Kündigung: Ist Kritik geschäftsschädigend oder sachlich

Geschäftsschädigende Äußerungen via Facebook können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen – auch bei einem möglichen Wahlvorstand. Sachliche Kritik ist jedoch erlaubt, urteilte nun das Bundesarbeitsgericht. Wo die Grenze zu ziehen ist, bleibt jedoch eine Frage des Einzelfalls.

Im nun entschiedenen Fall (BAG-Urteil vom 31. Juli 2014, Az. 2 AZR 505/13) mussten die obersten Arbeitsrichter letztlich Antworten auf folgende zwei Fragen finden: Genießt ein lediglich für den Wahlvorstand vorgeschlagener Mitarbeiter Sonderkündigungsschutz? Und im konkreten Fall: Äußerte sich der betroffene Kandidat im Vorfeld einer Betriebsratswahl geschäftsschädigend, sodass die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentliche Kündigung wirksam war? In beiden Fällen lautete die Antwort des Bundesarbeitsgerichts: nein.

Kritische Äußerungen nicht zwingend geschäftsschädigend

In der zu entscheidenden Angelegenheit war der betroffene Mitarbeiter als Mitglied des Wahlvorstands vorgeschlagen. Das ließ sich nicht zuletzt dem Antrag der Gewerkschaft Verdi entnehmen, den diese beim Arbeitsgericht zur Bestellung eines Wahlvorstands eingereicht hatte. Kurz darauf gab der designierte Wahlvorstand in einer von Verdi produzierten Videoaufzeichnung eine Erklärung zu den Problemen innerhalb des Betriebs ab. Er meinte beispielsweise, dass an einzelnen Maschinen Sicherheitsvorkehrungen fehlten und dass man "fast behaupten" könne, keine Maschine sei "zu 100 Prozent ausgerüstet". Das Problem sei, dass "keine Fachkräfte vorhanden" seien und "das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 Prozent  erfüllt" werde, erklärte der Kandidat für den Wahlvorstand.

Das Video wurde über Youtube und Facebook verbreitet. Mit Blick hierauf kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis fristlos.

Sachliche Kritik möglich, Kündigung unwirksam

Da ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung fehle, kassierte das BAG diese nun. Zwar dürfe ein Arbeitnehmer auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten sei jedoch erlaubt, begründeten die Richter ihr Urteil. Für die Grenzziehung komme es auf den Inhalt und den Kontext der Äußerungen an.

Im konkreten Fall wollte der potenzielle Wahlvorstand jedoch nicht behaupten, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte, entschied das BAG. Die Erklärungen in dem Video sollten vielmehr verdeutlichen, weshalb der Gekündigte die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Daher die Schlussfolgerung: Keine geschäftsschädigenden Äußerungen und keine berechtigte außerordentliche Kündigung.

Wahlvorstandskandidat ist kein Wahlbewerber

Quasi nebenbei entschied das BAG zudem, dass ein für den Wahlvorstand vorgeschlagener Mitarbeiter keinen besonderen Kündigungsschutz genießt. Denn die Richter urteilten: Arbeitnehmer, die für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl kandidieren oder vorgeschlagen werden, seien keine Wahlbewerber im gesetzlichen Sinne.

Andernfalls – also bei einer Entlassung von Wahlbewerbern – wäre die Kündigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz nur wirksam, wenn "Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen" und wenn "die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt" oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist."

Nächste Runde wieder am Landesarbeitsgerichts

Ein endgültiges Urteil hatte das BAG jedoch nicht gefällt, sondern die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen. Dieses muss nun darüber entscheiden, ob eine zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung, die das Unternehmen mit einem verspäteten Arbeitsbeginn des vorgeschlagenen Wahlvorstands begründet, wirksam ist.

Hinweis: Aktuelle Entscheidung:  BAG-Urteil vom 31. Juli 2014, Az. 2 AZR 505/13; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 15. März 2013, Az.13 Sa 6/13


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