternehmen gegen Meldepflichten verstoßen kann, zeigt der folgende Fall, von dem die BDAE Gruppe, Spezialist für Auslandsentsendungen und -versicherungen, berichtet: Ein deutsches Unternehmen hatte einen Vertriebsmitarbeiter für einen Tag in die Schweiz geschickt. Als dieser in Anzug und Krawatte in seinem Dienstwagen die Schweizer Grenze passierte, schoss der Zoll direkt ein Foto seines Autos und erfasste auch den Zeitpunkt. Gut 12 Stunden später machten die Beamten erneut ein Foto des Pendlers und zogen ihn kurz darauf aus dem Verkehr. Er musste sich einer Kontrolle unterziehen, in der er unter anderem um die Vorlage einer Meldebescheinigung gebeten wurde. Letztendlich hatte sein Unternehmen gegen die Schweizer Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen und steht nun auf der schwarzen Liste der mit der Schweiz gewerbetreibenden Unternehmen. Weiteres Fehlverhalten könnte den Ausschluss vom Markt nach sich ziehen.
EU-Entsenderichtlinie verschärft Meldepflichten für Auslandsaufenthalte
Ein Grund für die Verschärfung der Meldepflichten, erklärt Anne-Katrin Schulz, Leiterin Unternehmenskommunikation bei der BDAE Gruppe, ist die geplante Reform der EU-Entsenderichtlinie in diesem Jahr. Deren Vorschriften legen fest, dass sich in einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer auf eine Reihe von zentralen Rechten, aber auch Pflichten, berufen können, die im Aufnahmemitgliedsstaat gelten – obwohl sie nach wie vor Beschäftigte des entsendenden Unternehmens sind und somit das Recht dessen Mitgliedstaats maßgebend für sie ist.
Die Reform sieht die Meldepflicht nicht explizit nicht vor. Mit ihr sollen künftig für entsandte Arbeitnehmer aus EU-Ländern die gleichen Vergütungsvorschriften wie im Aufnahmemitgliedstaat gelten, so wie sie in Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind, erklärt Schulz: „Die allgemeine Vertragsfreiheit bleibt davon unberührt. Um dies prüfen zu können, führen die Mitgliedsstaaten die Meldepflicht ein. Nicht alle Länder haben bislang diese Meldepflicht umgesetzt, die Mehrheit allerdings durchaus.“
Meldeverfahren variieren von Staat zu Staat
Die einzelnen Meldeverfahren variieren von Staat zu Staat genauso wie die zuständigen Behörden. Oftmals, erklärt die Entsendespezialistin, gibt es Ausnahmen für spezielle Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer vor Ort ausüben soll. Sehr häufig gelten zudem besondere Vorschriften für das Transportgewerbe. In der Regel müsse ein bestimmter Vertreter im Tätigkeitsstaat gemeldet werden, der während des Entsendezeitraums spezielle Pflichten zu erfüllen hat.
Die Meldepflicht ist überdies fast immer mit Dokumentationsvorschriften verbunden. Schulz: „Egal in welchem Land ein Mitarbeiter tätig wird und gemeldet werden muss - das bürokratische Verfahren ist in jedem Land anders, stets komplex sowie voller Ausnahmen und Besonderheiten. Zwar stellen viele nationale Behörden Informationsblätter in englischer Sprache zur Verfügung, der oftmals online-basierte Meldeprozess selbst findet allerdings in der Regel in der jeweiligen Landessprache statt.“ Wer also einen Mitarbeiter nach Frankreich oder gar Finnland schickt, stehe somit vor schier unüberwindbaren Hürden. Hinzu komme, dass sich manchmal monatlich Änderungen ergeben, die unmöglich permanent nachgehalten werden können.
