Landes- und Kreisverband einer Partei kein gemeinsamer Betrieb

Im ersten Teil des Urteils äußerte sich das Gericht zu der Rechtmäßigkeit der Kündigung. Die Richter hatten zu entscheiden, ob für die Sachbearbeiterin, die mehr als 30 Jahre beim Kreisverband einer politischen Partei beschäftigt war, der strenge Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) angelegt werden muss.
Ist Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Denn nach § 23 KSchG sind die Vorschriften in kleinen Betrieben nicht anzuwenden. In dem Betrieb des Kreisverbandes waren nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so dass in diesem Falle das KSchG prinzipiell nicht anwendbar ist. Allerdings: Die Partei hat auch einen Landesverband. Rechnet man dessen Mitarbeiter – wovon die Sachbearbeiterin ausging – hinzu, hätten die strengeren Regeln zum Beispiel zur Sozialauswahl aus dem KSchG auf die streitgegenständliche Kündigung angewandt werden müssen.
Mit dem Landes- betreibt der Kreisverband jedoch keinen gemeinsamen Betrieb unter einheitlicher Leitung, entschied das Arbeitsgericht. Denn es gebe weder eine personelle noch technisch-organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe. Auch Anzeichen für einen gemeinsamen Einsatz der Betriebsmittel konnte das Gericht nicht finden. Somit gab es für die Anwendbarkeit des KSchG keine Anknüpfungspunkte.
Kündigung: Grundsatz von Treu und Glauben beachten
Aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG kann der Arbeitgeber nicht willkürlich eine Kündigung aussprechen, sondern muss bestimmte Regeln beachten. Eine Kündigung darf daher zum Beispiel nicht gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben würde eine Kündigung damit auch ohne die Anwendbarkeit des KSchG unwirksam machen.
Im vorliegenden Fall konnte die Kammer allerdings keine Anzeichen dafür finden, das der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit der Kündigung in unzulässiger Weise maßregeln wollte oder die Kündigung diskriminierend sei. In Kleinbetrieben können Arbeitgeber eine Kündigung wirksam aussprechen, wenn aus ihrer Sicht ein Vertrauensverlust eingetreten ist und diese Einschätzung nicht willkürlich aus der Luft gegriffen ist.
Arbeitszeugnis: Leistung über Schnitt vom Arbeitnehmer zu beweisen
Auch ihr zweites Begehren konnte die Sachbearbeiterin nicht durchsetzen: die Berichtigung des erteilten Zwischenzeugnisses. Der Arbeitgeber habe hinsichtlich des Arbeitszeugnisses eine Formulierungshoheit, entschied das Gericht. Dieses werde nur dann eingeschränkt, wenn sein Ermessen im Hinblick auf bestimmte Formulierungen auf Null reduziert ist. Genau das konnte die Arbeitnehmerin in ihrem Vortrag aber nicht darlegen. Daneben konnte sie auch nicht zeigen, aufgrund welcher Umstände eine überdurchschnittliche Bewertung ihrer Leistungen im Arbeitszeugnis gerechtfertigt gewesen wäre.
Hinweis: ArbG Düsseldorf, Urteil vom 31.August 2015, Az.6 Ca 751/15;
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