BAG urteilt über das d'Hondtsche Verfahren bei der Betriebsratswahl
2018 stehen erneut Betriebsratswahlen an. Auch dann wird die Verteilung der Sitze wieder mit dem sogenannten d'Hondtschen Höchstzahlverfahren berechnet werden. Das Verfahren, welches § 15 Abs.1 und Abs. 2 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anordnet, verstößt weder gegen die Koalitionsfreiheit noch gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit, verdeutlichte das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Beschluss. Somit bleibt es auch zukünftig das maßgebliche Berechnungsmodell bei einer Betriebsratswahl.
Anfechtung der Betriebsratswahl: Benachteiligung kleinerer Gruppen durch d'Hondt?
Im konkreten Fall hatten einige Arbeitnehmer eine Betriebsratswahl angefochten. Sie äußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens zur Verteilung der Betriebsratssitze in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG. Ihrer Ansicht nach benachteilige das in der Wahlordnung vorgesehene d´Hondtsche Höchstzahlverfahren kleinere Gruppierungen unangemessen.
Vorausgegangen war die Betriebsratswahl im Betrieb der Arbeitgeberin, bei der im Mai 2014 ein aus 17 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt wurde. Hierbei erhielt die Liste V 557 Stimmen, die Liste D 306 Stimmen und die Liste H 279 Stimmen. Die Sitzverteilung wurde nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren vorgenommen. Danach entfielen auf die Liste V neun Sitze und auf die Listen D und H jeweils vier Sitze. Bei einer Verteilung der Sitze nach anderen bekannten Verfahren zur Sitzverteilung wie beispielsweise dem nach Hare/Niemeyer oder dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers hätte die Liste D fünf Sitze und die Liste V acht Sitze erhalten, argumentierten die Arbeitnehmer.
BAG: D'Hondtsches Höchstzahlverfahren ist verfassungsgemäß
Der Antrag der Arbeitnehmer blieb beim Bundesarbeitsgericht - wie bereits in den Vorinstanzen - ohne Erfolg. Die in § 15 Abs. 1 und 2 WO BetrVG vorgesehene Sitzverteilung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren ist verfassungsgemäß, urteilten die Erfurter Richter. Das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren verletze weder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichheit der Wahl noch die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit.
Sitzverteilung nach d'Hondt fördert Mehrheitssicherung
Bei der Umrechnung von Wählerstimmen in Betriebsratssitze lasse sich bei der Verhältniswahl mit keinem der gängigen Sitzzuteilungsverfahren eine vollständige Gleichheit des Erfolgswertes einer Wählerstimme erreichen, führte das Bundesarbeitsgericht aus. Der Grund: Es könnten nur ganze Sitze verteilt werden. Daher falle die Entscheidung, wie die Sitzverteilung vorzunehmen sei, in den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers. Weiter fördere das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren zudem die Mehrheitssicherung. Damit diene es einem unter Berücksichtigung der Funktion der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretung anzuerkennenden Ziel.
Hinweis: BAG, Beschluss v. 22.11.2017, 7 ABR 35/16, Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt,
Beschluss v. 5.4.2016, 6 TaBV 19/15
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