CGZP-Tarifverträge waren nie gültig
Die erste Entscheidung des BAG, nach der die CGZP keine Spitzenorganisation ist, "die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann", galt zunächst rückwirkend ab Oktober 2009. Nun folgten die BAG-Richter einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg von Januar 2012, nach dem die Tarifunfähigkeit der Christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften auch nach ihren Satzungen von Dezember 2002 und 2005 bestand. Damit sei "die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt", erklärte das BAG (1ABN 27/21 und 1AZB 67/11).
Hintergrund
Nach § 9 Nr. 2 AÜG ist eine Vergütungsvereinbarung für Leiharbeitnehmer unwirksam, wenn sie für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsieht (sog. "Equal-Pay-Grundsatz"). Der Equal-Pay-Grundsatz gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn ein Tarifvertrag abweichende Regelungen vorsieht.
Die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge machen hiervon Gebrauch und sehen eine - teilweise wesentlich - geringere Vergütung für Leiharbeitnehmer als für die Stammbelegschaft im Betrieb des Entleihers vor. Den Christlichen Gewerkschaften waren deshalb vor allem von DGB Dumpingtarifverträge vorgeworfen worden.
Zehntausende Leiharbeiter hatten nach dem ersten Urteil des BAG einen Anspruch auf gleiche Entlohnung wie Stammbelegschaften und die Nachzahlung von Löhnen und Gehältern geltend gemacht. Bisher war aber unklar, wie weit diese Ansprüche zurückreichen, da das BAG die Tarifunfähigkeit der CGZP und damit die Ungültigkeit der Tarifverträge zunächst nur rückwirkend ab Oktober 2009 festgestellt hatte. Anhängige Verfahren an Arbeits- und Sozialgerichten, die deshalb ausgesetzt wurden, könnten nun fortgeführt werden.
Die Beschäftigten von bis zu 1400 meist kleinen Zeitarbeitsfirmen sollen von den für ungültig erklärten Tarifverträgen betroffen gewesen sein.
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