Aktuelle Gesamtübersicht der steuerfreien Kaufkraftzuschläge

Arbeitgeber können ihren ins Ausland entsandten Arbeitnehmern einen steuerfreien Kaufkraftausgleich zahlen, wenn diese dort ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Für einige Länder wurden die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt.

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten Gehaltszuschläge, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz im Ausland befindet. Unter anderem erhalten sie auch einen Ausgleich für den Fall, dass die Kaufkraft ihrer Bezüge niedriger ist, als die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort.

Die Höhe richtet sich nach den vierteljährlich vom Bundesfinanzministerium bekanntgegebenen Kaufkraftzuschlägen für die einzelnen Länder. Das Auswärtige Amt hat die Kaufkraftzuschläge für einige Dienstorte neu festgesetzt; die Gesamtübersicht (Stand: 1. Juli 2013) wurde entsprechend ergänzt.

Rückwirkende Erhöhung führt zu Lohnsteuererstattung

Wird ein Zuschlagssatz rückwirkend erhöht, ist der Arbeitgeber berechtigt, die bereits abgeschlossenen Lohnabrechnungen insoweit wiederaufzurollen und bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung die ggf. zu viel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten.

Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft

Die Regelungen zum Kaufkraftausgleich haben bei Arbeitnehmern privater Arbeitgeber eher geringe Bedeutung, da bei diesem Personenkreis in der Regel schon eine generelle Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) oder des Auslandstätigkeitserlass (ATE) gegeben ist.

Praxistipp

Der Vorteil eines steuerfreien Kaufkraftausgleichs gegenüber steuerfreiem Arbeitslohn nach einem DBA oder dem ATE liegt darin, dass dieser nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Die aktuelle Gesamtübersicht (Stand: 1. Juli 2013) können Sie hier abrufen.