Arbeitsstättenbegriff weiterhin umstritten
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar - derzeit 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung kommt für diese Fahrten nicht in Betracht.
Eine oder keine regelmäßige Arbeitsstätte
Der BFH hatte seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte zuletzt stark eingeschränkt: Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine, unter Umständen aber auch keine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben, selbst wenn er sie fortdauernd und immer wieder aufsucht. Entscheidend ist, welche Tätigkeit im Einzelnen wo wahrgenommen wird und welches konkrete Gewicht ihr jeweils zukommt (BFH, Urteil vom 19.1.2012, VI R 32/11, BFH/NV 2012 S. 936; BFH, Urteile vom 9.6.2011, VI R 36/10, VI R 55/10 und VI R 58/09, BStBl 2012 II S. 34, S. 36 und S. 38).
Pilot: Fahrten vom und zum Flughafen als Reisekosten
Aufgrund der Rechtsprechung ist auch der Heimatflughafen bei einem Piloten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Denn bei ihm ist davon auszugehen, dass er im Cockpit des ihm zugewiesenen Flugzeugs schwerpunktmäßig tätig wird. Damit verfügt ein Pilot über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit und geht daher einer Auswärtstätigkeit nach. Der Abzug der Fahrtkosten vom und zum Flughafen ist somit nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt; die Fahrten zum Flughafen können nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer) angesetzt und ggf. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Zweifel an der BFH-Rechtsprechung
Obwohl das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil vom 21.9.2012 (3 K 1740/10) der Rechtsprechung des BFH gefolgt ist, ließ es aufgrund von Zweifeln und einer ausführlichen Begründung die Revision zu: Sinn und Zweck der Abzugsbeschränkung durch den Ansatz der Entfernungspauschale sei der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege zu seiner regelmäßigen Arbeitsstelle einstellen und auf eine Minderung der Fahrtkosten hinwirken könne, z. B. indem er öffentliche Verkehrsmittel nutzt.
Heimatflughafen doch regelmäßige Arbeitsstätte?
Für die Tätigkeit des Piloten bedürfe es einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als ortsgebundenen Ausgangs- und Endpunkt der Flugtätigkeit im Cockpit des zugewiesenen Flugzeugs für Start und Landung. Der Heimatflughafen sei - von Besonderheiten abgesehen - auch regelmäßig Ziel und Abschluss der Flugtätigkeit. Ein Pilot könne sich daher auf die immer gleichen Wege von seiner Wohnung zu seinem Heimatflughafen einstellen.
Ausblick
Auch im Rahmen der Reisekostenreform 2014, die zum 1.1.2014 in Kraft treten soll, ist der Fall nur dann eindeutig, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter ausdrücklich einem Flughafen zuweist. Andernfalls dürfte die Problematik mangels eigentlicher Tätigkeit am Flughafen fortbestehen.
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