Bußgelder bei Verstoß gegen Meldepflichten im Ausland
„Wer jedoch gegen die teils neuen Meldepflichten verstößt, riskiert hohe Strafen, die sogar bis zum Wettbewerbsverbot führen können – für manche Unternehmen könnte dies das wirtschaftliche Aus bedeuten“, erläutert Global-Mobility-Profi Omer Dotou, BDAE Gruppe. Österreich verhängt beispielsweise Sanktionen von bis zu 20.000 Euro pro Mitarbeiter und verweigert sogar schlimmstenfalls den Zutritt des betroffenen Entsandten zu den Betriebsräumen. Frankreich, das erst kürzlich das erst kürzlich mit dem „Macron“-Gesetz die Meldepflichten verschärft hat, straft Unternehmen bei Pflichtverletzungen mit bis zu einer halbe Million Euro ab.
Überblick: Bußgelder für Verstoß gegen Meldepflichten bei Entsendungen
In den folgenden, exemplarisch dargestellten Ländern drohen Bußgelder bei Verstoß gegen die Meldepflichten:
- Deutschland: Bußgeld bis zu 20.000 Euro
- Schweiz: Bußgeld bis zu 2000 Franken
- Finnland: Bußgeld bis zu 10.000 Euro
- Österreich: Bußgeld bis zu 10.000 Euro
- Luxemburg: Bußgelder in Höhe von 1.000 bis 5.000 Euro
Auslandsaufenthalte präzise vorbereiten, Meldepflichten prüfen
Für Personalabteilungen bedeutet dies, dass Dienstreisen wie Entsendungen im Jahr 2018 noch frühzeitiger und präziser vorbereitet werden müssen als bisher. Der BDAE rät nachdrücklich, sich mit den arbeitsvertraglichen Vorschriften des Beschäftigungsstaates, den lokalen Mindestlöhnen (und einer gegebenenfalls notwendigen Anpassung) sowie einer ausführlichen Prüfung der geplanten Auslandstätigkeit eines Mitarbeiters auseinandersetzen. Unter Umständen sollten Personaler zudem vorzeitig mit einer Kontaktperson im Tätigkeitsstaat interagieren, um diese etwa als Vertreter zu benennen. Außerdem kann es nicht schaden, eine Risikoplanung hinsichtlich zu erwartender Sanktionen durchzuführen, sollte vorab klar sein, dass Fristen und Vorschriften nicht einhaltbar sind.
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Damit wir Ihren Bedarf an Informationen im Bereich Auslandsentsendung noch besser bedienen können, hat die Fachredaktion eine kleine Umfrage vorbereitet, wir freuen uns, wenn Sie daran teilnehmen.
Folgen Sie dazu bitte dem Link am Ende der News.
Vielen Dank,
Katharina Schmitt, Haufe Online-Redaktion
Beispiele für veraltete Informationen:
1. In der Schweiz haben sich zum 1. Januar gravierende Änderungen ergeben, auf die sich der Artikel nicht bezieht.
2. Auch in Griechenland muss gemeldet werden.
3. In Rumänien muss seit 2016 gemeldet werden.
Kurz: für mich eine sehr unbefriedigende Informationsquelle. Schade.
vielen Dank für Ihre wertvollen Kommentare! Frau Schmitt hat auf das Know-how der Mitarbeiter der BDAE Consult GmbH, die Teil der BDAE Gruppe ist, zurückgegriffen und diese entsprechend interviewt. Die BDAE Consult ist kein Versicherungsmakler, sondern ein auf Entsendeberatung spezialisiertes Unternehmen.
Sollten Sie Interesse an einem fachlichen Austausch haben, so melden Sie sich bitte gerne bei uns. Wir bieten unter anderem einen (kostenfreien) Arbeitskreis Global Mobility an und veranstalten auch regelmäßig Business Breakfasts - ebenfalls mit dem Zweck, sich über Neuerungen in Sachen Auslandsentsendungen auszutauschen. Sie sind herzlich dazu eingeladen!
Die BDAE Gruppe konzipiert darüber hinaus seit mehr als 20 Jahren als sogenannter Assekuradeur gemeinsam mit anderen Versicherern, darunter auch die SwissLife und die ARAG, langfristige Auslandsversicherungen.
