Arbeitsstätte bei Entsendung ins Ausland

Ein Mitarbeiter, der zunächst für drei Jahre und anschließend wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt worden ist, hat dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das soll sogar gelten, wenn er mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.

So lautet ein aktuelles Urteil. Im Urteilsfall haben die Richter entschieden, dass der Mitarbeiter aufgrund der Befristung seines Auslandseinsatzes und dem Fortbestehen seines - wenn auch ruhenden - inländischen Arbeitsverhältnisses im Ausland keine regelmäßige Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i .d. F. bis 2013) begründet hat. Er ist dort nicht dauerhaft, sondern vielmehr nur vorübergehend tätig gewesen.

Deshalb sind Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen sowie Übernachtungskosten grds. als Werbungskosten abzugsfähig bzw. können vom Arbeitgeber in voller Höhe steuerfrei erstattet werden.

Im Urteilsfall begründete der Mitarbeiter im Ausland jedoch einen zusätzlichen Wohnsitz für die gesamte Familie. Ihre Wohnung im Inland behielt die Familie während der Entsendungszeit bei und benutzte sie während der ausländischen Schulferien.  Soweit die Übernachtungskosten durch die Familie veranlasst sind, weisen die Aufwendungen keinen Erwerbsbezug auf und sind nach dem Urteil des BFH nicht abzugsfähig. Das Finanzgericht hat die geltend gemachten Übernachtungskosten deshalb im zweiten Rechtsgang - notfalls durch Schätzung – aufzuteilen (BFH, Urteil v. 10.4.2014,  VI R 11/13).

 

Tipps zur Anwendung 2014:

Ab 2014 ist die regelmäßige Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte abgelöst worden. Nach neuer Verwaltungsauffassung kann bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen beim aufnehmenden Unternehmen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen, wenn der Mitarbeiter im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags  tätig wird (BMF, Schreiben v. 30.09.2013, BStBl 2013 I S. 1279, Rz. 21).

 Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dieses aufnehmenden Unternehmens unbefristet zugeordnet ist, die Zuordnung die Dauer des gesamten - befristeten oder unbefristeten - Dienstverhältnisses umfasst oder die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus reicht (§ 9 Absatz 4 Satz 3 EStG). In der Fallkonstellation des Klagefalls wäre somit eine erste Tätigkeitsstätte gegeben.

Die Folge wäre, dass die Kosten nur noch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden könnten. Insbesondere die Fahrtkosten könnten demnach nur noch in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer für eine wöchentliche Heimfahrt geltend gemacht bzw. steuerfrei erstattet werden.

 Soweit beruflich veranlasst, bleiben die Übernachtungskosten weiterhin steuerlich berücksichtigungsfähig. Nach fürs Ausland auch in 2014 geltender Verwaltungsauffassung sind Aufwendungen notwendig, soweit sie die ortsübliche Miete für eine Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm nicht überschreiten (BMF, Schreiben v. 30.09.2013, BStBl 2013 I S. 1279, Rz. 101).

 


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