Duales Studium - Vertragliche Regelungen und Pflichten


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Duales Studium - Was vertraglich geregelt werde muss

Die Organisation eines dualen Studiums im Unternehmen wird in enger Zusammenarbeit mit der kooperierenden Hochschule durchgeführt. Der Vertrag wird zwischen dem Unternehmen und dem Studierenden geschlossen. Und das sind die Dinge, die vertragliche geregelt werden sollten.

Vertragsdauer: In diesem Teil des Vertrages wird festgehalten, wann der Vertrag beginnt und wann er voraussichtlich endet.

Probezeit: Die Probezeit ist vergleichbar mit denen andersartiger Anstellungen und beträgt meist etwa 3 Monate. Abhängig vom angewandten Zeitmodell kann es sinnvoll sein, die Probezeit länger zu gestalten. In diesem Zeitraum ist es beiden Vertragspartnern gestattet, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen zu kündigen.

Praxisphasen: Die Praxisphasen gemäß der Prüfungsordnung werden in der Regel in der Betriebsstätte der Firma durchgeführt.

Vergütung: Die Vergütung der Studierenden geschieht im Prinzip auf 2 Ebenen. Zum einen finanziert das Unternehmen das duale Studium, indem es die anfallenden Studiengebühren übernimmt. Zum anderen bekommen dual Studierende ein regelmäßiges Gehalt ausgezahlt.

Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit in den Praxisphasen richtet sich nach der Struktur und dem Inhalt der jeweilig anstehenden Praxisprojekte. Je nach den Erfordernissen im Betrieb oder der Hochschule können diese variieren.

Pflichten des Unternehmens: Das Unternehmen verpflichtet sich,

  • gemäß dem Curriculum der Fachhochschule dafür zu sorgen, dass den Studierenden in den Projektphasen Kenntnisse, Fertigkeiten und berufliche Erfahrungen vermittelt werden, die zum Erreichen der Studienziele erforderlich sind;
  • geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Betreuung der Praxisphasen zu beauftragen und diese der Fachhochschule zu nennen;
  • den Studierenden kostenlos die Studienmittel, wie z. B. Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für das Studium in den betrieblichen Praxisphasen erforderlich sind. Dies gilt allerdings nicht für Lernmittel, die für das Studium an der Fachhochschule benötigt werden;
  • die Studierenden auch in Praxisphasen im notwendigen, im Studienverlaufsplan vorgesehenen Rahmen, für die Teilnahme an Lehreinheiten an der Fachhochschule freizustellen;
  • den Studierenden ausschließlich nur die Tätigkeiten zu übertragen, die der Erreichung des Studienzieles gemäß der Prüfungsordnung zum Studiengang dienen und dem Ausbildungsstand der Studierenden angemessen sind;
  • die Studierenden für die Teilnahme an Prüfungen, sofern sie in der Praxisphase anfallen, freizustellen.

Pflichten des Studierenden: Die Pflichten der Studierenden sind die obligatorischen, die z. B. auch bei einer Ausbildung oder einem ähnlichen Beschäftigungsverhältnis bindend sind.

Darunter fallen die Pflichten,

  • die im Rahmen des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen;
  • an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie an sonstigen Studienmaßnahmen und Prüfungen regelmäßig teilzunehmen;
  • den Anweisungen zu folgen, die im Rahmen des Studiums von weisungsberechtigten Personen erteilt werden;
  • die für die jeweilige betriebliche Studienstätte geltende Ordnung zu beachten; Studienmittel, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner auch nach dem Ausscheiden aus der Firma Stillschweigen zu bewahren;
  • dem Unternehmen im Krankheitsfall spätestens am dritten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung zukommen zu lassen.

Die Studierenden verpflichten sich, die Firma unter Angabe von Gründen unverzüglich zu benachrichtigen

  • bei Fernbleiben vom Betrieb innerhalb der Projektphase; beim Fernbleiben von Lehrveranstaltungen der Fachhochschule oder sonstigen Studienveranstaltungen innerhalb der Projektphase;
  • bei Nichtbesuch von Vorlesungen.

Außerdem müssen sich die Studierenden einverstanden erklären, dass das Unternehmen sich bei der Hochschule über die erbrachten Leistungen erkundigen darf.

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