Herzliche Grüße
Anne-Katrin Schulz (Unternehmenskommunikation BDAE Gruppe)
ist dies nun ein Beitrag vom Versicherungsmakler BDAE oder von Haufe? Ich bitte um entsprechende Kennzeichnung.
Auch in Griechenland sind Meldungen erforderlich. Da hilft die veraltete Broschürenliste der IHK der Hannover wenig. Bei den Sanktionen in der Schweiz bin ich bei Ihnen, dennoch halte ich das Beispiel der Grenzkontrolle für überzogen.
Herzlichen Gruß
in der News sind die Zitate und Aussagen vom BDAE, dessen Experten-Know-How wir als Journalisten zur Recherche gerne und bisher auch ohne Beanstandung nutzen, deutlich gekennzeichnet.
Mit freundlchen Grüßen
Katharina Schmitt, Haufe Online-Redaktion
unsere Vertriebsmitarbeiter unternehmen häufig 1-tägige Dienstreisen in benachbarte Länder an. Sie nennen in diesem Beitrag nur das Beispiel Schweiz. Es wäre informativ und hilfreich für uns Leser, wenn Sie recherchieren würden, welche Länder die Meldebescheinigung bereits für einen Tag verlangen und welche darauf verzichten. Nach diesem Beitrag muss ich mir sämtliche Vorschriften besorgen. Wir haben keine Zeit, für jede Dienstreise eine Meldebescheinigung anzufordern und oft reicht auch die Zeit dafür gar nicht. Der Vertriebler entscheidet z.B. am Nachmittag, dass er am kommenden Morgen auf Dienstreise geht. Wir haben in unserem Unternehmen leider keine "Entsendestelle", die sich nur mit diesem Thema beschäftigt. Bei uns ist die Lohnbuchhaltung dafür zuständig.
Merkblätter zu vielen Entsendungsländern finden Sie auf der Homepage der IHK Hannover. https://www.hannover.ihk.de/internationalzoll/downloads-international/merkblaetter-zur-entsendung-von-arbeitnehmern-in-das-ausland.html
Über aktuelle Änderungen der Meldevorgaben informieren Sie sich am besten kurzfristig bei den jeweiligen Mitgliedstaaten selbst. Eine Auswahl von Homepages einzelner Mitgliedstaaten hat die IHK Wiesbaden zusammengestellt:
https://www.ihk-wiesbaden.de/export/Auslandstaetigkeit_und_Einreise_von_Geschaeftspartnern/Meldepflichten/1252438
wir arbeiten mit einer Beratung in Berlin zusammen, die sich auf Entsendungen spezialisiert hat, weil wir unter dem Wust von Vorschriften und Gesetzen den Überblick verloren haben. Wir sind sehr zufrieden, zumal wir auch kurzfristige Entsendungen und Dienstreisen so rechtssicher bewältigt bekommen. Kann ich nur empfehlen! Davor haben wir nicht gemeldet, bis wir in Österreich kontrolliert wurden und heftigst Strafe zahlen mussten.
dies ist ein wichtiger Beitrag, der über die Entsendepraxis in Europa informieren möchte. Leider ist er nur schlecht recherchiert und in vielen Punkten schlichtweg falsch oder veraltet. Sehr wohl sind beispielsweise auch in Griechenland und Rumänien Meldungen erforderlich. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Meldeauflagen in der Schweiz sogar bis zu einem Dienstleistungsverbot führen. Auch der geschilderte Fall der Grenzkontrolle in der Schweiz ist unglaubwürdig. Bitte künftig besser recherchieren!!!
Unsere Aussagen zu den Meldeauflagen in der Schweiz sind allerdings nach wie vor richtig. Genau die von Ihnen beschriebenen Konsequenzen sind am Ende des von Ihnen kritisierten Beispielsfalls deutlich beschrieben. Die Darstellung des gesamten Sanktionskataloges zum Beispiel der Schweizer Behörden können wir leider nicht zum Inhalt eines kurz gefassten Überblicks machen, das würde dem Charakter unserer News zuwiderlaufen.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Schmitt, Haufe Online-Redaktion