Keine Kündigung am ersten Tag der Probezeit, weil Mitarbeiterin nach Zigarettenrauch riecht
Eine Arbeitnehmerin hatte sich im März 2012 als Bürokraft bei der beklagten Arbeitgeberin beworben und zunächst einen halben Tag zur Probe gearbeitet. Ein paar Tage später fand ein Gespräch statt, in welchem die Arbeitnehmerin gefragt wurde, ob sie rauche und in dem sie auf das Rauchverbot bei der Arbeitgeberin hingewiesen wurde. Die Arbeitnehmerin erklärte daraufhin, dass sie zwar rauche, aber mit dem Rauchverbot einverstanden sei.
Nachdem sie an ihrem ersten Arbeitstag Tag zwei Stunden lang gearbeitet hatte, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Grund hierfür war für die Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmerin gravierend nach Rauch gerochen habe, nachdem sie noch unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette geraucht hatte. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert.
Das Arbeitsgericht befand die Kündigung für treuwidrig und damit unwirksam. Zwar sei diese vorliegend nicht an den Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu beurteilen, aber auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Auch Art. 12 GG verlange, dass ein bereits begründetes Arbeitsverhältnis mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werde. Den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers betreffende Differenzen könnten ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren nicht zu einer Kündigung führen, vor allem da die Arbeitnehmerin nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen habe (ArbG Saarlouis, 1 Ca 375/12)
Kündigung in Probezeit
Soll während der Probezeit eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, so muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer noch vor Ablauf der Probezeit zugehen, damit die kurze Frist der Probezeitkündigung greift. Es genügt nicht, wenn die Kündigungserklärung am letzten Tag der Probezeit abgeschickt wird, den Arbeitnehmer aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. Unschädlich ist es hingegen, wenn der unter Hinzurechnung der Kündigungsfrist sich ergebende Beendigungszeitpunkt außerhalb der Probezeit liegt.
Während der Probezeit kann eine Kündigung ohne Grund erfolgen. Will der Arbeitgeber kündigen, so hat er den Betriebsrat nach § 102 BetrVG auch dann anzuhören, wenn die beabsichtigte Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses, die als Probezeit vereinbart sind, ausgesprochen werden soll.
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