Bereits 2010 hat das BAG für den Bereich der Zeitarbeit festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig sei. Die den arbeits- und sozialverssicherungsrechtlichen Folgen der Entscheidung – insbesondere die Unwirksamkeit der bestehenden Tarifverträge – hat die Gerichte lange beschäftigt, zuletzt sogar das Bundesverfassungsgericht.
LAG: Christliche Gewerkschaft tariffähig
In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg haben nun die Gewerkschaften IG Metall, Verdi und „Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten" (NGG) die Feststellung begehrt, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ nicht tariffähig ist und damit keine Tarifverträge abschließen kann. Dies ist ein im Arbeitsgerichtsgesetz vorgesehenes Verfahren. Anders als die erste Instanz hat das LAG nun die Anträge zurückgewiesen und die Tariffähigkeit der DHV bejaht.
Die DHV ist Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund. Nach eigenen Angaben liegen die Schwerpunkte, in denen die Gewerkschaft als unabhängige Tarifvertragspartei auftritt, in den Branchen Handel, Banken, Versicherungen und in der Gesetzlichen Sozialversicherung.
Tariffähigkeit: Durchsetzungskraft als Voraussetzung
Damit eine Vereinigung tariffähig ist, muss sie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen, um in der Lage zu sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Denn nur dann, wenn sie entsprechend durchsetzungskräftig ist, ist sie im Stande, Arbeitnehmerrechte im Rahmen der Tarifautonomie auch gegenüber Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden durchzusetzen.
Diese Voraussetzungen liegen bei der DHV, die Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund ist, vor. Aufgrund der Vielzahl der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge, der bei ihr vorhandenen Organisation und ihrer Mitgliederzahl ist davon auszugehen, dass die DHV in der Lage ist, eigenständig und mit der erforderlichen Durchsetzungskraft am Tarifgeschehen teilzunehmen.
Gegen die Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht in Erfurt möglich.
Hinweis: LAG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2016, Az. 5 TaBV 8/15; Vorinstanz: Beschluss vom 19. Juni 2015, Az. 1 BV 2/14
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