Muss eine Anrufungsauskunft richtig sein?
In einem Urteilsfall ging es um den Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhält der Arbeitgeber dabei Auskunft, wie die Finanzbehörde den dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Der Arbeitgeber hat aber keinen Anspruch auf einen bestimmten, rechtmäßigen Inhalt.
Anrufungsauskunft dient dazu, Konflikte zu vermeiden
Das Finanzamt, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt, hat auf Anfrage eines Beteiligten (Arbeitgeber oder -nehmer) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (sog. lohnsteuerliche Anrufungsauskunft, § 42e des Einkommensteuergesetzes). Die Vorschrift zielt darauf ab, bereits im Vorfeld Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden.
Arbeitgeber klagt gegen Entscheidung des Finanzamts - zu Unrecht
Im Urteilsfall war die Anerkennung des sog. Zeitwertkontenmodells bei Organen einer Kapitalgesellschaft (z. B. Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH) zu beurteilen. Das Finanzamt erteilte unter Hinweis auf die Verwaltungsregelungen u. a. die Auskunft, ein Zeitwertkonto könne grundsätzlich für alle Mitarbeiter eingerichtet werden.
Bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt seien, führe aber die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und hat den Klageweg beschritten.
Zu Unrecht, wie der BFH nun entscheiden hat. Die Rechtsfrage der Zeitwertkonten bei Gesellschaftsorganen ist nach Meinung des BFH noch nicht abschließend geklärt. Daher sei die vom Finanzamt erteilte Auskunft nicht evident unzutreffend und damit im Klageweg gegen die Anrufungsauskunft nicht änderbar.
Wen bindet das Anrufungsauskunft?
Der Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft erschöpft sich darin, wie die Finanzbehörde einen ihr zur Prüfung gestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist nur ein Vorauszahlungsverfahren mit vorläufigem Charakter. Dabei wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Lohnsteuer entsprechend der ihm erteilten Auskunft zu berechnen und abzuführen!
Erforderlich ist laut BFH, dass das Finanzamt keine Auskunft erteilt, die offensichtlich nicht mit dem Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang steht - soweit sie von der Finanzverwaltung angewandt wird, d. h. kein sog. Nichtanwendungserlass besteht.
Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen VI R 23/13.
Bindungswirkung nur gegenüber dem Antragsteller |
Der Inhalt einer dem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren erteilten Anrufungsauskunft bindet nicht die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitarbeiter. |
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