Ramadan: Arbeitspflicht während des Fastens

Noch bis zum 24. Juni 2017 ist Ramadan, der für Arbeitnehmer des islamischen Glaubens mit Fasten verbunden ist. Dies kann die Arbeitsleistung einschränken. Doch die Arbeitspflicht im Ramadan bleibt erhalten. Rechtsanwalt Marc Spielberger zeigt, wie Arbeitgeber darauf richtig reagieren.

Während des Fastens im Ramadan dürfen Muslime von der Dämmerung bis zum Sonnenuntergang nichts essen oder trinken. Die Interessen des Arbeitgebers sind betroffen, wenn durch dadurch die Arbeitspflicht im Ramadan nicht eingehalten werden kann oder die Arbeitsproduktivität beeinträchtigt wird.

Ramadan: Kollision von Arbeitspflicht mit Fastenpflicht

Der Arbeitnehmer muss seine gesamte Arbeitskraft auch im Ramadan dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Das Fasten kann unter Umständen zu einer spürbaren Minderung der Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers führen. Hinzu kommt, dass oftmals bis spät in die Nacht gegessen und gefeiert und daher weniger geschlafen wird als sonst. Bei körperlicher Anstrengung oder Hitze kann sich die Konzentrationsfähigkeit verringern, die Leistung fällt ab, die Gefahr von Arbeitsunfällen erhöht sich oder der Arbeitnehmer kann gar nicht mehr arbeiten.

Was tun, wenn die Arbeitsleistung im Ramadan sinkt?

Insbesondere die Schwerarbeiter wie zum Beispiel am Bau oder am Fließband können hierdurch besonderen Belastungen ausgesetzt sein. Ist der Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Arbeit aber nicht in der Lage, stellt sich die Frage, was der Arbeitgeber tun kann.

Hierbei sind die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus der Entscheidung vom 24.2.2011 (2 AZR 636/09) zu beachten. Vorrangig wird der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Arbeitnehmer woanders einzusetzen. Geht das nicht und beruft sich der Arbeitnehmer gegenüber einer Arbeitsanweisung des Arbeitgebers auf einen ihr entgegenstehenden, ernsthaften inneren Glaubenskonflikt, kann das Beharren des Arbeitgebers auf Vertragserfüllung ermessensfehlerhaft sein. Es kommt auf den Einzelfall an, aber nach dem BAG ist die Tendenz pro Religionsfreiheit gegeben. Das hieße, dass der Arbeitgeber die Arbeitspflicht wegen Kollision mit der Religionsfreiheit nicht durchsetzen könnte. Die Arbeit wird rechtmäßig verweigert. Eine Abmahnung ist dann nicht möglich. Da das Leistungshindernis nur temporär während dem Ramadan und regelmäßig auch die Arbeitsleistung täglich nur teilweise nicht erbracht werden kann, kommt eine personenbedingte Kündigung regelmäßig nicht in Betracht.  

Arbeitsentgelt: Wer zahlt den bei Arbeitsausfall im Ramadan?

Nach zutreffender, aber in der Rechtswissenschaft umstrittener Ansicht entfällt die Entgeltzahlungspflicht, solange der Arbeitnehmer fastenbedingt nicht arbeiten kann. Das führt zu einem gerechten Ausgleich der Lasten und Pflichten. Der Arbeitgeber kann die Leistung nicht abverlangen und wird dafür auf der Kostenseite entlastet.

Wie lassen sich Konflikte zur Arbeitspflicht im Ramadan vermeiden?

Damit aufgrund der Arbeitspflicht im Ramadan keine Konflikte entstehen, sollten Arbeitgeber mit den betroffenen Arbeitnehmern sprechen und gemeinsam nach Lösungen suchen, wie die betrieblichen Beeinträchtigungen gering bleiben. Dabei wird eine Gruppe von Arbeitnehmern regelmäßig unproblematisch sein. Wer im Büro beispielsweise arbeitet, wird das Fasten regelmäßig ohne Beeinträchtigungen durchstehen können.

Für diejenigen Arbeitnehmer, bei denen es zu Arbeitsausfällen und Erschöpfungszuständen kommen kann, muss überlegt werden, ob andere Arbeiten ausgeführt werden können. Geht das aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht, sollte besprochen werden, ob der Arbeitnehmer nicht seinen Urlaub in die Ramadan-Zeit legt oder Freizeitguthaben abbaut. Es kann auch vereinbart werden, dass Arbeit, sofern möglich, nachgearbeitet wird. Geht all dies nicht, dann fällt die Arbeit aus und die Vergütung wird entsprechend gekürzt. Der Arbeitgeber kann ggf. über Springer oder Ersatzkräfte für einen Ausgleich des Arbeitsausfalls sorgen oder die Arbeit entsprechend umorganisieren.


Schlagworte zum Thema:  Entgeltfortzahlung, Talent Management